Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klage nach § 41 GmbHG auch schon vor Beginn des Fristenlaufs eingebracht werden kann (Die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klage nach Paragraph 41, GmbHG auch schon vor Beginn des Fristenlaufs eingebracht werden kann (Koppensteiner/Rüffler, GmbH³ § 41 Rz 52; , GmbH³ Paragraph 41, Rz 52; Enzinger in Straube, GmbHG § 41 Rz 71; vgl auch RIS, GmbHG Paragraph 41, Rz 71; vergleiche auch RIS-Justiz RS0060301), wird von der Revision nicht bekämpft, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Daher kommt es darauf, dass die Generalversammlung nicht geschlossen, sondern vertagt und in der Folge nicht wieder aufgenommen wurde, im vorliegenden Fall nicht an.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt, wenn ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt und dessen Stimme bei der Beschlussfassung mitberücksichtigt wurde, ein anfechtbarer Beschluss vor (RIS-Justiz RS0059834, RS0060117, 6 Ob 88/13d).
3.2. Nach § 118 AktienG (nunmehr § 130 AktienG) sind von einer Sonderprüfung betroffene Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, vom Stimmrecht ausgeschlossen. Diese Regelung ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog anzuwenden (6 Ob 49/09p; 6 Ob 28/08y; Nach Paragraph 118, AktienG (nunmehr Paragraph 130, AktienG) sind von einer Sonderprüfung betroffene Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, vom Stimmrecht ausgeschlossen. Diese Regelung ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog anzuwenden (6 Ob 49/09p; 6 Ob 28/08y; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 39 Rz 43; , GmbHG³ Paragraph 39, Rz 43; Enzinger aaO § 39 Rz 105). Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei ein Stimmverbot immer bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird (6 Ob 28/08y; vgl auch 6 Ob 49/09p; 6 Ob 98/08t). Daher war P***** P***** als Geschäftsführer der beklagten Partei im für die beantragte Sonderprüfung relevanten Zeitraum von 2007 bis 2013 grundsätzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen. aaO Paragraph 39, Rz 105). Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei ein Stimmverbot immer bereits dann anzunehmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für die Verantwortlichkeit der Verwaltungsträger oder deren Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird (6 Ob 28/08y; vergleiche auch 6 Ob 49/09p; 6 Ob 98/08t). Daher war P***** P***** als Geschäftsführer der beklagten Partei im für die beantragte Sonderprüfung relevanten Zeitraum von 2007 bis 2013 grundsätzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen.
4.1. Zutreffend erblickte allerdings schon das Berufungsgericht im vorliegenden Fall insofern eine Besonderheit, als Teil des Beschlussantrags des Klägers auch die Kostentragung der Sonderprüfung durch den Geschäftsführer der beklagten Partei war.
4.2. Unabhängig davon, ob eine solche Kostentragung eine Erweiterung des Pflichtenspektrums („Leistungsvermehrung“) eines Gesellschafters nach § 50 Abs 4 GmbHG darstellt (vgl dazu Unabhängig davon, ob eine solche Kostentragung eine Erweiterung des Pflichtenspektrums („Leistungsvermehrung“) eines Gesellschafters nach Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG darstellt vergleiche dazu Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG §§ 49, 50 Rz 54 ff; , GmbHG Paragraphen 49,, 50 Rz 54 ff; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 50 Rz 11), kann schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kein Zweifel bestehen, dass die übrigen Gesellschafter den Gesellschafter, GmbHG³ Paragraph 50, Rz 11), kann schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kein Zweifel bestehen, dass die übrigen Gesellschafter den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne dessen Zustimmung nicht zur Kostentragung für die Sonderprüfung unabhängig von deren Ausgang verpflichten können. Ein derartiges Vorgehen zu Lasten eines Dritten wäre diesem gegenüber nicht wirksam (vgl RISGeschäftsführer ohne dessen Zustimmung nicht zur Kostentragung für die Sonderprüfung unabhängig von deren Ausgang verpflichten können. Ein derartiges Vorgehen zu Lasten eines Dritten wäre diesem gegenüber nicht wirksam vergleiche RIS-Justiz RS0084880). Jedenfalls unterlag die (ablehnende) Stimmabgabe von P***** P***** hinsichtlich seiner Kostentragung für die Sonderprüfung nicht einem Stimmverbot.
5.1. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist bei einem sogenannten zusammengesetzten Beschluss grundsätzlich auch die teilweise Nichtigerklärung möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfasst ist (RIS-Justiz RS0060163; 4 Ob 524/91).
5.2. Zutreffend gelangte das Berufungsgericht zu der Einschätzung, dass der Antrag des Klägers auf Sonderprüfung und deren Kostentragung durch den Geschäftsführer, über den insgesamt abgestimmt wurde, keine untrennbare Einheit darstellt. Der Antrag auf Sonderprüfung kann nämlich ohne weiteres auch Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. Eine Beschlussfassung auch über die Kostentragung ist dabei nicht zwingend erforderlich, zumal die Kosten einer Sonderprüfung grundsätzlich die Gesellschaft zu tragen hat (vgl § 47 Abs 5 GmbHG).Zutreffend gelangte das Berufungsgericht zu der Einschätzung, dass der Antrag des Klägers auf Sonderprüfung und deren Kostentragung durch den Geschäftsführer, über den insgesamt abgestimmt wurde, keine untrennbare Einheit darstellt. Der Antrag auf Sonderprüfung kann nämlich ohne weiteres auch Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. Eine Beschlussfassung auch über die Kostentragung ist dabei nicht zwingend erforderlich, zumal die Kosten einer Sonderprüfung grundsätzlich die Gesellschaft zu tragen hat vergleiche Paragraph 47, Absatz 5, GmbHG).
5.3. In der Entscheidung 4 Ob 524/91 wurde betont, dass der dort gegenständliche Generalversammlungsbeschluss verschiedene Gegenstände enthalte, die auch Gegenstand mehrerer gesonderter Beschlüsse sein konnten und keine untrennbare Einheit bildeten. Dabei ging es um die satzungsändernde Quorensenkung von 90 % auf 66 % der abgegebenen Stimmen für die Änderung des Gesellschaftsvertrags, für die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie für die Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens sowie für die Auflösung der Gesellschaft.
5.4. Die Entscheidung 3 Ob 604/82 betraf die Enthebung eines Geschäftsführers und Erweiterung der Vertretungsbefugnis des anderen Geschäftsführers.
6. Zum deutschen Recht wird vertreten, dass dann, wenn ein einheitlicher Beschluss teilweise fehlerhaft ist, sich die Folgen einer teilweisen Fehlerhaftigkeit nach dem sinngemäß anzuwendenden § 139 BGB richten. Nach dieser Bestimmung ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, dass ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Daraus ergibt sich, dass der ganze Beschluss fehlerhaft sei, wenn nicht anzunehmen sei, dass er auch ohne den fehlerhaften Teil zustande gekommen wäre. Im Zweifel sei Totalnichtigkeit anzunehmen. Zur Widerlegung der Vermutung gehe es nicht um den Nachweis des tatsächlichen, sondern nur des hypothetischen Willens der Gesellschafter, also die Frage, ob der Beschluss bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Lediglich dann, wenn das Gesetz eine einheitliche Abstimmung verlange, greife stets Totalnichtigkeit Platz (Zum deutschen Recht wird vertreten, dass dann, wenn ein einheitlicher Beschluss teilweise fehlerhaft ist, sich die Folgen einer teilweisen Fehlerhaftigkeit nach dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 139, BGB richten. Nach dieser Bestimmung ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, dass ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Daraus ergibt sich, dass der ganze Beschluss fehlerhaft sei, wenn nicht anzunehmen sei, dass er auch ohne den fehlerhaften Teil zustande gekommen wäre. Im Zweifel sei Totalnichtigkeit anzunehmen. Zur Widerlegung der Vermutung gehe es nicht um den Nachweis des tatsächlichen, sondern nur des hypothetischen Willens der Gesellschafter, also die Frage, ob der Beschluss bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Lediglich dann, wenn das Gesetz eine einheitliche Abstimmung verlange, greife stets Totalnichtigkeit Platz (Zöllner in Baumbach/Hueck GmbHG20 Anh § 47 Rz 78 f). Nach herrschender Meinung ist daher zu prüfen, ob die Gesellschafter die fehlerfreien Entscheidungsgegenstände auch dann beschlossen hätten, wenn sie von der Nichtigkeit der übrigen gewusst hätten. Im Zweifel sei Totalnichtigkeit anzunehmen ( Anh Paragraph 47, Rz 78 f). Nach herrschender Meinung ist daher zu prüfen, ob die Gesellschafter die fehlerfreien Entscheidungsgegenstände auch dann beschlossen hätten, wenn sie von der Nichtigkeit der übrigen gewusst hätten. Im Zweifel sei Totalnichtigkeit anzunehmen (Bayer in Lutter/Hommelhof, GmbHG19 Anh § 47 Rz 25; Anh Paragraph 47, Rz 25; Römermann in Michalski, GmbHG² Anh § 47 Rz 219 f; , GmbHG² Anh Paragraph 47, Rz 219 f; Wertenbruch in MünchKomm GmbHG § 47 Anh Rz 114 ff; in MünchKomm GmbHG Paragraph 47, Anh Rz 114 ff; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG5 § 47 Rz 110). Nach Paragraph 47, Rz 110). Nach Raiser in Hachenburg, GmbHG Anh § 47 Rz 146 f ist die Anfechtung eines Beschlussteils nur möglich, wenn feststeht, dass der verbleibende Rest nach objektiver Würdigung, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten, auch ohne den fehlerhaften Teil aufrechterhalten werden könne., GmbHG Anh Paragraph 47, Rz 146 f ist die Anfechtung eines Beschlussteils nur möglich, wenn feststeht, dass der verbleibende Rest nach objektiver Würdigung, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten, auch ohne den fehlerhaften Teil aufrechterhalten werden könne.
7. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aus den Bestimmungen der §§ 45ff GmbHG über die Sonderprüfung auf Antrag einer Minderheit lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber von einer objektiven Trennbarkeit der Frage der Durchführung der Sonderprüfung und der Kostentragung ausgeht. Konkrete Ausführungen dazu, dass bei Kenntnis von der Unzulässigkeit der Beschlussfassung über die Kostentragung die trennbare Beschlussfassung über die Sonderprüfung nicht erfolgt wäre, finden sich in der Revision nicht. Im Übrigen verweist die Revision darauf, dass in einer späteren Generalversammlung ein Beschluss auf Sonderprüfung gefasst wurde.Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 45 f, f, GmbHG über die Sonderprüfung auf Antrag einer Minderheit lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber von einer objektiven Trennbarkeit der Frage der Durchführung der Sonderprüfung und der Kostentragung ausgeht. Konkrete Ausführungen dazu, dass bei Kenntnis von der Unzulässigkeit der Beschlussfassung über die Kostentragung die trennbare Beschlussfassung über die Sonderprüfung nicht erfolgt wäre, finden sich in der Revision nicht. Im Übrigen verweist die Revision darauf, dass in einer späteren Generalversammlung ein Beschluss auf Sonderprüfung gefasst wurde.
Daher war nur jener Beschlussteil, mit dem der Antrag des Klägers auf Sonderprüfung abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären. Insofern war P***** P***** vom Stimmrecht über den Antrag des Klägers auf Sonderprüfung ausgeschlossen, sodass bei korrekter Stimmenzählung seine ablehnende Stimmabgabe nicht berücksichtigt werden hätte dürfen und der Antrag auf Sonderprüfung angenommen worden wäre. Hingegen ist nach dem Gesagten die Stimmausübung von P***** P***** hinsichtlich der Kostentragung nicht zu beanstanden.
8. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Anfechtungsklage bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffener Ergebnisfeststellung mit einer Klage auf Feststellung des zutreffenden Beschlussergebnisses („positive Beschlussfeststellungsklage“) verbunden werden (6 Ob 203/97i; 6 Ob 139/06v; 6 Ob 28/08y; 6 Ob 49/09p; 6 Ob 169/16w; Koppensteiner/Rüffler aaO § 41 Rz 54; aaO Paragraph 41, Rz 54; Harrer aaO § 41 Rz 126). aaO Paragraph 41, Rz 126).
9. Auf ihre weiteren Einwendungen kommt die beklagte Partei in ihrer Revision nicht zurück.
10. Damit erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.
11. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.