Der Revisionsrekurs der Wiederaufnahmskläger ist aus den vom Gericht zweiter Instanz angeführten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Das Gericht zweiter Instanz hat die Entscheidung des Erstgerichts als Beschluss im Vorprüfungsverfahren beurteilt und die Wiederaufnahmsklage mangels Vorhandenseins eines Wiederaufnahmsgrunds zurückgewiesen. Seine Entscheidung ist - bei Vorliegen einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO wie hier - mit Revisionsrekurs anfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist zweiseitig, die Rechtsmittelfrist beträgt vier Wochen (§ 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO).1. Das Gericht zweiter Instanz hat die Entscheidung des Erstgerichts als Beschluss im Vorprüfungsverfahren beurteilt und die Wiederaufnahmsklage mangels Vorhandenseins eines Wiederaufnahmsgrunds zurückgewiesen. Seine Entscheidung ist - bei Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wie hier - mit Revisionsrekurs anfechtbar (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Das Rechtsmittel ist zweiseitig, die Rechtsmittelfrist beträgt vier Wochen (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO).
2. Die Rechtsmittelwerber berufen sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO. Danach kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben wurde. In diesen Fällen ist nach herrschender Auffassung nicht die Aufhebung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses durch die Bewilligung der Wiederaufnahme entscheidend, sondern erst die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich jenes Straftatbestands, der dem wiederaufzunehmenden Zivilverfahren zugrundegelegt wurde. Danach besteht die Bindung des Zivilgerichts an das Straferkenntnis so lange, als es nicht nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu dessen rechtskräftiger Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch gekommen ist (7 Ob 364/97y = ZVR 1998/127; 7 Ob 253/00g = JBl 2001, 467 = SZ 73/200; RIS2. Die Rechtsmittelwerber berufen sich auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Danach kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben wurde. In diesen Fällen ist nach herrschender Auffassung nicht die Aufhebung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses durch die Bewilligung der Wiederaufnahme entscheidend, sondern erst die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich jenes Straftatbestands, der dem wiederaufzunehmenden Zivilverfahren zugrundegelegt wurde. Danach besteht die Bindung des Zivilgerichts an das Straferkenntnis so lange, als es nicht nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu dessen rechtskräftiger Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch gekommen ist (7 Ob 364/97y = ZVR 1998/127; 7 Ob 253/00g = JBl 2001, 467 = SZ 73/200; RIS-Justiz RS0044637, RS0040257; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 530 Rz 10; Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 530 ZPO Rz 107 f). Diese Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ergibt sich aus § 358 StPO. Danach wird das frühere Urteil durch den Beschluss, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, nur insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern aber einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben.Justiz RS0044637, RS0040257; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 530, Rz 10; Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 530, ZPO Rz 107 f). Diese Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ergibt sich aus Paragraph 358, StPO. Danach wird das frühere Urteil durch den Beschluss, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, nur insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern aber einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben.
3. Auch die rückwirkende Aufhebung anderer rechtskräftiger präjudizieller Vorentscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Zivilgerichten wird als Wiederaufnahmsgrund anerkannt (10 Ob 89/97d = EvBl 1998/14; RIS-Justiz RS0044616, RS0044621, RS0108294; E. Kodek aaO Rz 11; Jelinek aaO Rz 107 f). Die nachträgliche rechtskräftige Aufhebung einer bindenden Zivilentscheidung bildet einen Wiederaufnahmsgrund analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO, wenn sie zurück („ex tunc") wirkt und die Entscheidungsgrundlage des Vorprozesses erschüttert (RISJustiz RS0044616, RS0044621, RS0108294; E. Kodek aaO Rz 11; Jelinek aaO Rz 107 f). Die nachträgliche rechtskräftige Aufhebung einer bindenden Zivilentscheidung bildet einen Wiederaufnahmsgrund analog Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, wenn sie zurück („ex tunc") wirkt und die Entscheidungsgrundlage des Vorprozesses erschüttert (RIS-Justiz RS0108294; Jelinek aaO Rz 107).
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt somit voraus, dass die rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung (auf die sich die angefochtene Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren stützt) durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde (10 Ob 89/97d = EvBl 1998/14; RISDer Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO setzt somit voraus, dass die rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung (auf die sich die angefochtene Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren stützt) durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde (10 Ob 89/97d = EvBl 1998/14; RIS-Justiz RS0108294).
4. Im vorliegenden Fall sind die Auswirkungen der rechtskräftigen Bewilligung der Wiederaufnahme und der Aufhebung der Entscheidung im präjudiziellen Unterlassungsverfahren auf die Entscheidung im Beseitigungsprozess zu prüfen.
§ 541 ZPO gliedert das Verfahren über die Wiederaufnahmsklage in zwei Abschnitte, nämlich das Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens) und das Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorium). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Schon das Aufhebungsbegehren ist auf rechtsgestaltende, ex tunc wirkende Aufhebung der Vorentscheidung gerichtet (Jelinek aaO § 536 Rz 12 mwN). Das Erneuerungsverfahren dient - nach rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung - der Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache des Vorprozesses.Paragraph 541, ZPO gliedert das Verfahren über die Wiederaufnahmsklage in zwei Abschnitte, nämlich das Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens) und das Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorium). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Schon das Aufhebungsbegehren ist auf rechtsgestaltende, ex tunc wirkende Aufhebung der Vorentscheidung gerichtet (Jelinek aaO Paragraph 536, Rz 12 mwN). Das Erneuerungsverfahren dient - nach rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung - der Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache des Vorprozesses.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren über die Unterlassungsklage rechtskräftig wiederaufgenommen und die Entscheidung im Vorprozess beseitigt; das Wiederaufnahmeverfahren befindet sich im Stadium des Erneuerungsverfahrens. Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde somit jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess.
Eine § 358 zweiter Satz StPO vergleichbare Anordnung enthält die Zivilprozessordnung nicht. Die Einschränkung des § 358 StPO, wonach erst die endgültige Entscheidung zum Entfall der mit der Verurteilung verbundenen Folgen führen soll, ist wohl darin begründet, dass nicht schon die Bewilligung der Wiederaufnahme zum Entfall aller mit der vorangehenden Verurteilung verbundenen gesetzlichen Folgen führen sollte, etwa der Verurteilte nicht schon aufgrund der Bewilligung der Wiederaufnahme zu enthaften wäre. Derartige Beweggründe sind auf das schon vom System her zweistufig (und damit getrennt anfechtbar) gestaltete zivilgerichtliche Wiederaufnahmeverfahren nicht übertragbar.Eine Paragraph 358, zweiter Satz StPO vergleichbare Anordnung enthält die Zivilprozessordnung nicht. Die Einschränkung des Paragraph 358, StPO, wonach erst die endgültige Entscheidung zum Entfall der mit der Verurteilung verbundenen Folgen führen soll, ist wohl darin begründet, dass nicht schon die Bewilligung der Wiederaufnahme zum Entfall aller mit der vorangehenden Verurteilung verbundenen gesetzlichen Folgen führen sollte, etwa der Verurteilte nicht schon aufgrund der Bewilligung der Wiederaufnahme zu enthaften wäre. Derartige Beweggründe sind auf das schon vom System her zweistufig (und damit getrennt anfechtbar) gestaltete zivilgerichtliche Wiederaufnahmeverfahren nicht übertragbar.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die rechtskräftige Beseitigung der für das vorliegende Verfahren präjudiziellen Entscheidung im Unterlassungsprozess einen Wiederaufnahmsgrund analog § 530 Abs 1 ZPO verwirklicht.Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die rechtskräftige Beseitigung der für das vorliegende Verfahren präjudiziellen Entscheidung im Unterlassungsprozess einen Wiederaufnahmsgrund analog Paragraph 530, Absatz eins, ZPO verwirklicht.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Wiederaufnahme zu bewilligen und das Urteil im Beseitigungsprozess aufzuheben haben. Es wird zu prüfen sein, ob angesichts des bereits anhängigen Erneuerungsverfahrens im Unterlassungsprozess eine Unterbrechung angezeigt wäre.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.