1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstandes und ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen anfechtbar ist („Vollrekurs"; vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 12 mwN).1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstandes und ungeachtet des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen anfechtbar ist („Vollrekurs"; vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 519, ZPO Rz 12 mwN).
2.1. Das Rekursverfahren ist im vorliegenden Fall einseitig (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1980; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 3; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; 2 Ob 245/97m; 4 Ob 2063/96b; 7 Ob 2226/96h; 3 Ob 278/01f; 6 Ob 265/06y uva; RIS-Justiz RS0098745; weitere Nachweise bei Zechner aaO § 519 ZPO Rz 75; ebenso zur Zurückweisung eines Rekurses RIS-Justiz RS0118695).2.1. Das Rekursverfahren ist im vorliegenden Fall einseitig (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1980; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 519, Rz 3; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; 2 Ob 245/97m; 4 Ob 2063/96b; 7 Ob 2226/96h; 3 Ob 278/01f; 6 Ob 265/06y uva; RIS-Justiz RS0098745; weitere Nachweise bei Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 75; ebenso zur Zurückweisung eines Rekurses RIS-Justiz RS0118695).
2.2. Der an dieser Auffassung geäußerten Kritik von Zechner (aaO § 519 ZPO Rz 75) ist der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 265/06y nicht gefolgt. Nach Zechner betrifft die Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen „prozessualen Rechtsschutzanspruch", sodass der Rekurs nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516) entwickelten Grundsätzen zweiseitig sein müsse. Die Kategorie des „prozessualen Rechtschutzanspruches" ist der Bestimmung des Art 6 MRK jedoch fremd. Die Garantien des Art 6 MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil right"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen (G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit im Rekursverfahren, ÖJZ 2004, 534 und 589; 4 Ob 133/02s; 6 Ob 265/06y; RIS-Justiz RS0116599 und RS0116600 zum Unterbrechungsbeschluss). Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war daher spruchgemäß zurückzuweisen.2.2. Der an dieser Auffassung geäußerten Kritik von Zechner (aaO Paragraph 519, ZPO Rz 75) ist der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 265/06y nicht gefolgt. Nach Zechner betrifft die Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen „prozessualen Rechtsschutzanspruch", sodass der Rekurs nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516) entwickelten Grundsätzen zweiseitig sein müsse. Die Kategorie des „prozessualen Rechtschutzanspruches" ist der Bestimmung des Artikel 6, MRK jedoch fremd. Die Garantien des Artikel 6, MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil right"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen (G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit im Rekursverfahren, ÖJZ 2004, 534 und 589; 4 Ob 133/02s; 6 Ob 265/06y; RIS-Justiz RS0116599 und RS0116600 zum Unterbrechungsbeschluss). Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3. Nach § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85 ZPO. In diesem Sinne wurde etwa auch eine bloß unrichtige Parteienbezeichnung angenommen, wenn anstelle einer Gebietskörperschaft ein Amt oder eine Behörde angeführt wurden (Schubert in Fasching/Konecny2 Vor § 1 ZPO Rz 79; 3 Ob 543/55; 6 Ob 329/59 ua).3. Nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der Paragraphen 84 und 85 ZPO. In diesem Sinne wurde etwa auch eine bloß unrichtige Parteienbezeichnung angenommen, wenn anstelle einer Gebietskörperschaft ein Amt oder eine Behörde angeführt wurden (Schubert in Fasching/Konecny2 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 79; 3 Ob 543/55; 6 Ob 329/59 ua).
Nach § 85 Abs 2 Satz 2 ZPO ist überdies die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Unter anderem aus diesen Bestimmungen haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" abgeleitet (vgl Fasching in Fasching2, I Einleitung Rz 100; G. Kodek in Fasching/Konecny2, §§ 84, 85 ZPO Rz 2 mwN). Nach diesem Grundsatz ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich rechtsmittellegitimierten erhoben wurde (G. Kodek/G. Nowotny, Zur Parteistellung der Gesellschaft im Zwangsstrafenverfahren, NZ 2004/51, 165 [170 f]).Nach Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist überdies die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Unter anderem aus diesen Bestimmungen haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" abgeleitet vergleiche Fasching in Fasching2, römisch eins Einleitung Rz 100; G. Kodek in Fasching/Konecny2, Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 2 mwN). Nach diesem Grundsatz ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich rechtsmittellegitimierten erhoben wurde (G. Kodek/G. Nowotny, Zur Parteistellung der Gesellschaft im Zwangsstrafenverfahren, NZ 2004/51, 165 [170 f]).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der Beklagte nicht die Einzelperson Herbert H***** oder die Verlassenschaft nach Herbert H***** ist, sondern die H***** KG als von den Vorgenannten rechtlich verschiedenes Rechtssubjekt in Anspruch genommen wird. Damit liegt kein unmittelbarer Anwendungsfall des § 235 Abs 5 ZPO vor, ist die Parteienbezeichnung in der Klage doch zweifelsfrei vorgenommen worden. Hingegen handelt es sich bei der Bezeichnung der beklagten Partei in der Berufung und im Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ersichtlich um eine nach dem Gesagten unschädliche bloße Fehlbezeichnung, streben die genannten Rechtsmittel doch ersichtlich nicht die Zuerkennung von Verfahrensrechten an eine am Verfahren nicht beteiligte dritte Person, sondern die Bekämpfung des gegen die beklagte Partei H***** KG erflossenen Versäumungsurteils im eigenen Namen an. Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsausführungen ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass es sich bei der Bezeichnung „Verlassenschaft nach Herbert H*****" nur um die Anführung des Vertreters der beklagten Partei handelt. Damit liegt aber nicht ein - nach § 472 ZPO unzulässiges - Rechtsmittel eines Dritten, sondern eine unschädliche bloße Fehlbezeichnung vor, die der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht entgegenstand.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der Beklagte nicht die Einzelperson Herbert H***** oder die Verlassenschaft nach Herbert H***** ist, sondern die H***** KG als von den Vorgenannten rechtlich verschiedenes Rechtssubjekt in Anspruch genommen wird. Damit liegt kein unmittelbarer Anwendungsfall des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vor, ist die Parteienbezeichnung in der Klage doch zweifelsfrei vorgenommen worden. Hingegen handelt es sich bei der Bezeichnung der beklagten Partei in der Berufung und im Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ersichtlich um eine nach dem Gesagten unschädliche bloße Fehlbezeichnung, streben die genannten Rechtsmittel doch ersichtlich nicht die Zuerkennung von Verfahrensrechten an eine am Verfahren nicht beteiligte dritte Person, sondern die Bekämpfung des gegen die beklagte Partei H***** KG erflossenen Versäumungsurteils im eigenen Namen an. Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsausführungen ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass es sich bei der Bezeichnung „Verlassenschaft nach Herbert H*****" nur um die Anführung des Vertreters der beklagten Partei handelt. Damit liegt aber nicht ein - nach Paragraph 472, ZPO unzulässiges - Rechtsmittel eines Dritten, sondern eine unschädliche bloße Fehlbezeichnung vor, die der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht entgegenstand.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO. Dabei war auszusprechen, dass die klagende Partei die Kosten ihrer unzulässigen Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat; im Übrigen war mit Kostenvorbehalt vorzugehen (§ 52 ZPO).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 und 52 ZPO. Dabei war auszusprechen, dass die klagende Partei die Kosten ihrer unzulässigen Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat; im Übrigen war mit Kostenvorbehalt vorzugehen (Paragraph 52, ZPO).