Sämtliche Rechtsmittel sind entgegen den den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Aussprüchen der zweiten Instanz nicht zulässig:
1. Zum Revisionsrekurs gegen die teilweise Stattgebung des Sicherungsantrages:
Die Klägerin behauptet, den Kollektivvertrag in seiner Bestimmung über die Senioritätsrechte der Copiloten nicht verletzt zu haben. Dies stellte das Erstgericht in seiner einstweiligen Verfügung aufgrund der Aussage der einzigen angebotenen Auskunftsperson fest. Es ist nicht bedenklich, dass die bekämpfte Feststellung nur aufgrund einer einzigen Aussage getroffen wurde. Die vom Beklagten angestrebte "intensive Auseinandersetzung" mit dem Thema war schon aufgrund fehlenden Parteivorbringens der Klägerin, aber auch mangels Sachsubstrats in der rufschädigenden Äußerung des Beklagten gar nicht möglich. Eine "Verbreiterung" der Sachverhaltsgrundlage erfolgte erst im Verfahren über den Widerspruch des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung.
Insoweit der Beklagte mit dem Revisionsrekurs die Zurückweisung seines eigenen Rekurses gegen die einstweilige Verfügung anstrebt, weil das Rechtsschutzinteresse infolge Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Widerspruchsentscheidung ON 16 weggefallen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwer schon wegen der möglichen Schadenersatzansprüche des Beklagten nach § 394 EO noch nicht weggefallen war (EFSlg 46.775; JBl 1996, 599; 6 Ob 250/99d) und dass dies im Fall der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung durch eine Verfügung nach § 399 EO wegen neuer im Widerspruchsverfahren geltend gemachter Tatsachen jedenfalls auch dann gilt, wenn die Aufhebung nur ex nunc wirkt, sodass das Rechtsschutzinteresse des Beklagten auf Beseitigung der einstweiligen Verfügung mit Wirkung ex tunc zu bejahen ist.Insoweit der Beklagte mit dem Revisionsrekurs die Zurückweisung seines eigenen Rekurses gegen die einstweilige Verfügung anstrebt, weil das Rechtsschutzinteresse infolge Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Widerspruchsentscheidung ON 16 weggefallen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwer schon wegen der möglichen Schadenersatzansprüche des Beklagten nach Paragraph 394, EO noch nicht weggefallen war (EFSlg 46.775; JBl 1996, 599; 6 Ob 250/99d) und dass dies im Fall der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung durch eine Verfügung nach Paragraph 399, EO wegen neuer im Widerspruchsverfahren geltend gemachter Tatsachen jedenfalls auch dann gilt, wenn die Aufhebung nur ex nunc wirkt, sodass das Rechtsschutzinteresse des Beklagten auf Beseitigung der einstweiligen Verfügung mit Wirkung ex tunc zu bejahen ist.
Insoweit im Revisionsrekurs das Fehlen einer Gefahrenbescheinigung und das Fehlen von Behauptungen der Klägerin zur Wiederholungsgefahr releviert wird, ist dem die ständige Judikatur entgegenzuhalten, dass bei Angriffen gegen die Ehre die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO nicht erforderlich ist (MR 1996, 105 [Korn]; 6 Ob 173/98d ua) und dass es dem Beklagten obliegt, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und nachzuweisen (so schon SZ 52/99 uva). Dass sicherungsweise kein Widerruf begehrt wurde, ändert nichts daran, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch zum Schutz vor künftigen weiteren ehrverletzenden und rufschädigenden Äußerungen hat.Insoweit im Revisionsrekurs das Fehlen einer Gefahrenbescheinigung und das Fehlen von Behauptungen der Klägerin zur Wiederholungsgefahr releviert wird, ist dem die ständige Judikatur entgegenzuhalten, dass bei Angriffen gegen die Ehre die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht erforderlich ist (MR 1996, 105 [Korn]; 6 Ob 173/98d ua) und dass es dem Beklagten obliegt, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und nachzuweisen (so schon SZ 52/99 uva). Dass sicherungsweise kein Widerruf begehrt wurde, ändert nichts daran, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch zum Schutz vor künftigen weiteren ehrverletzenden und rufschädigenden Äußerungen hat.
2. Zum Revisionsrekurs gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 399 EO auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung:2. Zum Revisionsrekurs gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß Paragraph 399, EO auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung:
Der Beklagte hat zur Richtigkeit seines Vorwurfs der Verletzung des Senioritätsprinzips durch die Klägerin im Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung den Umstand ins Treffen geführt, dass der Klägerin für die Schulung der Copiloten genügend Zeit zur Verfügung gestanden sei, sodass sie nicht fremde Piloten einstellen hätte müssen. Dem setzte die Klägerin entgegen, dass es 1999 in kurzer Zeit und unvorhersehbar Austritte mehrerer Piloten gegeben hätte. Wenn das Rekursgericht das Verfahren zu diesem Beweisthema für ergänzungsbedürftig hielt, beruht dies auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung. Der Beklagte bleibt für seine Behauptung, die Verfahrensergänzung übersteige die "Grenzen des Bescheinigungsverfahrens" eine triftige Begründung schuldig. Mit paraten Bescheinigungsmitteln kann jedenfalls auch ein umfangreiches Bescheinigungsverfahren durchgeführt werden.
Rechtsfragen erheblicher Bedeutung werden insoweit nicht releviert.
3. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes:
Der Beklagte anerkennt grundsätzlich die Bedeutung der Frage, ob die Klägerin von einer Austrittswelle mehrerer Flugkapitäne schuldlos überrascht wurde oder ob ihr bei der Planung der Schulung der Copiloten Versäumnisse vorzuwerfen sind. Die Ansicht des Beklagten, dass schon auf der Basis der getroffenen Feststellungen die entscheidungswesentliche Rechtsfrage beurteilt werden könnte, kann ebensowenig geteilt werden, wie die Auffassung, dass das Berufungsgericht ohne Verfahrensergänzung Feststellungen schon aufgrund der Aussage des Präsidenten des Beklagten nachtragen hätte können. Dies wäre nur unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 488 ZPO möglich gewesen. Zwar legt § 496 Abs 3 ZPO dem Berufungsgericht grundsätzlich die Pflicht zur Verfahrensergänzung auf, wenn nicht die in der zitierten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz vorliegen. In diese Richtung führt der Revisionswerber aber sein Rechtsmittel nicht aus.Der Beklagte anerkennt grundsätzlich die Bedeutung der Frage, ob die Klägerin von einer Austrittswelle mehrerer Flugkapitäne schuldlos überrascht wurde oder ob ihr bei der Planung der Schulung der Copiloten Versäumnisse vorzuwerfen sind. Die Ansicht des Beklagten, dass schon auf der Basis der getroffenen Feststellungen die entscheidungswesentliche Rechtsfrage beurteilt werden könnte, kann ebensowenig geteilt werden, wie die Auffassung, dass das Berufungsgericht ohne Verfahrensergänzung Feststellungen schon aufgrund der Aussage des Präsidenten des Beklagten nachtragen hätte können. Dies wäre nur unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des Paragraph 488, ZPO möglich gewesen. Zwar legt Paragraph 496, Absatz 3, ZPO dem Berufungsgericht grundsätzlich die Pflicht zur Verfahrensergänzung auf, wenn nicht die in der zitierten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz vorliegen. In diese Richtung führt der Revisionswerber aber sein Rechtsmittel nicht aus.
Dass schon deshalb Spruchreife im Sinne einer Klageabweisung deshalb vorliege, weil die Klägerin auch bei einem unverschuldeten Personalengpass keinesfalls fremde Flugkapitäne, sondern zur Wahrung der Rechte der Copiloten nur Leihpersonal einstellen hätte dürfen, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage der Auslegung der Bestimmung des Kollektivvertrages. Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis stellt keine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung dar.
Mangels erheblicher Rechtsfragen waren sämtliche Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Im Sicherungsverfahren hat die Gegnerin der gefährdeten Partei die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO iVm §§ 40, 50 ZPO), ebenso die gefährdete Partei, weil sie auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.Im Sicherungsverfahren hat die Gegnerin der gefährdeten Partei die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen (Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO), ebenso die gefährdete Partei, weil sie auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.