Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegensteht, dass der Kläger in seinem Rekurs eventualiter auch einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt hat. Von der seinerzeitigen Rechtsansicht, dass der Revisionsrekurs unzulässig ist, wenn gleichzeitig ein Rekurs und ein Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt werden, ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen (RIS-Justiz RS0099922 [T2]). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz, dass die Gerichte an die von der klagenden Partei bestimmte Reihenfolge der Erledigung von Rekurs und Überweisungsantrag gebunden sind (RIS-Justiz RS0039108). Mit einem Eventualantrag nach § 230a ZPO wird der Überweisungsantrag nämlich nicht nur davon abhängig gemacht, dass der Rekurs selbst erfolglos bleibt, sondern auch davon, dass ein allfälliger Revisionsrekurs erfolglos bleibt (RIS-Justiz RS0039108 [T3]).
In der Sache kommt dem Revisionsrekurs jedoch keine Berechtigung zu:
Unstrittig ist hier, dass dann, wenn der „Streitgegenstand“ hier an „Geld oder Geldeswert“ die Summe von 10.000 EUR übersteigt, die Zuständigkeit des Handelsgerichts und nicht des Bezirksgerichts für Handelssachen gegeben ist (§ 52 JN).
§ 54 JN bestimmt in seinem Abs 1, dass für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstands der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend ist.
Der Abs 2 dieser Bestimmung ordnet dann Folgendes an:
„Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.“
Unstrittig ist, dass dann, wenn diese „selbständig“ geltend gemacht werden diese Regelung nicht gilt (Mayer in Rechberger ZPO3 § 54 Rz 3; Gitschthaler in Fasching2 I §römisch eins § 54 Rz 28 mzwN). Im Ergebnis wird darauf abgestellt, ob diese „Nebenansprüche“ abhängig, also „akzessorisch“ von der geltend gemachten Hauptsache sind (Gitschthaler aaO; 2 Ob 31/95; RIS-Justiz RS0042813).
Hier macht der Kläger konkret einen Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bei der Anlageberatung geltend. Er begehrt als Teil dieses Schadenersatzanspruchs auch den Zinsgewinn der von ihm eigentlich angestrebten alternativen Veranlagung, und zwar für den Zeitraum vom Beginn der Veranlagung bis zur Geltendmachung des Anspruchs. Darüber hinaus begehrt er die Zinsen aus diesem Schadenersatzanspruch offensichtlich ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Konkret stützt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns auf Naturalrestitution. Er leitet also sein Begehren nicht daraus ab, dass er den Betrag aus der Rückabwicklung des Aktienaufkaufs bereits früher wieder zurückerhalten hätte müssen und daher für die verspätete Rückzahlung ihm Zinsen zustünden (vgl auch RISHier macht der Kläger konkret einen Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bei der Anlageberatung geltend. Er begehrt als Teil dieses Schadenersatzanspruchs auch den Zinsgewinn der von ihm eigentlich angestrebten alternativen Veranlagung, und zwar für den Zeitraum vom Beginn der Veranlagung bis zur Geltendmachung des Anspruchs. Darüber hinaus begehrt er die Zinsen aus diesem Schadenersatzanspruch offensichtlich ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Konkret stützt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns auf Naturalrestitution. Er leitet also sein Begehren nicht daraus ab, dass er den Betrag aus der Rückabwicklung des Aktienaufkaufs bereits früher wieder zurückerhalten hätte müssen und daher für die verspätete Rückzahlung ihm Zinsen zustünden vergleiche auch RIS-Justiz RS0046466, 2 Ob 31/95; 3 Ob 611/85), sondern daraus, dass Teil der Naturalrestitution eben auch die Erträgnisse aus der von ihm tatsächlich angestrebten Veranlagung wären (vgl dazu 3611/85), sondern daraus, dass Teil der Naturalrestitution eben auch die Erträgnisse aus der von ihm tatsächlich angestrebten Veranlagung wären vergleiche dazu 3 Ob 289/05d, aber etwa auch RIS-Justiz RS0046495).
Damit macht er aber einen selbständigen Anspruch geltend, dessen Beurteilung sich nicht nur als „akzessorisches Nebenprodukt“ der Beurteilung eines Hauptanspruchs ableiten lässt.
Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.