Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung grundsätzlich nur vom bücherlich eingetragenen Eigentümer begehrt werden kann (vgl Hofmeister, Das moderne Grundbuch, Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Grundsatzfragen, 77). Die von der Judikatur zugunsten des rechtskräftig eingeantworteten Erben wegen seines außerbücherlichen Eigentums zugelassene Ausnahme (SZ 63/79) wird zwar von der Lehre auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren in Betracht gezogen (Hoyer in WoBl 1991, 54; derselbe in ÖBA 1993, 70; Hofmeister in NZ 1990, 239;Auszugehen ist davon, daß die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung grundsätzlich nur vom bücherlich eingetragenen Eigentümer begehrt werden kann vergleiche Hofmeister, Das moderne Grundbuch, Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Grundsatzfragen, 77). Die von der Judikatur zugunsten des rechtskräftig eingeantworteten Erben wegen seines außerbücherlichen Eigentums zugelassene Ausnahme (SZ 63/79) wird zwar von der Lehre auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren in Betracht gezogen (Hoyer in WoBl 1991, 54; derselbe in ÖBA 1993, 70; Hofmeister in NZ 1990, 239;
derselbe in NZ 1992, 118), weil auch er bereits durch die Zuschlagserteilung resolutiv bedingtes Eigentum erwirbt (JBl 1966, 255; SZ 51/123; NZ 1992, 114/229 ua; Heller-Berger-Stix, 1242 f;
Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 175; Karollus, Zur Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers; JBl 1989, 23 ff), doch wird dabei stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen als selbstverständlich vorausgesetzt (Hoyer aaO; Hofmeister, NZ 1990, 157). Sie wäre gemäß § 156 Abs 2 EO iVm § 237 Abs 1 EO auch für die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers zu fordern, sodaß erst beim Nachweis dieser Tatsache von einer dem (bücherlichen) "Eigentümer" iSd § 53 Abs 1 GBG vergleichbaren Rechtsstellung des Erstehers gesprochen werden kann. Schon das Fehlen dieses Nachweises bildet einen Abweisungsgrund.Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 175; Karollus, Zur Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers; JBl 1989, 23 ff), doch wird dabei stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen als selbstverständlich vorausgesetzt (Hoyer aaO; Hofmeister, NZ 1990, 157). Sie wäre gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 237, Absatz eins, EO auch für die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers zu fordern, sodaß erst beim Nachweis dieser Tatsache von einer dem (bücherlichen) "Eigentümer" iSd Paragraph 53, Absatz eins, GBG vergleichbaren Rechtsstellung des Erstehers gesprochen werden kann. Schon das Fehlen dieses Nachweises bildet einen Abweisungsgrund.
Eine weitere Eintragungsvoraussetzung für das Eigentumsrecht des Erstehers ist die Rechtskraft des Zuschlages, weil erst damit der Erwerb des Erstehers feststeht (Heller-Berger-Stix, 1607), mag auch der Eigentumserwerb bereits mit der Verkündung bzw Zustellung des die Zuschlagserteilung aussprechenden Beschlusses eingetreten sein (Heller-Berger-Stix, 1242; SZ 6/333; vgl NZ 1968, 138; NZ 1992, 114/229). Letzteres unterscheidet zwar den Eigentumserwerb des Erstehers von jenem des eingeantworteten Erben, bei dem die Übertragungswirkung des Einantwortungsbeschlusses erst mit dessen formeller Rechtskraft eintritt (Kralik, Erbrecht, 324), doch ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß auch beim Ersteher - will er im Grundbuchsverfahren die Rechte des Liegenschaftseigentümers für sich in Anspruch nehmen - besondere Kautelen für die Endgültigkeit seines Rechtserwerbs vorhanden sein müssen, um das Grundbuch nicht unnötig (über die im Gesetz vorgesehenen Fälle hinaus) mit der Dokumentation einer noch unsicheren Rechtslage zu belasten. Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist daher vom Ersteher auch zu verlangen, daß er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Erst die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzungen würde dem Ersteher gemäß §§ 156 Abs 2, 237 Abs 1 EO die Verbücherung seines unbedingten Eigentumsrechtes ermöglichen (vgl Holzhammer aaO, 175 und 178), also jene auch formell abgesicherte Rechtsposition eines Eigentümers verschaffen, an die § 53 Abs 1 GBG die Antragslegitimation für die dort vorgesehenen Rangsordnungsanmerkungen knüpft. Ob der Ersteher auch die Vormerkung seines Eigentumsrechtes verlangen könnte (vgl Hofmeister, NZ 1987, 300 f und NZ 1990, 157 f), und welchen Nachweis er diesfalls zu führen hätte, ist hier nicht zu entscheiden.Eine weitere Eintragungsvoraussetzung für das Eigentumsrecht des Erstehers ist die Rechtskraft des Zuschlages, weil erst damit der Erwerb des Erstehers feststeht (Heller-Berger-Stix, 1607), mag auch der Eigentumserwerb bereits mit der Verkündung bzw Zustellung des die Zuschlagserteilung aussprechenden Beschlusses eingetreten sein (Heller-Berger-Stix, 1242; SZ 6/333; vergleiche NZ 1968, 138; NZ 1992, 114/229). Letzteres unterscheidet zwar den Eigentumserwerb des Erstehers von jenem des eingeantworteten Erben, bei dem die Übertragungswirkung des Einantwortungsbeschlusses erst mit dessen formeller Rechtskraft eintritt (Kralik, Erbrecht, 324), doch ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß auch beim Ersteher - will er im Grundbuchsverfahren die Rechte des Liegenschaftseigentümers für sich in Anspruch nehmen - besondere Kautelen für die Endgültigkeit seines Rechtserwerbs vorhanden sein müssen, um das Grundbuch nicht unnötig (über die im Gesetz vorgesehenen Fälle hinaus) mit der Dokumentation einer noch unsicheren Rechtslage zu belasten. Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist daher vom Ersteher auch zu verlangen, daß er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Erst die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzungen würde dem Ersteher gemäß Paragraphen 156, Absatz 2,, 237 Absatz eins, EO die Verbücherung seines unbedingten Eigentumsrechtes ermöglichen vergleiche Holzhammer aaO, 175 und 178), also jene auch formell abgesicherte Rechtsposition eines Eigentümers verschaffen, an die Paragraph 53, Absatz eins, GBG die Antragslegitimation für die dort vorgesehenen Rangsordnungsanmerkungen knüpft. Ob der Ersteher auch die Vormerkung seines Eigentumsrechtes verlangen könnte vergleiche Hofmeister, NZ 1987, 300 f und NZ 1990, 157 f), und welchen Nachweis er diesfalls zu führen hätte, ist hier nicht zu entscheiden.
Wie das Rekursgericht richtig erkannte, stehen dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin daher sowohl der mangelnde Nachweis der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen als auch der mangelnde Nachweis der Rechtskraft der Zuschlagserteilung entgegen. Das im Revisionsrekurs vorgetragene Gegenargument, schon die grundbücherliche Anmerkung der Zuschlagserteilung sei ein so starkes Indiz für den Eigentumsübergang an den Ersteher, daß sie ihn zur Erwirkung der Rangordnungsanmerkung legitimiere, wird dem gemäß §§ 156 Abs 2, 237 Abs 1 EO bis zur Erfüllung aller Verbücherungsvoraussetzungen anhaltenden Schwebezustand nicht gerecht. Zu beachten ist weiters, daß ja die dem Ersteher durch die Anmerkung der Zuschlagserteilung verschaffte grundbücherliche Legitimation mit jener des nach wie vor als Eigentümer eingetragenen Verpflichteten kollidiert. Daß letzterer grundsätzlich nicht gehindert ist, verbücherungsfähige Rechtsgeschäfte über die Liegenschaft abzuschließen, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 72 Abs 2 und 3 GBG, die regeln, wie mit Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer zu verfahren ist, die nach der Anmerkung des Zuschlages erwirkt wurden. Ein Teil der Lehre leitet daraus sogar ab, daß bis zur Verbücherung des Erstehers nur der Verpflichtete mit dinglicher Wirkung über die Liegenschaft verfügen und um Rangordnungsanmerkungen ansuchen kann (Heller-Berger-Stix, 1343 f). Dagegen läßt sich einwenden, daß das Recht, eine Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, gemäß § 53 Abs 1 GBG nur dem Eigentümer der Liegenschaft zukommt, der ab Erteilung des Zuschlages an den Ersteher eben nicht mehr der im Grundbuch eingetragene Verpflichtete ist (NZ 1968, 138; NZ 1992, 114/229; 5 Ob 56/91). Andererseits hat die bloße Anmerkung des Zuschlags nach der nunmehrigen Rechtsprechung nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können (SZ 25/315; EvBl 1961/156 mwN; abw die E bei Bartsch, GBG7, 76). Um dem Ersteher als außerbücherlichem Eigentümer die Antragslegitimation für eine Rangordnungsanmerkung zuzugestehen, muß er daher die in §§ 156 Abs 2, 237 Abs 1 EO normierten Voraussetzungen für die Einverleibung seines Eigentums erfüllt haben.Wie das Rekursgericht richtig erkannte, stehen dem Eintragungsbegehren der Antragstellerin daher sowohl der mangelnde Nachweis der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen als auch der mangelnde Nachweis der Rechtskraft der Zuschlagserteilung entgegen. Das im Revisionsrekurs vorgetragene Gegenargument, schon die grundbücherliche Anmerkung der Zuschlagserteilung sei ein so starkes Indiz für den Eigentumsübergang an den Ersteher, daß sie ihn zur Erwirkung der Rangordnungsanmerkung legitimiere, wird dem gemäß Paragraphen 156, Absatz 2,, 237 Absatz eins, EO bis zur Erfüllung aller Verbücherungsvoraussetzungen anhaltenden Schwebezustand nicht gerecht. Zu beachten ist weiters, daß ja die dem Ersteher durch die Anmerkung der Zuschlagserteilung verschaffte grundbücherliche Legitimation mit jener des nach wie vor als Eigentümer eingetragenen Verpflichteten kollidiert. Daß letzterer grundsätzlich nicht gehindert ist, verbücherungsfähige Rechtsgeschäfte über die Liegenschaft abzuschließen, ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2 und 3 GBG, die regeln, wie mit Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer zu verfahren ist, die nach der Anmerkung des Zuschlages erwirkt wurden. Ein Teil der Lehre leitet daraus sogar ab, daß bis zur Verbücherung des Erstehers nur der Verpflichtete mit dinglicher Wirkung über die Liegenschaft verfügen und um Rangordnungsanmerkungen ansuchen kann (Heller-Berger-Stix, 1343 f). Dagegen läßt sich einwenden, daß das Recht, eine Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GBG nur dem Eigentümer der Liegenschaft zukommt, der ab Erteilung des Zuschlages an den Ersteher eben nicht mehr der im Grundbuch eingetragene Verpflichtete ist (NZ 1968, 138; NZ 1992, 114/229; 5 Ob 56/91). Andererseits hat die bloße Anmerkung des Zuschlags nach der nunmehrigen Rechtsprechung nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können (SZ 25/315; EvBl 1961/156 mwN; abw die E bei Bartsch, GBG7, 76). Um dem Ersteher als außerbücherlichem Eigentümer die Antragslegitimation für eine Rangordnungsanmerkung zuzugestehen, muß er daher die in Paragraphen 156, Absatz 2,, 237 Absatz eins, EO normierten Voraussetzungen für die Einverleibung seines Eigentums erfüllt haben.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.