Entscheidungstext 5Ob91/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob91/93

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Peyrer-Heimstätt, öffentlicher Notar in Radstadt, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob den Liegenschaften EZ ***** des Grundbuches ***** und EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 9.September 1993, GZ 22 R 327/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 8. Juni 1993, TZ 938/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr auf Grund zweier Dienstbarkeitsbestellungsverträge die Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung einer Lifttrasse sowie der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Superädifikates zu bewilligen, ab, weil das in einem einzigen Gesuch enthaltene Begehren auf Eintragung mehrerer Rechte auf Grund mehrerer Urkunden dem Paragraph 86, GBG widerspreche. Die vereinbarte "Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung eines Superädifikates" widersprechen dem Wesen einer Grunddienstbarkeit im Sinne der Paragraphen 474 bis 477 ABGB.

Das Rekursgericht bestätigt den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Da die Abweisung des Antrages auf Verbücherung der Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung einer Lifttrasse unangefochten geblieben war, erachtete es das Rekursgericht nur für notwendig, sich mit den die Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Superädifikates betreffenden Rekursausführungen auseinanderzusetzen. Es billigte diesbezüglich den vom Erstgericht angeführten Abweisungsgrund, daß eine solche Dienstbarkeit rechtlich nicht möglich sei.

Ein weiterer Abweisungsgrund liege darin, daß im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag auf eine Planurkunde Bezug genommen werde, aus der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit im Detail entnommen werden könnten. Diese Planurkunde sei jedoch den Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen gewesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob zur Errichtung eines Superädifikates dingliche Grundbenützungsrechte geschaffen werden können, eine Rechtsprechung fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem ausgeführt wird, daß in den Entscheidungen der Vorinstanzen Abweisungsgründe angeführt seien, die nicht bestritten würden. Es werde daher der Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof möge dem Revisionsrekurs teilweise stattgeben und feststellen, daß die Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Benutzung eines Superädifikates zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Antragstellerin gesteht in ihrem Rechtsmittel das Vorliegen von Abweisungsgründen zu und begehrt folgerichtig daher gar nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß ihrem Eintragungsbegehren Folge gegeben werde. Sie begehrt vielmehr lediglich die (abstrakte) Feststellung, daß die von ihr begehrte Einverleibung einer Dienstbarkeit (an sich) rechtlich zulässig sei.

Die Antragstellerin begehrt also lediglich die Abänderung der Begründung des Beschlusses des Rekursgerichtes in dem Sinn, daß einer der dort genannten Abweisungsgründe nicht vorliege. Im Ergebnis begehrt daher die Antragstellerin, ihrem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben, jedoch Teile der Begründung des Rekursgerichtes durch eine andere zu ersetzen. Einem Rechtsmittelwerber, der begehrt, seinem Rechtsmittel nicht Folge zu geben, fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse: abstrakte Belehrungen gehören nicht zum Aufgabenkreis des Rechtsmittelgerichtes. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in Paragraph 95, Absatz 3, GBG angeordnet wird, daß in dem ein Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluß alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen. Dabei handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 95, GBG/E 28), durch deren Befolgung der Antragsteller in die Lage versetzt werden soll, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle diesem entgegenstehendem Fehler zu vermeiden. Liegen aber - wie hier - nach Meinung der Vorinstanzen mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter einzelne als berechtigt erachtet, einen davon aber nicht, so bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes im übrigen einzubringen. Sollte dann seinem Rechtsstandpunkt nicht Rechnung getragen werden, kann er im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels eine Abänderung der ihn belastenden Entscheidung begehren.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E35528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00091.93.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19940322_OGH0002_0050OB00091_9300000_000

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