Mangels schlüssiger Ausführung der im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG geltend gemachten Anfechtungsgründe ist der Revisionsrekurs unzulässig.Mangels schlüssiger Ausführung der im Sinne des Paragraph 16, Absatz , AußStrG geltend gemachten Anfechtungsgründe ist der Revisionsrekurs unzulässig.
Die Rechtsmittelwerberin führt ihre Nichtigkeitsrüge dahin aus, die Vorinstanzen hätten, wenn ihnen schon gegen eine - für die Haftung und dessen Ausschluß erhebliche - Firmenfortführung Bedenken erwachsen seien, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung des aktenkundigen Sachverhaltes gar nicht hätten auftreten können, der Antragstellerin das rechtliche Gehör einräumen und weitere Erhebungen darüber pflegen müssen, daß der gastgewerbliche Betrieb mit dem - von den Verpächtern gebrauchten - nicht protokollierten 'Hausnamen' weitergeführt werde.
Abgesehen davon, daß die Rechtsmittelausführungen über eine Fortführung des gastgewerblichen Betriebes unter einer bestimmten Geschäftsbezeichnung - die im übrigen niemals Firma sein könnte - eine unbeachtliche Neuerung darstellen, hatte die Rechtsmittelwerberin Gelegenheit, als Antragstellerin in erster Instanz und als Rekurswerberin in zweiter Instanz alle ihr wesentlich erscheindenden Umstände in ihren Eingaben vorzutragen. Das Registergericht hat der Antragstellerin im übrigen seine formellen Bedenken gegen die beantragte Eintragung mitgeteilt und damit eine - auch tatsächlich genutzte - weitere Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben.
Die gerügte Unterlassung amtswegiger Erhebungen im Sinne des § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG könnte schon deshalb keinesfalls als Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit gewertet werden, weil die Handelsregisterverfügung für Antragstellungen nach § 25 Abs.2 HGB keine besonderen Erhebungspflichten vorschreibt und weil auch im Außerstreitverfahren bei Entscheidungen, die nur über Parteienantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt wird und nicht grenzenlos auszudehnen ist. Letztlich ist die Unternehmensfortführung unter einer schlichten Geschäftsbezeichnung für die Anwendbarkeit des § 25 HGB unerheblich.Die gerügte Unterlassung amtswegiger Erhebungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz , Ziffer 5, AußStrG könnte schon deshalb keinesfalls als Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit gewertet werden, weil die Handelsregisterverfügung für Antragstellungen nach Paragraph 25, Absatz , HGB keine besonderen Erhebungspflichten vorschreibt und weil auch im Außerstreitverfahren bei Entscheidungen, die nur über Parteienantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt wird und nicht grenzenlos auszudehnen ist. Letztlich ist die Unternehmensfortführung unter einer schlichten Geschäftsbezeichnung für die Anwendbarkeit des Paragraph 25, HGB unerheblich.
Die Rechtsmittelausführungen zum Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit unternehmen nicht einmal den Versuch, die keinesfalls mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch geratende Ansicht zu widerlegen, daß eine Eintragung nach § 25 Abs.2 HGB in dem Registerblatt erfolgen müsse, in dem die fortgeführte Firma eingetragen ist.Die Rechtsmittelausführungen zum Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit unternehmen nicht einmal den Versuch, die keinesfalls mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch geratende Ansicht zu widerlegen, daß eine Eintragung nach Paragraph 25, Absatz , HGB in dem Registerblatt erfolgen müsse, in dem die fortgeführte Firma eingetragen ist.
Mangels schlüssiger Ausführung eines im § 16 Abs.1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels schlüssiger Ausführung eines im Paragraph 16, Absatz , AußStrG genannten Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.