Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber stützt sich darauf, dass die §§ 26, 27 GBG auf Grund des § 32 GBG nicht anwendbar seien.Der Revisionsrekurswerber stützt sich darauf, dass die Paragraphen 26,, 27 GBG auf Grund des Paragraph 32, GBG nicht anwendbar seien.
Dieser Rechtsansicht kann im Hinblick auf den Gesetzestext nicht gefolgt werden. § 32 GBG normiert, dass Privaturkunden Dieser Rechtsansicht kann im Hinblick auf den Gesetzestext nicht gefolgt werden. Paragraph 32, GBG normiert, dass Privaturkunden außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG noch weitere Erfordernisse enthalten müssen. Das heißt, dass grundsätzlich auch öffentliche Urkunden den §§ 26, 27 GBG entsprechen müssen. den Erfordernissen der Paragraphen 26,, 27 GBG noch weitere Erfordernisse enthalten müssen. Das heißt, dass grundsätzlich auch öffentliche Urkunden den Paragraphen 26,, 27 GBG entsprechen müssen.
Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von sichtbaren Mängeln, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen besteht, so geheftet, sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann (§ 27 Abs 1 GBG).Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von sichtbaren Mängeln, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen besteht, so geheftet, sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann (Paragraph 27, Absatz eins, GBG).
Das Grundbuchsgericht hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt (vgl RISDas Grundbuchsgericht hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (Paragraph 149, Absatz eins, Geo). Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt vergleiche RIS-Justiz RS0060672, RS0060671).
Richtig ist, dass im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren bücherliche Eintragungen nur dann bewilligt werden dürfen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG), wobei die Urkunden in der Form vorliegen müssen, die zur entsprechenden Eintragungsart erforderlich ist (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG). werden dürfen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG), wobei die Urkunden in der Form vorliegen müssen, die zur entsprechenden Eintragungsart erforderlich ist (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG).
Das Erfordernis, dass eine aus mehreren Bogen bestehende Urkunde so geheftet sein muss, dass kein Bogen unterschoben werden kann, ist zwar im gegebenen Fall nicht erfüllt, doch ist zu berücksichtigen, dass hier durch den einheitlichen und unbedenklichen Textfluss des Scheidungsvergleiches eindeutig hervorkommt, dass keine Seite unterschoben werden konnte. Die Vergleichsausfertigung wurde, wie sich aus ihrer letzten Seite, auf der die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu ersehen ist, durch Fotokopie hergestellt. Aus dem Gesamtbild und Text der Vergleichsausfertigung ergibt sich deren Vollständigkeit. In diesem konkreten Fall des vorliegenden Scheidungsvergleiches erscheint daher keine "enge" Auslegung des § 27 Abs 1 GBG geboten (vgl zur Ersichtlichmachung 5 Ob 86/98b).Das Erfordernis, dass eine aus mehreren Bogen bestehende Urkunde so geheftet sein muss, dass kein Bogen unterschoben werden kann, ist zwar im gegebenen Fall nicht erfüllt, doch ist zu berücksichtigen, dass hier durch den einheitlichen und unbedenklichen Textfluss des Scheidungsvergleiches eindeutig hervorkommt, dass keine Seite unterschoben werden konnte. Die Vergleichsausfertigung wurde, wie sich aus ihrer letzten Seite, auf der die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu ersehen ist, durch Fotokopie hergestellt. Aus dem Gesamtbild und Text der Vergleichsausfertigung ergibt sich deren Vollständigkeit. In diesem konkreten Fall des vorliegenden Scheidungsvergleiches erscheint daher keine "enge" Auslegung des Paragraph 27, Absatz eins, GBG geboten vergleiche zur Ersichtlichmachung 5 Ob 86/98b).
Es waren daher die Einverleibungsanträge zu bewilligen.