Begründung:
Die Antragsteller waren im Zeitpunkt der Antragstellung Wohnungseigentumsbewerber hinsichtlich der Liegenschaft EZ 2962 GB *****. Die Erstantragsgegnerin war damals Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Mit Ausnahme von Erst-, Zweit- und Elftantragsteller sowie der (vormaligen) Acht- und Neuntantragsgegner (DI V***** und T***** K*****) sind sämtliche Verfahrensparteien inzwischen Mit- und Wohnungseigentümer der bezeichneten Liegenschaft. Die Wohnungseigentumsbegründung erfolgte zu TZ 21887/2010 auf Grundlage der Nutzwertfestsetzung im Gutachten Dris. G***** S***** vom 14. 9. 2006.
Zum Vorverfahren:
Bereits im Jahr 2006 hatten Wohnungseigentumsbewerber, darunter die nunmehrigen Antragsteller, bei der Schlichtungsstelle der Stadt Graz (GZ: A21/II-KNW-018500/2006) einen Antrag auf Nutzwertfestsetzung nach § 9 WEG gestellt, der am 9. 4. 2008 zu Gericht abgezogen wurde. Begründet wurde der Antrag damit, dass das von der Erstantragsgegnerin als Wohnungseigentumsorganisatorin in Auftrag gegebene Nutzwertgutachten Dris. G***** S***** von einem früheren Nutzwertgutachten erheblich abweiche und darüber hinaus gegen tragende Grundsätze der Nutzwertfeststellung verstoße. Bei jenen Erdgeschoßwohnungen, die Terrassen, aber keine Loggien aufwiesen, seien diese Terrassen, im Gutachten nicht durch Zuschläge bewertet worden. Es handelte sich somit um einen Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG.018500/2006) einen Antrag auf Nutzwertfestsetzung nach Paragraph 9, WEG gestellt, der am 9. 4. 2008 zu Gericht abgezogen wurde. Begründet wurde der Antrag damit, dass das von der Erstantragsgegnerin als Wohnungseigentumsorganisatorin in Auftrag gegebene Nutzwertgutachten Dris. G***** S***** von einem früheren Nutzwertgutachten erheblich abweiche und darüber hinaus gegen tragende Grundsätze der Nutzwertfeststellung verstoße. Bei jenen Erdgeschoßwohnungen, die Terrassen, aber keine Loggien aufwiesen, seien diese Terrassen, im Gutachten nicht durch Zuschläge bewertet worden. Es handelte sich somit um einen Antrag nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG.
Das Erstgericht wies am 28. 10. 2008 zu GZ 211 Msch 6/08d-5 den Antrag ab. Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiere nicht. Es sei zwar zulässig, eine Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht vor erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 9 Abs 2 WEG zu begehren, wenn zwei einander widersprechende private Nutzwertgutachten vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil beide Gutachten die Terrassenflächen nicht mit einem Zuschlag zum Nutzwert auswiesen. Jedenfalls liege in der Unterlassung der Ermittlung eines Zuschlags für Terrassen kein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung.5 den Antrag ab. Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiere nicht. Es sei zwar zulässig, eine Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht vor erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG zu begehren, wenn zwei einander widersprechende private Nutzwertgutachten vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil beide Gutachten die Terrassenflächen nicht mit einem Zuschlag zum Nutzwert auswiesen. Jedenfalls liege in der Unterlassung der Ermittlung eines Zuschlags für Terrassen kein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung.
Dieser Sachbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 18. 1. 2010 begehren die Erst- und Zweitantragsteller gegenüber der Erstantragsgegnerin und den übrigen Wohnungseigentumsbewerbern der Häuser A***** und ***** in ***** neuerlich eine Festsetzung der Nutzwerte für diese Liegenschaft gemäß § 9 Abs 2 WEG mit der Begründung, das Gutachten Dris. S***** verstoße gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung, weshalb ein Fall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG vorliege. Die Terrassen hätten zufolge der Regelung des § 8 Abs 2 WEG bei der Berechnung des Nutzwerts als Zuschlag für die Ausstattung der Wohnungen berücksichtigt werden müssen. Nach den Einreichplänen seien die in Frage stehenden Terrassen vorhanden gewesen. und Zweitantragsteller gegenüber der Erstantragsgegnerin und den übrigen Wohnungseigentumsbewerbern der Häuser A***** und ***** in ***** neuerlich eine Festsetzung der Nutzwerte für diese Liegenschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG mit der Begründung, das Gutachten Dris. S***** verstoße gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung, weshalb ein Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG vorliege. Die Terrassen hätten zufolge der Regelung des Paragraph 8, Absatz 2, WEG bei der Berechnung des Nutzwerts als Zuschlag für die Ausstattung der Wohnungen berücksichtigt werden müssen. Nach den Einreichplänen seien die in Frage stehenden Terrassen vorhanden gewesen.
Durch deren Nichtberücksichtigung „könne und werde im Einzelfall auch ein Verstoß gegen § 9 Abs 2 Z Durch deren Nichtberücksichtigung „könne und werde im Einzelfall auch ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 2, Z 2 WEG“ bewirkt.
Die Erstantragsgegnerin bestritt das gesamte Vorbringen der Antragsteller, begehrte die Ab- bzw Zurückweisung des Antrags, letzteres unter Hinweis darauf, dass der Einwand der Antragsteller, das Gutachten Dris. S***** widerspreche zwingenden Grundsätzen der Nutzwertfestsetzung iSd § 9 Abs 2 Z 1 WEG, bereits im Vorverfahren rechtskräftig erledigt worden sei. Es liege res iudicata vor. bzw Zurückweisung des Antrags, letzteres unter Hinweis darauf, dass der Einwand der Antragsteller, das Gutachten Dris. S***** widerspreche zwingenden Grundsätzen der Nutzwertfestsetzung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG, bereits im Vorverfahren rechtskräftig erledigt worden sei. Es liege res iudicata vor.
Im gerichtlichen Verfahren traten die übrigen Antragsteller auf Seite der bisherigen Erst- und Zweitantragsteller dem Verfahren bei.
Das Erstgericht wies das Begehren der Erst- bis Fünfzehnt- sowie Siebzehntantragsteller auf Festsetzung der Nutzwerte für die Liegenschaft unter Berücksichtigung sämtlicher Terrassen der Erdgeschoßwohnungen in beiden Häusern (als Zuschlag nach § 8 Abs 2 WEG) zurück. Das Begehren des Sechzehntantragstellers wies das Erstgericht wegen dessen fehlender Antragslegitimation (unbekämpft) ab. sowie Siebzehntantragsteller auf Festsetzung der Nutzwerte für die Liegenschaft unter Berücksichtigung sämtlicher Terrassen der Erdgeschoßwohnungen in beiden Häusern (als Zuschlag nach Paragraph 8, Absatz 2, WEG) zurück. Das Begehren des Sechzehntantragstellers wies das Erstgericht wegen dessen fehlender Antragslegitimation (unbekämpft) ab.
Trotz leicht abweichender Formulierung decke sich der Sachantrag im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Rechtsschutzzieles einer gerichtlichen Neufestsetzung der Nutzwerte mit dem Sachantrag im Verfahren 211 Msch 6/08d des Bezirksgerichts Graz-Ost. In beiden Verfahren sei geltend gemacht worden, dass in der Nichtberücksichtigung der Terrassenflächen der Erdgeschoßwohnungen im erstellten Parifizierungsgutachten ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfeststellung liege. Damit stehe einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren entgegen.
Die Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung bezog sich hiebei inhaltlich ausschließlich auf den Anspruchsgrund des § 9 Abs 2 Z 1 WEG. Auf einen Anspruch auf Nutzwertfestsetzung nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG ging das Erstgericht nicht ein.Die Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung bezog sich hiebei inhaltlich ausschließlich auf den Anspruchsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG. Auf einen Anspruch auf Nutzwertfestsetzung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WEG ging das Erstgericht nicht ein.
Dem dagegen nur von den Erst- und Zweitantragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den angefochtenen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dem Entscheidungsbegehren hinsichtlich § 9 Abs 2 Z 1 WEG die Rechtskraft des im Verfahren 211 Msch 6/08d am 28. 10. 2008 ergangenen Sachbeschlusses als Prozesshindernis entgegenstehe. Es bestehe Identität des Begehrens und des geltend gemachten Grundes für eine Neufestsetzung der Nutzwerte. In beiden Verfahren sei die Nichtberücksichtigung der Terrassenflächen der Erdgeschoßwohnungen im Parifizierungsverfahren als Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfeststellung geltend gemacht worden. Die materielle Rechtskraft einer (auch abweisenden) Entscheidung sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dem Entscheidungsbegehren hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG die Rechtskraft des im Verfahren 211 Msch 6/08d am 28. 10. 2008 ergangenen Sachbeschlusses als Prozesshindernis entgegenstehe. Es bestehe Identität des Begehrens und des geltend gemachten Grundes für eine Neufestsetzung der Nutzwerte. In beiden Verfahren sei die Nichtberücksichtigung der Terrassenflächen der Erdgeschoßwohnungen im Parifizierungsverfahren als Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfeststellung geltend gemacht worden. Die materielle Rechtskraft einer (auch abweisenden) Entscheidung sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Damit scheide eine neuerliche Prüfung des Nutzwertgutachtens unter dem Aspekt des § 9 Abs 2 Z Damit scheide eine neuerliche Prüfung des Nutzwertgutachtens unter dem Aspekt des Paragraph 9, Absatz 2, Z 1 WEG wegen entschiedener Sache aus.
Allerdings hätten die Erst- und Zweitantragsteller in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle ihr Begehren auf Festsetzung der Nutzwerte auch auf den Tatbestand des § 9 Abs 2 Z und Zweitantragsteller in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle ihr Begehren auf Festsetzung der Nutzwerte auch auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Z 2 WEG gestützt. Sie hätten damit behauptet, dass die unterlassene Bewertung der im Parterre gelegenen Terrassenflächen auch zu einer Abweichung um mehr als 3 % von den tatsächlichen Gegebenheiten geführt habe. Damit habe sich das Erstgericht - mangels entsprechenden Vorbringens - allerdings nicht auseinandergesetzt. Insoweit liege das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht vor.
Das Verfahren zur Nutzwertfestsetzung sei ein jeglicher Dispositionsmaxime der Parteien entzogener Regelungsstreit mit dem Zweck, der wahren Sach- und Rechtslage zu entsprechen. § 9 Abs 2 Z 2 WEG solle nach und Rechtslage zu entsprechen. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WEG solle nach Würth/Zingher/Kovanyi (Miet- und Wohnrecht22 § 9 WEG Rz 12) alle ursprünglichen Fehler der Nutzwertermittlung erfassen, daher sowohl die dem Sachverständigen unbekannt gebliebene wahre Rechtslage (wie eine konkrete Widmung) als auch Messfehler oder offensichtliche Fehlbewertungen. Paragraph 9, WEG Rz 12) alle ursprünglichen Fehler der Nutzwertermittlung erfassen, daher sowohl die dem Sachverständigen unbekannt gebliebene wahre Rechtslage (wie eine konkrete Widmung) als auch Messfehler oder offensichtliche Fehlbewertungen.
Das Erstgericht werde sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob das Nutzwertgutachten durch Nichtberücksichtigung der Terrassen der Erdgeschoßwohnungen bei auch nur einem Wohnungseigentumsobjekt um mehr als 3 % von den tatsächlichen Gegebenheiten abweiche.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gegen seine aufhebende Entscheidung für zulässig, weil der in der Lehre unterschiedlich definierte Begriff der „tatsächlichen Gegebenheiten“ iSd § 9 Abs 2 Z 2 WEG durch höchstgerichtliche Rechtsprechung klärungsbedürftig sei.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gegen seine aufhebende Entscheidung für zulässig, weil der in der Lehre unterschiedlich definierte Begriff der „tatsächlichen Gegebenheiten“ iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WEG durch höchstgerichtliche Rechtsprechung klärungsbedürftig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Erst- und Zweitantragsteller beantragten, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.