Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, die konstitutive Anmeldung einer Vielzahl von Dienstnehmern durch die Beklagte zur Pensionsversicherung unter Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Dienstgeber zu sein, verbunden mit der dadurch bei der Klägerin entstandenen Vorstellung, es sei alles in Ordnung, reiche für den täuschungsbedingten Irrtum im Sinn des § 146 StGB aus. Ein Vermögensschaden, mit dessen Eintritt der Betrug erst vollendet sei, könne auch dadurch herbeigeführt werden, dass der Getäuschte eine bestimmte Vermögensverfügung unterlasse, welche er ohne die Täuschung getroffen hätte. Die Klägerin hätte infolge ihres täuschungsbedingten Irrtums, es liege ein zahlungsfähiger und williger Dienstgeber zu sein, verbunden mit der dadurch bei der Klägerin entstandenen Vorstellung, es sei alles in Ordnung, reiche für den täuschungsbedingten Irrtum im Sinn des Paragraph 146, StGB aus. Ein Vermögensschaden, mit dessen Eintritt der Betrug erst vollendet sei, könne auch dadurch herbeigeführt werden, dass der Getäuschte eine bestimmte Vermögensverfügung unterlasse, welche er ohne die Täuschung getroffen hätte. Die Klägerin hätte infolge ihres täuschungsbedingten Irrtums, es liege ein zahlungsfähiger und -williger Dienstgeber vor bzw es sei alles in Ordnung, die sofortige Stellung eines Konkursantrags, aber auch die ihr offenstehende Anordnung eines Widerrufs gemäß § 61 ASVG unterlassen. Bloßes Unterlassen der gebotenen Aufklärung könne Betrug begründen, wenn dem Täter eine besondere Rechtspflicht treffe, einen ohne Aufklärung eintretenden Vermögensschaden abzuwenden. Eine solche Aufklärungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 34 ASVG, § 69 KO und ihrem Verhalten, ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit und williger Dienstgeber vor bzw es sei alles in Ordnung, die sofortige Stellung eines Konkursantrags, aber auch die ihr offenstehende Anordnung eines Widerrufs gemäß Paragraph 61, ASVG unterlassen. Bloßes Unterlassen der gebotenen Aufklärung könne Betrug begründen, wenn dem Täter eine besondere Rechtspflicht treffe, einen ohne Aufklärung eintretenden Vermögensschaden abzuwenden. Eine solche Aufklärungspflicht der Beklagten ergebe sich aus Paragraph 34, ASVG, Paragraph 69, KO und ihrem Verhalten, ungeachtet der Zahlungsunfähigkeit und -willigkeit eine Vielzahl von Dienstnehmern zu beschäftigen. Nach dem Ingerenzprinzip sei sie verpflichtet gewesen, die nachteiligen Folgen abzuwenden, die sich aus dem Beschäftigen von Dienstnehmern, ohne die Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu können oder auch nur zu wollen, entspringen können.
Hiezu wurde erwogen:
Die Revision stützt den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nur noch auf den Deliktstatbestand des Betrugs nach § 146 StGB, der ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB ist (SZ 59/70). Das Sozialbetrugsgesetz Die Revision stützt den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nur noch auf den Deliktstatbestand des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, der ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB ist (SZ 59/70). Das Sozialbetrugsgesetz - SozBG, BGBl I 2004/152, ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden (Art V). SozBG, BGBl römisch eins 2004/152, ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden (Art römisch fünf).
Der strafrechtliche Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt: Der Täter wirkt durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen ein und veranlasst ihn, durch den Irrtum selbst eine schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen, wobei gleichgültig ist, ob der Schaden beim Getäuschten oder einem Dritten entsteht (SSt 58/18; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 1).Der strafrechtliche Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt: Der Täter wirkt durch Täuschung über Tatsachen auf den Willen eines anderen ein und veranlasst ihn, durch den Irrtum selbst eine schädigende Vermögensverfügung vorzunehmen, wobei gleichgültig ist, ob der Schaden beim Getäuschten oder einem Dritten entsteht (SSt 58/18; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 1).
Auszugehen ist davon, dass die von der Gesellschaft beschäftigten Personen vollversicherte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG waren. Beginn, Bestand und Ende der Pflichtversicherung eines Vollversicherten hängt nicht vom Beteiligtenwillen ab (§§ 10 Abs 1, 11 Abs 1 ASVG). Das Pflichtversicherungsverhältnis kommt somit nicht erst durch Rechtsgeschäft, sondern schon durch Erfüllung eines vom Beteiligtenwillen unabhängigen gesetzlichen Tatbestands zustande. Es handelt sich um eine ex lege (ipsoAuszugehen ist davon, dass die von der Gesellschaft beschäftigten Personen vollversicherte Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG waren. Beginn, Bestand und Ende der Pflichtversicherung eines Vollversicherten hängt nicht vom Beteiligtenwillen ab (Paragraphen 10, Absatz eins,, 11 Absatz eins, ASVG). Das Pflichtversicherungsverhältnis kommt somit nicht erst durch Rechtsgeschäft, sondern schon durch Erfüllung eines vom Beteiligtenwillen unabhängigen gesetzlichen Tatbestands zustande. Es handelt sich um eine ex lege (ipso-iure- bzw Zwangs-Versicherung), die den Grundsatz des Ausschlusses der Privatautonomie verwirklicht (Krejci/Marhold in Tomandl, SV-System, 13. Erg-Lfg 1.2.1.3.). Insofern ist es unzutreffend, von einem „Kontrahierungszwang" der Sozialversicherungsträger zu sprechen. Das Pflichtversicherungsverhältnis besteht meldeunabhängig (§ 10 Abs 1 ASVG). Es kommt nicht darauf an, ob dem zuständigen Versicherungsträger die Erfüllung des die Pflichtversicherung begründenden Tatbestands rechtzeitig oder überhaupt gemeldet wurde (Krejci/Marhold aaO 1.2.1.4.). Davon besteht in der Pensionsversicherung insofern eine Ausnahme, als es bei Nichtmeldung bzw Meldeverzug zu Leistungsverlusten kommen kann, wenn Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht als Beitragszeiten anzusehen sind (§ 225 Abs 1 Z 1 ASVG). Insofern wirkt sich eine Nichtmeldung bzw ein Meldeverzug zugunsten des Pensionsversicherungsträgers und zu Lasten des Versicherten aus.Lfg 1.2.1.3.). Insofern ist es unzutreffend, von einem „Kontrahierungszwang" der Sozialversicherungsträger zu sprechen. Das Pflichtversicherungsverhältnis besteht meldeunabhängig (Paragraph 10, Absatz eins, ASVG). Es kommt nicht darauf an, ob dem zuständigen Versicherungsträger die Erfüllung des die Pflichtversicherung begründenden Tatbestands rechtzeitig oder überhaupt gemeldet wurde (Krejci/Marhold aaO 1.2.1.4.). Davon besteht in der Pensionsversicherung insofern eine Ausnahme, als es bei Nichtmeldung bzw Meldeverzug zu Leistungsverlusten kommen kann, wenn Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht als Beitragszeiten anzusehen sind (Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Insofern wirkt sich eine Nichtmeldung bzw ein Meldeverzug zugunsten des Pensionsversicherungsträgers und zu Lasten des Versicherten aus.
Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmern beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob in einer Anmeldung von tatsächlich beschäftigten Dienstnehmern zur Sozialversicherung überhaupt eine Täuschungshandlung des Dienstgebers im Sinn des § 146 StGB zu erblicken ist, weil damit schlüssig kundgetan werde, der Dienstgeber sei zahlungswillig und Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmern beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob in einer Anmeldung von tatsächlich beschäftigten Dienstnehmern zur Sozialversicherung überhaupt eine Täuschungshandlung des Dienstgebers im Sinn des Paragraph 146, StGB zu erblicken ist, weil damit schlüssig kundgetan werde, der Dienstgeber sei zahlungswillig und -fähig. Diese Auffassung erscheint zumindest zweifelhaft, wird doch mit der Anmeldung lediglich einer gesetzlichen Pflicht (§ 33 Abs 1 ASVG) sowie einer sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergebenden Pflicht entsprochen.fähig. Diese Auffassung erscheint zumindest zweifelhaft, wird doch mit der Anmeldung lediglich einer gesetzlichen Pflicht (Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) sowie einer sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergebenden Pflicht entsprochen.
Zu einer deliktischen Haftung der Beklagten für den eingeklagten Beitragsausfall wegen Betrugs kommt es auch nicht infolge (Weiter-)Beschäftigung der Dienstnehmer trotz Insolvenz, worauf die Revisionsausführungen abzielen.
Der Oberste Gerichtshof sprach im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung von Organen einer Kapitalgesellschaft für Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmer der Gesellschaft wiederholt aus, das Entstehen weiterer Beitragsschulden infolge Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei als Eingehung weiterer Schulden zu beurteilen, sodass dem Sozialversicherungsträger insofern die Stellung eines Neugläubigers zukomme. Er sei dann so zu stellen, als hätte er die im Gesetz für die Gewährung des Versicherungsschutzes vorgesehenen Beiträge zur Gänze erhalten, sodass von dieser gesetzlichen Beitragsschuld nur die tatsächlich erlangte Konkursquote abzuziehen sei (1 Ob 50/99f = SZ 72/76 mwN). Die Entscheidung 4 Ob 538/87 hält fest, der Schaden des Sozialversicherungsträgers liege darin, dass er Sozialversicherungsbeiträge, die ihm dafür gebühren, dass er die Dienstnehmer der Gesellschaft sozialversichert gehalten habe, nicht hereinbringen könne und dieser Schaden unabhängig davon entstanden sei, ob und in welcher Höhe der Sozialversicherungsträger für den fraglichen Zeitraum Leistungen zu erbringen gehabt habe. Für die Verwirklichung des strafrechtlichen Betrugstatbestands reicht hingegen bloßes Versicherthalten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Privatversicherung nicht aus. Der Betrug als Selbstschädigungsdelikt verlange, dass der Getäuschte jene Vermögensverfügung treffe (oder treffen solle), durch die er an seinem Vermögen einen effektiven und (nicht nur fiktiven) Schaden erleiden soll. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liege noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung; bloßes Versicherthalten bewirke keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (15 Os 150/04; RIS-Justiz RS0094309). Gründe, von dieser Rechtsprechung bei der Sozialversicherung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Weil das bloße Versicherthalten infolge Weiterbeschäftigung trotz Zahlungsunfähigkeit noch keine das Vermögen unmittelbar schädigende Verfügung im Sinn des § 146 StGB bewirkt und der Betrugstatbestand damit nicht verwirklicht ist, kann das Klagebegehren auch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte habe die Klägerin durch Verletzung von behaupteten Aufklärungspflichten von einer früheren Stellung eines Konkursantrags abgehalten.Weil das bloße Versicherthalten infolge Weiterbeschäftigung trotz Zahlungsunfähigkeit noch keine das Vermögen unmittelbar schädigende Verfügung im Sinn des Paragraph 146, StGB bewirkt und der Betrugstatbestand damit nicht verwirklicht ist, kann das Klagebegehren auch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte habe die Klägerin durch Verletzung von behaupteten Aufklärungspflichten von einer früheren Stellung eines Konkursantrags abgehalten.
Die Behauptung der Revision, die Klägerin hätte infolge des täuschungsbedingten Irrtums die Anordnung eines Widerrufs nach § 61 ASVG unterlassen, ist eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO), sodass es sich erübrigt darauf einzugehen, ob damit das Klagebegehren begründet werden könnte.Die Behauptung der Revision, die Klägerin hätte infolge des täuschungsbedingten Irrtums die Anordnung eines Widerrufs nach Paragraph 61, ASVG unterlassen, ist eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), sodass es sich erübrigt darauf einzugehen, ob damit das Klagebegehren begründet werden könnte.
Da der von der Klägerin allein geltend gemachte Haftungsgrund nicht gegeben ist, war der Revision nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Der Kurator der Beklagten hat seine Kosten der Revisionsbeantwortung bereits vom Erstgericht zuerkannt erhalten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Kurator der Beklagten hat seine Kosten der Revisionsbeantwortung bereits vom Erstgericht zuerkannt erhalten.