§ 1120 ABGB und als dessen besondere Ausformung § 2 Abs 1 MRG sehen bei Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetz wirksam werdende Übernahme der Bestandverträge durch den Erwerber des Bestandgegenstandes vor (MietSlg 42.142/24; 41.141 uva; SZ 66/148; Würth in Rummel**2 Rz 1 und 5 zu § 1120). Wird also nach Abschluss eines Mietvertrages ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein (4 Ob 595/87; 6 Ob 368/97d ua).Paragraph 1120, ABGB und als dessen besondere Ausformung Paragraph 2, Absatz eins, MRG sehen bei Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetz wirksam werdende Übernahme der Bestandverträge durch den Erwerber des Bestandgegenstandes vor (MietSlg 42.142/24; 41.141 uva; SZ 66/148; Würth in Rummel**2 Rz 1 und 5 zu Paragraph 1120,). Wird also nach Abschluss eines Mietvertrages ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein (4 Ob 595/87; 6 Ob 368/97d ua).
Wenn etwa in WoBl 1992/3 trotz bestehenden Fruchtgenussrechtes ein Begehren auf Zustimmung zu einem Bauansuchen gegen den Hauseigentümer zu richten war, fand dies seine Begründung in § 63 Abs 1 lit c Wiener BauO, wonach der Hauseigentümer ein solches Bauansuchen zu fertigen hat.Wenn etwa in WoBl 1992/3 trotz bestehenden Fruchtgenussrechtes ein Begehren auf Zustimmung zu einem Bauansuchen gegen den Hauseigentümer zu richten war, fand dies seine Begründung in Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wiener BauO, wonach der Hauseigentümer ein solches Bauansuchen zu fertigen hat.
Dass ein Bestandnehmer sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber auf Erfüllung bestandvertraglicher Pflichten in Anspruch nehmen kann, wurde nur für den Fall ausgesprochen, dass noch keine bücherliche Eigentumseinverleibung des Erwerbers stattgefunden hatte, und die erforderliche Zustimmung des Mieters zur Abtretung der bestandvertraglichen Pflichten fehlte (SZ 66/148). So sind auch die Ausführungen von Binder und P. Bydlinski (Gestaltungsrechte 182 FN 45) zu verstehen.
Wie der Eigentümer gemäß § 431 ABGB mit Einverleibung, exakt mit Einlangen des später bewilligten Gesuchs um Eigentumseinverleibung:Wie der Eigentümer gemäß Paragraph 431, ABGB mit Einverleibung, exakt mit Einlangen des später bewilligten Gesuchs um Eigentumseinverleibung:
(SZ 66/148) wird auch der Fruchtnießer mit Einverleibung seines Fruchtgenussrechtes Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung der Mieter vom Bestandgeberwechsel bedürfte. § 443 Satz 2 ABGB bestimmt, dass derjenige, der in die Bücher nicht einsieht, in allen Fällen für seine Nachlässigkeit leidet (Petrasch in Rummel**2 Rz 1 zu § 443 ABGB; EvBl 1990/141 = SZ 63/73).(SZ 66/148) wird auch der Fruchtnießer mit Einverleibung seines Fruchtgenussrechtes Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung der Mieter vom Bestandgeberwechsel bedürfte. Paragraph 443, Satz 2 ABGB bestimmt, dass derjenige, der in die Bücher nicht einsieht, in allen Fällen für seine Nachlässigkeit leidet (Petrasch in Rummel**2 Rz 1 zu Paragraph 443, ABGB; EvBl 1990/141 = SZ 63/73).
Eine solche "vollständige" Vertragsübernahme (vgl P. Bydlinski aaO) bedarf daher weder einer Drei-Parteien-Einigung noch einer Information des Mieters.Eine solche "vollständige" Vertragsübernahme vergleiche P. Bydlinski aaO) bedarf daher weder einer Drei-Parteien-Einigung noch einer Information des Mieters.
Dass durch Auftreten als Vermieter ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis der Eintragungsgrundsatz der §§ 431, 445, 451 und 481 ABGB nicht durchbrochen werden kann, dadurch die Vermieterposition keine Änderung widerfährt, ist nicht nur keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 ZPO, sondern entspricht einem der Grundprinzipien des Grundbuchsrechts.Dass durch Auftreten als Vermieter ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis der Eintragungsgrundsatz der Paragraphen 431,, 445, 451 und 481 ABGB nicht durchbrochen werden kann, dadurch die Vermieterposition keine Änderung widerfährt, ist nicht nur keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, ZPO, sondern entspricht einem der Grundprinzipien des Grundbuchsrechts.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.