Es entspricht der herrschenden Judikatur und Lehre, dass Urkunden nur dann die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben und damit gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG zur grundbücherlichen Einverleibung eines Rechts führen können, wenn sie eine darauf abzielende gerichtliche Exekution - konkret eine Exekutionsführung nach § 350 EO - gestatten (SZ 44/15; RPflSlgG 1419; vgl Feil, GBG3, Rz 4 zu § 33). Der Erwerber des einzutragenden Rechts hat dann die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen (vgl SZ 8/294; JBl 1936, 172; EvBl 1954/398; SZ 66/87; RPflSlgG 2426; Hinteregger in Schwimann2, Rz 2 zu § 436 ABGB). Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist (§ 1 Z 10 EO). Das trifft auf eine gemäß § 6 stmk BauO 1968 anlässlich einer Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Grundeigentümers zur unentgeltlichen und lastenfreien Abtretung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen ins öffentliche Gut (der die Gemeinde innerhalb von fünf Jahren durch einen Akt der Übernahme zu entsprechen hat) nicht zu. Selbst als Maßnahme der Enteignung lässt die in einem selbständigen Bescheid oder als Auflage der Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Widmungswerbers zur Grundabtretung das Eigentum der Gemeinde an der abzutretenden Grundfläche nicht schon mit der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Entscheidung entstehen (4 Ob 522/89 mwN; vgl 5 Ob 254/99k). Eine auf § 6 der stmk BauO 1968 (vgl jetzt § 14 des stmk BauG) gegründete Verpflichtung zur Grundabtretung setzt sogar eine besondere Rechtshandlung des Grundeigentümers voraus, und zwar nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers (neben der Lastenfreistellung) offenbar die Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde, weil nur so wirksam dem gesetzlichen Vorbehalt einer Übernahme der abzutretenden Grundfläche durch die Gemeinde entsprochen werden kann. Diese Leistung ist auf Grund des mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Bescheides, der die Verpflichtung zur Grundabtretung ausspricht, zwar erzwingbar, aber nur durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG (VwGHSlg A 8378; Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, Anm 10 zu § 14 BauG; vgl BauSlg 173). Eine gerichtliche Exekution, die zur Abgabe einer Aufsandungserklärung des zur Grundabtretung Verpflichteten und damit gemäß § 350 EO zur sofortigen grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts der Antragstellerin führen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die daraus schon vom Rekursgericht gezogene Schlussfolgerung, der dem gegenständlichen Eintragungsgesuch angeschlossene Bescheid erfülle nicht die Anforderungen, die § 33 Abs 1 lit d GBG an eine einverleibungsfähige Urkunde stellt, ist daher durch die Judikatur gedeckt und wurde auch durch die Rechtsmittelausführungen nicht in Frage gestellt.Es entspricht der herrschenden Judikatur und Lehre, dass Urkunden nur dann die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben und damit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG zur grundbücherlichen Einverleibung eines Rechts führen können, wenn sie eine darauf abzielende gerichtliche Exekution - konkret eine Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO - gestatten (SZ 44/15; RPflSlgG 1419; vergleiche Feil, GBG3, Rz 4 zu Paragraph 33,). Der Erwerber des einzutragenden Rechts hat dann die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen vergleiche SZ 8/294; JBl 1936, 172; EvBl 1954/398; SZ 66/87; RPflSlgG 2426; Hinteregger in Schwimann2, Rz 2 zu Paragraph 436, ABGB). Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist (Paragraph eins, Ziffer 10, EO). Das trifft auf eine gemäß Paragraph 6, stmk BauO 1968 anlässlich einer Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Grundeigentümers zur unentgeltlichen und lastenfreien Abtretung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen ins öffentliche Gut (der die Gemeinde innerhalb von fünf Jahren durch einen Akt der Übernahme zu entsprechen hat) nicht zu. Selbst als Maßnahme der Enteignung lässt die in einem selbständigen Bescheid oder als Auflage der Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Widmungswerbers zur Grundabtretung das Eigentum der Gemeinde an der abzutretenden Grundfläche nicht schon mit der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Entscheidung entstehen (4 Ob 522/89 mwN; vergleiche 5 Ob 254/99k). Eine auf Paragraph 6, der stmk BauO 1968 vergleiche jetzt Paragraph 14, des stmk BauG) gegründete Verpflichtung zur Grundabtretung setzt sogar eine besondere Rechtshandlung des Grundeigentümers voraus, und zwar nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers (neben der Lastenfreistellung) offenbar die Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde, weil nur so wirksam dem gesetzlichen Vorbehalt einer Übernahme der abzutretenden Grundfläche durch die Gemeinde entsprochen werden kann. Diese Leistung ist auf Grund des mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Bescheides, der die Verpflichtung zur Grundabtretung ausspricht, zwar erzwingbar, aber nur durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG (VwGHSlg A 8378; Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, Anmerkung 10 zu Paragraph 14, BauG; vergleiche BauSlg 173). Eine gerichtliche Exekution, die zur Abgabe einer Aufsandungserklärung des zur Grundabtretung Verpflichteten und damit gemäß Paragraph 350, EO zur sofortigen grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts der Antragstellerin führen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die daraus schon vom Rekursgericht gezogene Schlussfolgerung, der dem gegenständlichen Eintragungsgesuch angeschlossene Bescheid erfülle nicht die Anforderungen, die Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG an eine einverleibungsfähige Urkunde stellt, ist daher durch die Judikatur gedeckt und wurde auch durch die Rechtsmittelausführungen nicht in Frage gestellt.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig. Auf weitere Abweisungsgründe, mögen sie auch bisher vom Obersten Gerichtshof nicht behandelte Rechtsfragen aufgreifen, ist nämlich im besonderen Fall - auch wenn ansonsten gemäß § 95 Abs 3 GBG alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung eines Eintragungsgesuches entgegenstehen - nicht einzugehen, weil eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches auf Grundlage des Bescheides vom 17. 4. 1991 ohnehin nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544).Damit erweist sich der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig. Auf weitere Abweisungsgründe, mögen sie auch bisher vom Obersten Gerichtshof nicht behandelte Rechtsfragen aufgreifen, ist nämlich im besonderen Fall - auch wenn ansonsten gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung eines Eintragungsgesuches entgegenstehen - nicht einzugehen, weil eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches auf Grundlage des Bescheides vom 17. 4. 1991 ohnehin nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544).