Begründung:
Die klagende Wohnungseigentümerin begehrte, die beklagte Wohnungseigentumsorganisatorin, eine gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, zur Legung einer detaillierten Abrechnung der Grund-, Bau- und Finanzierungskosten für die von ihr errichtete Wohnungseigentumsanlage in der Meidlinger Hauptstraße 7-9 im
12. Wiener Gemeindebezirk zu verurteilen, weil sie bisher keine ordnungsgemäße Abrechnung gelegt habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Abrechnungspflicht gänzlich entsprochen zu haben:
sie habe gegenüber dem Land Wien eine dem Wohnbauförderungsgesetz entsprechende Abrechnung gelegt, die genehmigt worden sei, und die Klägerin habe sich ausdrücklich dieser Endabrechnung unterworfen; eine weitere Detaillierung dieser Endabrechnung sei deshalb nicht erforderlich gewesen, es habe vielmehr die Endabrechnungssumme des Landes Wien in die Abrechnung übernommen werden können. Die Beklagte begehrte schließlich mittels Zwischenantrages die Feststellung, daß ihre vom Land Wien als Förderungsgeber genehmigte Endabrechnung mit der GZ 50 FA 166/75/BR, Bauvorhaben Wien 12., Meidlinger Hauptstraße 7-9, vom 1.8.1984 für die Einzelabrechnung bindend sei.
Zur Begründung dieses Antrages führte die Beklagte an: Der Antrag diene der Prozeßökonomie, weil die gegenständliche Rechtsfrage für einen weiteren zwischen den Streitteilen anhängigen Zivilprozeß und weitere 100 Einzelverfahren zwischen anderen Miteigentümern und der Beklagten dieses Verfahrens auf Zahlung der restlichen Baukosten präjudiziell sei; der Antrag sei aber auch für den vorliegenden Rechtsstreit zweckmäßig, weil im Falle seines Erfolges die Endsumme der detaillierten Endabrechnung gegenüber dem Land Wien undetailliert dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden könne.
Das Erstgericht gab dem Zwischenfeststellungsantrag mit Zwischenurteil statt. Es bejahte die Zulässigkeit des Antrages und rechtfertigte seine sachliche Berechtigung damit, daß die im Anwartschaftsvertrag enthaltene Regelung, es werde nach Genehmigung der Endabrechnung durch den Förderungsgeber und nach Abwicklung der Darlehensaufnahme dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber die Einzelendabrechnung vorgelegt und es gelten die in der Endabrechnung (§ 34 WBFG 1968) enthaltenen, vom Amt der Landesregierung anerkannten bzw. festgesetzten Beträge auf jeden Fall als nachgewiesen, nicht sittenwidrig sei und auch dem § 24 WEG nicht widerspreche; die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung könne deshalb den einzelnen Wohnungseigentumsbewerber binden und sei geeignet, Einwendungen des einzelnen Wohnungseigentumsbewerbers bzw. Wohnungseigentümers gegen die Höhe der ihm verrechneten Baukosten abzuschneiden. Das von der Klägerin angerufene Gericht zweiter Instanz wies den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Teilurteil ab. Es führte zur Begründung im wesentlichen an:Das Erstgericht gab dem Zwischenfeststellungsantrag mit Zwischenurteil statt. Es bejahte die Zulässigkeit des Antrages und rechtfertigte seine sachliche Berechtigung damit, daß die im Anwartschaftsvertrag enthaltene Regelung, es werde nach Genehmigung der Endabrechnung durch den Förderungsgeber und nach Abwicklung der Darlehensaufnahme dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber die Einzelendabrechnung vorgelegt und es gelten die in der Endabrechnung (Paragraph 34, WBFG 1968) enthaltenen, vom Amt der Landesregierung anerkannten bzw. festgesetzten Beträge auf jeden Fall als nachgewiesen, nicht sittenwidrig sei und auch dem Paragraph 24, WEG nicht widerspreche; die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung könne deshalb den einzelnen Wohnungseigentumsbewerber binden und sei geeignet, Einwendungen des einzelnen Wohnungseigentumsbewerbers bzw. Wohnungseigentümers gegen die Höhe der ihm verrechneten Baukosten abzuschneiden. Das von der Klägerin angerufene Gericht zweiter Instanz wies den Zwischenfeststellungsantrag der Beklagten in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Teilurteil ab. Es führte zur Begründung im wesentlichen an:
Die Aufteilung der Baukosten könne als das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden. Ließe man ein gesondertes Feststellungsbegehren gegen einen einzelnen Wohnungseigentumsbewerber bzw. Wohnungseigentümer zu, dann bestünde die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen. Da hier nicht alle eine einheitliche Streitpartei bildenden Liegenschaftsmiteigentümer am Verfahren beteiligt seien, müsse der Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen werden. Den Wert des von der abändernden Entscheidung betroffenen Streitgegenstandes setzte das Berufungsgericht mit mehr als S 300.000,-- fest.
Die Beklagte bekämpft die - unrichtig als Teilurteil bezeichnete - Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Rekurs - unrichtig als Revision bezeichnet - wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie stellt den Hauptantrag, in Abänderung dieser Entscheidung das Zwischenurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, und begehrt hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung in eine der beiden Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.