Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr auf Grund zweier Dienstbarkeitsbestellungsverträge die Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung einer Lifttrasse sowie der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Superädifikates zu bewilligen, ab, weil das in einem einzigen Gesuch enthaltene Begehren auf Eintragung mehrerer Rechte auf Grund mehrerer Urkunden dem § 86 GBG widerspreche. Die vereinbarte "Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung eines Superädifikates" widersprechen dem Wesen einer Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 474 bis 477 ABGB.Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr auf Grund zweier Dienstbarkeitsbestellungsverträge die Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung einer Lifttrasse sowie der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Superädifikates zu bewilligen, ab, weil das in einem einzigen Gesuch enthaltene Begehren auf Eintragung mehrerer Rechte auf Grund mehrerer Urkunden dem Paragraph 86, GBG widerspreche. Die vereinbarte "Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung eines Superädifikates" widersprechen dem Wesen einer Grunddienstbarkeit im Sinne der Paragraphen 474 bis 477 ABGB.
Das Rekursgericht bestätigt den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Da die Abweisung des Antrages auf Verbücherung der Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung einer Lifttrasse unangefochten geblieben war, erachtete es das Rekursgericht nur für notwendig, sich mit den die Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Superädifikates betreffenden Rekursausführungen auseinanderzusetzen. Es billigte diesbezüglich den vom Erstgericht angeführten Abweisungsgrund, daß eine solche Dienstbarkeit rechtlich nicht möglich sei.
Ein weiterer Abweisungsgrund liege darin, daß im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag auf eine Planurkunde Bezug genommen werde, aus der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit im Detail entnommen werden könnten. Diese Planurkunde sei jedoch den Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen gewesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob zur Errichtung eines Superädifikates dingliche Grundbenützungsrechte geschaffen werden können, eine Rechtsprechung fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem ausgeführt wird, daß in den Entscheidungen der Vorinstanzen Abweisungsgründe angeführt seien, die nicht bestritten würden. Es werde daher der Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof möge dem Revisionsrekurs teilweise stattgeben und feststellen, daß die Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Benutzung eines Superädifikates zulässig sei.