Begründung:
Die Beklagte betreibt in F***** einen Supermarkt. Der Kläger besuchte diesen Supermarkt am 17. 5. 2014 gegen 16:00 Uhr bei regnerischem Wetter und wollte dort einkaufen. Er rutschte im Eingangsbereich nach der Schmutzmatte mit dem linken Fuß auf den nassen Fliesen weg. Dabei erlitt der Kläger Verletzungen am rechten Knie. Wären die Fliesen nicht nass gewesen, wäre der Kläger nicht ausgerutscht.
Der Kläger begehrte – unter Anrechnung eines Mitverschuldens von einem Drittel – die Zahlung von insgesamt 9.718,66 EUR samt Zinsen (Schmerzengeld, Kosten für Haushalts- und Pflegehilfe, Verdienstentgang) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht und vorvertragliche Sorgfalts-pflicht gegenüber dem Kläger verletzt, insbesondere hätte das an diesem Regentag von den Kunden in das Geschäftslokal vertragene Regenwasser vor dem Unfall aufgewischt werden müssen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, sie habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Beklagte habe vielmehr alle zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen. Der Boden an der Unfallstelle sei entgegen der Behauptungen des Klägers auch weder glatt noch völlig nass gewesen. Jedenfalls wäre dem Kläger ein Mitverschulden von zumindest 75 % zuzurechnen. Das Klagebegehren sei auch überhöht. Spät- und Dauerfolgen seien auszuschließen.
Mit einem Teil-Zwischenurteil sprach das Erstgericht – ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1 : 1 – aus, dass das Leistungsbegehren von 9.718,66 EUR sA dem Grunde nach zu drei Vierteln zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die Höhe des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens sowie die Kostenentscheidung behielt das Erstgericht dem Endurteil vor. Der Kläger habe nachgewiesen, dass zum Unfallszeitpunkt die Fliesen im Eingangsbereich so nass gewesen seien, dass aufgewischt werden habe müssen und dass nach der dort aufliegenden Schmutzmatte keine weiteren Teppiche aufgelegt gewesen seien. Das Bestehen einer derartigen Gefahrenquelle in einem häufig frequentierten Bereich wie dem Eingangsbereich lasse (aller Erfahrung nach) darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei. Der Kläger habe somit den Nachweis eines zumindest abstrakt pflichtwidrigen Verhaltens bzw eines objektiven Mangels in der Sphäre der Beklagten erbracht. Bereits dieser Nachweis genüge als Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. Als Konsequenz obliege der Beklagten der Beweis dafür, dass es zur Entstehung und zum Aufrechtbleiben der Gefahrenquelle ohne Sorgfaltsverstoß (von ihr bzw ihren Mitarbeitern) gekommen sei. Da das Beweisverfahren aber zu sämtlichen von der Beklagten behaupteten Maßnahmen der Gefahrenabwehr praktisch nur Negativfeststellungen ergeben habe, sei ihr dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die Beklagte hafte daher dem Kläger für seinen Schaden. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden von 50 % anzulasten. Angesichts des Regenwetters hätte der Kläger noch genauer auf die Bodenbeschaffenheit achten müssen, denn es habe ihm – ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1 : 1 – aus, dass das Leistungsbegehren von 9.718,66 EUR sA dem Grunde nach zu drei Vierteln zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die Höhe des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens sowie die Kostenentscheidung behielt das Erstgericht dem Endurteil vor. Der Kläger habe nachgewiesen, dass zum Unfallszeitpunkt die Fliesen im Eingangsbereich so nass gewesen seien, dass aufgewischt werden habe müssen und dass nach der dort aufliegenden Schmutzmatte keine weiteren Teppiche aufgelegt gewesen seien. Das Bestehen einer derartigen Gefahrenquelle in einem häufig frequentierten Bereich wie dem Eingangsbereich lasse (aller Erfahrung nach) darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei. Der Kläger habe somit den Nachweis eines zumindest abstrakt pflichtwidrigen Verhaltens bzw eines objektiven Mangels in der Sphäre der Beklagten erbracht. Bereits dieser Nachweis genüge als Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB. Als Konsequenz obliege der Beklagten der Beweis dafür, dass es zur Entstehung und zum Aufrechtbleiben der Gefahrenquelle ohne Sorgfaltsverstoß (von ihr bzw ihren Mitarbeitern) gekommen sei. Da das Beweisverfahren aber zu sämtlichen von der Beklagten behaupteten Maßnahmen der Gefahrenabwehr praktisch nur Negativfeststellungen ergeben habe, sei ihr dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die Beklagte hafte daher dem Kläger für seinen Schaden. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden von 50 % anzulasten. Angesichts des Regenwetters hätte der Kläger noch genauer auf die Bodenbeschaffenheit achten müssen, denn es habe ihm
– genauso wie den Mitarbeitern der Beklagten – nicht verborgen bleiben können, dass an die Schmutzmatte die nassen Fliesen angeschlossen hätten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Auf die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und auf die Tatsachen- und Beweisrüge müsse nicht eingegangen werden, da bereits die Rechtsrüge berechtigt sei und der Berufung auf Basis der vom Erstgericht getroffenen, vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht bekämpften Tatsachen-feststellungen ein Erfolg zukomme. Haftungsansatz sei die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser habe zwar grundsätzlich die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen. Jedoch greife bereits dann eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen sei. Dem Schädiger stehe dann der Entlastungsbeweis offen. Im vorliegenden Fall sei der Kläger auf nassen Bodenfliesen im Eingangsbereich beim Betreten des Geschäftslokals ausgerutscht, wobei die Fliesen aufgrund des Regenwetters und des von Kunden hinein getragenen Regenwassers nass gewesen seien. Der bloße Umstand, dass die Bodenfliesen im Eingangsbereich bei herrschendem Regenwetter nass gewesen seien, lasse nicht aller Erfahrung nach darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei. Denn das Erstgericht habe kein konkretes Ausmaß der Nässe im Eingangsbereich festgestellt, insbesondere nicht dass etwa Wasser-Lacken bestanden hätten. Wenn das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausführe, die Fliesen seien so nass gewesen, dass aufgewischt werden „musste“, so finde diese rechtliche Schlussfolgerung nicht Deckung in der Sachverhaltsfeststellung. Im Hinblick auf die weiteren Feststellungen des Erstgerichts, nämlich dass der Marktleiter am Unfallnachmittag mit der Putzmaschine durch den Supermarkt gefahren sei, wobei nicht festgestellt habe werden können, wann er zuletzt vor dem Unfall gefahren sei, sowie dass die konkret verlegten Bodenfliesen im Zusammenhang mit der vor dem Eingangsbereich angebrachten Schmutzmatte aus Gummi dem Stand der Technik entsprächen, könne das Berufungsgericht nicht erkennen, dass die vom Erstgericht festgestellten Verhältnisse im Eingangsbereich des Geschäftslokals der Beklagten aller Erfahrung nach darauf schließen ließen, dass die Beklagte geforderte Kontroll- und Beseitigungspflichten nicht eingehalten habe. Vielmehr müsse „aller Erfahrung nach“ davon ausgegangen werden, dass bei herrschendem Regenwetter ständig von den Kunden mit ihren Schuhen Nässe in das Geschäftslokal eingeschleppt werde und jedenfalls im Eingangsbereich immer mit einer gewissen Nässe gerechnet werden müsse. Eine Nässe (unbestimmten Grades) auf den Bodenfliesen unmittelbar im Eingangsbereich bei Regenwetter impliziere daher für sich allein weder ein abstrakt pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bzw ihrer Mitarbeiter noch einen „objektiven Mangel“ in der Sphäre der Beklagten. Ausreichende Anknüpfungspunkte für eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB seien hier daher nicht gegeben. Der ihm (daher) obliegende Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, sei dem Kläger angesichts der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur Frage des Vorhandenseins eines Teppichs auf der Schmutzmatte, zur Aufstellung bzw Anbringung eines Warnschildes „Rutschgefahr“ sowie zur Frage, wann zuletzt vor dem Unfall mit der Putzmaschine gefahren worden sei, nicht gelungen. gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Auf die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und auf die Tatsachen- und Beweisrüge müsse nicht eingegangen werden, da bereits die Rechtsrüge berechtigt sei und der Berufung auf Basis der vom Erstgericht getroffenen, vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung nicht bekämpften Tatsachen-feststellungen ein Erfolg zukomme. Haftungsansatz sei die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser habe zwar grundsätzlich die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen. Jedoch greife bereits dann eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen sei. Dem Schädiger stehe dann der Entlastungsbeweis offen. Im vorliegenden Fall sei der Kläger auf nassen Bodenfliesen im Eingangsbereich beim Betreten des Geschäftslokals ausgerutscht, wobei die Fliesen aufgrund des Regenwetters und des von Kunden hinein getragenen Regenwassers nass gewesen seien. Der bloße Umstand, dass die Bodenfliesen im Eingangsbereich bei herrschendem Regenwetter nass gewesen seien, lasse nicht aller Erfahrung nach darauf schließen, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei. Denn das Erstgericht habe kein konkretes Ausmaß der Nässe im Eingangsbereich festgestellt, insbesondere nicht dass etwa Wasser-Lacken bestanden hätten. Wenn das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausführe, die Fliesen seien so nass gewesen, dass aufgewischt werden „musste“, so finde diese rechtliche Schlussfolgerung nicht Deckung in der Sachverhaltsfeststellung. Im Hinblick auf die weiteren Feststellungen des Erstgerichts, nämlich dass der Marktleiter am Unfallnachmittag mit der Putzmaschine durch den Supermarkt gefahren sei, wobei nicht festgestellt habe werden können, wann er zuletzt vor dem Unfall gefahren sei, sowie dass die konkret verlegten Bodenfliesen im Zusammenhang mit der vor dem Eingangsbereich angebrachten Schmutzmatte aus Gummi dem Stand der Technik entsprächen, könne das Berufungsgericht nicht erkennen, dass die vom Erstgericht festgestellten Verhältnisse im Eingangsbereich des Geschäftslokals der Beklagten aller Erfahrung nach darauf schließen ließen, dass die Beklagte geforderte Kontroll- und Beseitigungspflichten nicht eingehalten habe. Vielmehr müsse „aller Erfahrung nach“ davon ausgegangen werden, dass bei herrschendem Regenwetter ständig von den Kunden mit ihren Schuhen Nässe in das Geschäftslokal eingeschleppt werde und jedenfalls im Eingangsbereich immer mit einer gewissen Nässe gerechnet werden müsse. Eine Nässe (unbestimmten Grades) auf den Bodenfliesen unmittelbar im Eingangsbereich bei Regenwetter impliziere daher für sich allein weder ein abstrakt pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bzw ihrer Mitarbeiter noch einen „objektiven Mangel“ in der Sphäre der Beklagten. Ausreichende Anknüpfungspunkte für eine (eingeschränkte) Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB seien hier daher nicht gegeben. Der ihm (daher) obliegende Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten, sei dem Kläger angesichts der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur Frage des Vorhandenseins eines Teppichs auf der Schmutzmatte, zur Aufstellung bzw Anbringung eines Warnschildes „Rutschgefahr“ sowie zur Frage, wann zuletzt vor dem Unfall mit der Putzmaschine gefahren worden sei, nicht gelungen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision über Antrag des Klägers gemäß § 508 ZPO nachträglich zu. In seiner Entscheidung habe es die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts vorzufindende Textpassage, wonach der Kläger nachgewiesen habe, dass die Fliesen im Eingangsbereich des Supermarkts „so nass waren, dass aufgewischt werden musste“, als rechtliche Schlussfolgerung qualifiziert, die so nicht Deckung in der Sachverhaltsfeststellung finde. Wenngleich diese Formulierung eher eine rechtliche Schlussfolgerung impliziere (das Wort „müssen“ deute nämlich auf eine rechtliche Verpflichtung hin), sei es nicht völlig von der Hand zu weisen, dass diese Urteilsausführung die Qualität einer (disloziert getroffenen) ergänzenden Tatsachenfeststellung haben könnte. In diesem Fall wäre wohl ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zu bejahen gewesen. Möglicherweise wäre aber auch noch eine nähere Präzisierung der Feststellungen erforderlich und das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen.Das Berufungsgericht ließ die Revision über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO nachträglich zu. In seiner Entscheidung habe es die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts vorzufindende Textpassage, wonach der Kläger nachgewiesen habe, dass die Fliesen im Eingangsbereich des Supermarkts „so nass waren, dass aufgewischt werden musste“, als rechtliche Schlussfolgerung qualifiziert, die so nicht Deckung in der Sachverhaltsfeststellung finde. Wenngleich diese Formulierung eher eine rechtliche Schlussfolgerung impliziere (das Wort „müssen“ deute nämlich auf eine rechtliche Verpflichtung hin), sei es nicht völlig von der Hand zu weisen, dass diese Urteilsausführung die Qualität einer (disloziert getroffenen) ergänzenden Tatsachenfeststellung haben könnte. In diesem Fall wäre wohl ein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB zu bejahen gewesen. Möglicherweise wäre aber auch noch eine nähere Präzisierung der Feststellungen erforderlich und das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.