Die nachträglich (§ 508 ZPO) mit der Begründung, der Oberste Gerichtshof könnte die Auffassung, es liege kein Wertungsexzess vor, als korrekturbedürftig beurteilen, zugelassene ordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die nachträglich (Paragraph 508, ZPO) mit der Begründung, der Oberste Gerichtshof könnte die Auffassung, es liege kein Wertungsexzess vor, als korrekturbedürftig beurteilen, zugelassene ordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht angenommen werden können. Dies gilt auch für die Frage, was noch zulässige Kritik ist (RISJustiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Regel nicht angenommen werden können. Dies gilt auch für die Frage, was noch zulässige Kritik ist (RIS-Justiz RS0031832).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass sich die Ermittlung des Sinns und Bedeutungsgehalts sowie die Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen“ verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung richten (RIS-Justiz RS0031883, RS0032489), und hiefür auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten (6 Ob 232/10a mwN) abgestellt.
Das Berufungsgericht stellte den Bezugszusammenhang, in dem die beanstandete Äußerung fiel, zutreffend dar. Seine Beurteilung, dass die Äußerung nach den Umständen des Falls ihrem Sinn und Bedeutungsgehalt nach eine zulässige Meinungsäußerung ist, ist jedenfalls vertretbar, ist es doch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung belastet werden darf, sofern kein Rechtsmissbrauch in Form einer wissentlichen Behauptung falscher Tatsachen vorliegt (RIS-Justiz RS0022784, RS0105665, RS0114015; 6 Ob 196/12k mwN).Das Berufungsgericht stellte den Bezugszusammenhang, in dem die beanstandete Äußerung fiel, zutreffend dar. Seine Beurteilung, dass die Äußerung nach den Umständen des Falls ihrem Sinn und Bedeutungsgehalt nach eine zulässige Meinungsäußerung ist, ist jedenfalls vertretbar, ist es doch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach Paragraph 1330, ABGB für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung belastet werden darf, sofern kein Rechtsmissbrauch in Form einer wissentlichen Behauptung falscher Tatsachen vorliegt (RIS-Justiz RS0022784, RS0105665, RS0114015; 6 Ob 196/12k mwN).
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers steht die Beurteilung nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 196/12k, kann doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Rede davon sein, dass der Beklagten die Aussage ausschließlich deshalb tätigte, um den Kläger anzuschwärzen. Die Äußerung stand zudem im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 10 Z 6 lit b RATG. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 6, Litera b, RATG. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.