Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes erweist sich das vorliegende Rechtsmittel als zulässig, weil sich der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund, dem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung hätte eine Ermächtigungsurkunde des Konkursgerichtes iS des § 83 Abs 2 KO, bzw. eine konkursbehördliche Genehmigung angeschlossen werden müssen, nicht auf eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes stützen kann (das Zitat NZ 1966, 72 stammt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien). Dieser Umstand wirft auch dann eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 126 Abs 2 GBG iVmDer Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes erweist sich das vorliegende Rechtsmittel als zulässig, weil sich der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund, dem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung hätte eine Ermächtigungsurkunde des Konkursgerichtes iS des Paragraph 83, Absatz 2, KO, bzw. eine konkursbehördliche Genehmigung angeschlossen werden müssen, nicht auf eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes stützen kann (das Zitat NZ 1966, 72 stammt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien). Dieser Umstand wirft auch dann eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 126, Absatz 2, GBG iVm
§ 14 Abs 1 AußStrG auf, wenn dem Revisionsrekurs aus anderen Gründen keine Folge zu geben ist. Gemäß § 95 Abs 3 GBG sind nämlich - von hier nicht zu erörternden Ausnahmen abgesehen - in einem abweislichen Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung eines Grundbuchsgesuches entgegenstehen (vgl EvBl 1990/162).Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf, wenn dem Revisionsrekurs aus anderen Gründen keine Folge zu geben ist. Gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG sind nämlich - von hier nicht zu erörternden Ausnahmen abgesehen - in einem abweislichen Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung eines Grundbuchsgesuches entgegenstehen vergleiche EvBl 1990/162).
Tatsächlich wirft die anstehende Entscheidung zwei Rechtsfragen auf, und zwar jene nach dem urkundlichen Nachweis der Einschreiterbefugnis des Antragstellers sowie jene nach der Genehmigungsbedürftigkeit seines Eintragungsgesuches. Das Rekursgericht hat sich lediglich mit der zweiten Frage beschäftigt und die Verweigerung der Rangordnungsanmerkung letztlich damit begründet, daß § 53 Abs 3 GBG die Bewilligung ausschließe, wenn die Einverleibung des einzutragenden Rechtes nach dem Grundbuchsstand unzulässig wäre. Für diese Ansicht ließe sich neben der bereits zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (NZ 1966, 72) noch ins Treffen führen, daß etwa Demelius (Anmerkung der Rangordnung, 18 ff) gerade für den hier zu beurteilenden Fall eine besondere behördliche Ermächtigung zum Ansuchen um die Anmerkung der Rangordnung gefordert hat. Demnach müsse das Ansuchen des Konkursmasseverwalter um eine Anmerkung der Rangordnung vom zuständigen Gericht genehmigt sein, weil der Grundbuchsrichter nicht von Fall zu Fall untersuchen könne, ob eine solche Rechtshandlung in den gesetzlich umschriebenen Geschäftskreis des Masseverwalters fällt oder nicht (aaO, 22).Tatsächlich wirft die anstehende Entscheidung zwei Rechtsfragen auf, und zwar jene nach dem urkundlichen Nachweis der Einschreiterbefugnis des Antragstellers sowie jene nach der Genehmigungsbedürftigkeit seines Eintragungsgesuches. Das Rekursgericht hat sich lediglich mit der zweiten Frage beschäftigt und die Verweigerung der Rangordnungsanmerkung letztlich damit begründet, daß Paragraph 53, Absatz 3, GBG die Bewilligung ausschließe, wenn die Einverleibung des einzutragenden Rechtes nach dem Grundbuchsstand unzulässig wäre. Für diese Ansicht ließe sich neben der bereits zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (NZ 1966, 72) noch ins Treffen führen, daß etwa Demelius (Anmerkung der Rangordnung, 18 ff) gerade für den hier zu beurteilenden Fall eine besondere behördliche Ermächtigung zum Ansuchen um die Anmerkung der Rangordnung gefordert hat. Demnach müsse das Ansuchen des Konkursmasseverwalter um eine Anmerkung der Rangordnung vom zuständigen Gericht genehmigt sein, weil der Grundbuchsrichter nicht von Fall zu Fall untersuchen könne, ob eine solche Rechtshandlung in den gesetzlich umschriebenen Geschäftskreis des Masseverwalters fällt oder nicht (aaO, 22).
Gegen diese Auslegung spricht der von Demelius selbst gegebene Hinweis, daß die eigentliche Funktion der Rangordnungsanmerkung darin liegt, ein Geschäft vorzubereiten (aaO, 18), indem sie den Rang für die nachfolgende Eintragung wahrt (aaO, 4; vgl auch Hoyer, JBl 1974, 260). Eine solche Eintragung im gesicherten Rang ist nur nach Überprüfung der für den bücherlichen Rechtserwerb notwendigen formellen und materiellen Voraussetzungen möglich, weshalb etwa die Verbücherung eines Kaufvertrages - selbst bei Vorlage des Rangordnungsbescheides - vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG abzulehnen ist, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben (vgl Feil, GBG, 219 f mit dem Hinweis auf SZ 21/22; SZ 27/53; SZ 38/75). Diese besonderen Kautelen des Grundbuchsverfahrens legen es nahe, den Anwendungsbereich des § 53 Abs 3 GBG teleologisch auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Rangordnungsanmerkung ihren Zweck der Rangsicherung für ein geplantes Verfügungsgeschäft voraussichtlich gar nicht erfüllen kann, weil die Einverleibung des einzutragenden Rechts nach dem Grundbuchsstand ohnehin nicht möglich wäre. Demelius hat in diesem Zusammenhang "absolute" Verfügungsbeschränkungen erwähnt, wobei er auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Ranganmerkungsgesuch abstellte, weil die Anmerkung der Rangordnung nicht auf gut' Glück erwirkt werden soll, daß die Verfügungsbeschränkung bis zur Eintragung des Rechts im angemerkten Rang vielleicht wegfalle (aaO, 18). Dennoch meinte er, wie für das Rangordnungsgesuch des Konkursmasseverwalters auch für jenes des Vaters, Vormunds, Kurators oder Beistands eines beschränkt Geschäftsfähigen generell eine gerichtliche Genehmigung fordern zu müssen (aaO, 22), doch ist ihm darin schon Bartsch nicht gefolgt (Das österreichische Allgemeine Grundbuchsgesetz7, 478). Eine Verfügungsbeschränkung über die Liegenschaft wegen Minderjährigkeit, Entmündigung oder durch Substitution sei nach seiner Ansicht kein Abweisungsgrund für ein Ranganmerkungsgesuch, weil die Zustimmung der berufenen Behörde bei dem Ansuchen um Einverleibung des Rechts beigebracht werden könne und der Nachweis dieser behördlichen Bewilligung zum Anmerkungsgesuch nicht erforderlich sei. Als entscheidend für die Genehmigungsbedürftigkeit des Ranganmerkungsgesuches wurde dabei erkannt, ob die Zulässigkeit der Eigentumsübertragung "unter allen Umständen" ausgeschlossen ist. Ähnlich argumentiert Lackner (Anmerkung der Rangordnung und Belastungs- oder Veräußerungsverbot, ÖJZ 1973, 66 ff), der die Rangordnungsanmerkung nur dann für unzulässig hält, wenn die nachfolgende grundbücherliche Eintragung des Rechts "schlechthin ausgeschlossen wäre" (aaO, 69). Dieser einschränkenden Auslegung des § 53 Abs 3 GBG ist der Oberste Gerichtshof insoweit gefolgt, als er unter Hervorhebung des Umstandes, daß die Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung für sich allein noch kein Recht gibt, sondern nur im Zusammenhang mit der Urkunde über das Veräußerungsgeschäft Bedeutung erlangen kann, eine Rangordnungsanmerkung trotz eines bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes zuließ und eine andere Beurteilung nur für den Fall in Erwägung zog, daß die spätere Eintragung des Rechtes im gesicherten Rang "von vorne herein ausgeschlossen wäre" (JBl 1974, 258). Hoyer hat diese Auffassung als zu weitgehend kritisiert, die in Rede stehende Bestimmung des § 53 Abs 3 GBG im wesentlichen aber nur auf inhaltliche Eigentumsbeschränkungen bezogen (in denen die wirksame Rechtsübertragung an die Zustimmung einer anderen Privatperson gebunden ist) und davon jene Fälle unterschieden, in denen Gesetze den Umfang der negotiablen Sache einschränkend festlegen oder die Veräußerung einer Liegenschaft einer behördlichen Zustimmung vorbehalten (JBl. 1974, 260).Gegen diese Auslegung spricht der von Demelius selbst gegebene Hinweis, daß die eigentliche Funktion der Rangordnungsanmerkung darin liegt, ein Geschäft vorzubereiten (aaO, 18), indem sie den Rang für die nachfolgende Eintragung wahrt (aaO, 4; vergleiche auch Hoyer, JBl 1974, 260). Eine solche Eintragung im gesicherten Rang ist nur nach Überprüfung der für den bücherlichen Rechtserwerb notwendigen formellen und materiellen Voraussetzungen möglich, weshalb etwa die Verbücherung eines Kaufvertrages - selbst bei Vorlage des Rangordnungsbescheides - vom Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG abzulehnen ist, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben vergleiche Feil, GBG, 219 f mit dem Hinweis auf SZ 21/22; SZ 27/53; SZ 38/75). Diese besonderen Kautelen des Grundbuchsverfahrens legen es nahe, den Anwendungsbereich des Paragraph 53, Absatz 3, GBG teleologisch auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Rangordnungsanmerkung ihren Zweck der Rangsicherung für ein geplantes Verfügungsgeschäft voraussichtlich gar nicht erfüllen kann, weil die Einverleibung des einzutragenden Rechts nach dem Grundbuchsstand ohnehin nicht möglich wäre. Demelius hat in diesem Zusammenhang "absolute" Verfügungsbeschränkungen erwähnt, wobei er auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Ranganmerkungsgesuch abstellte, weil die Anmerkung der Rangordnung nicht auf gut' Glück erwirkt werden soll, daß die Verfügungsbeschränkung bis zur Eintragung des Rechts im angemerkten Rang vielleicht wegfalle (aaO, 18). Dennoch meinte er, wie für das Rangordnungsgesuch des Konkursmasseverwalters auch für jenes des Vaters, Vormunds, Kurators oder Beistands eines beschränkt Geschäftsfähigen generell eine gerichtliche Genehmigung fordern zu müssen (aaO, 22), doch ist ihm darin schon Bartsch nicht gefolgt (Das österreichische Allgemeine Grundbuchsgesetz7, 478). Eine Verfügungsbeschränkung über die Liegenschaft wegen Minderjährigkeit, Entmündigung oder durch Substitution sei nach seiner Ansicht kein Abweisungsgrund für ein Ranganmerkungsgesuch, weil die Zustimmung der berufenen Behörde bei dem Ansuchen um Einverleibung des Rechts beigebracht werden könne und der Nachweis dieser behördlichen Bewilligung zum Anmerkungsgesuch nicht erforderlich sei. Als entscheidend für die Genehmigungsbedürftigkeit des Ranganmerkungsgesuches wurde dabei erkannt, ob die Zulässigkeit der Eigentumsübertragung "unter allen Umständen" ausgeschlossen ist. Ähnlich argumentiert Lackner (Anmerkung der Rangordnung und Belastungs- oder Veräußerungsverbot, ÖJZ 1973, 66 ff), der die Rangordnungsanmerkung nur dann für unzulässig hält, wenn die nachfolgende grundbücherliche Eintragung des Rechts "schlechthin ausgeschlossen wäre" (aaO, 69). Dieser einschränkenden Auslegung des Paragraph 53, Absatz 3, GBG ist der Oberste Gerichtshof insoweit gefolgt, als er unter Hervorhebung des Umstandes, daß die Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung für sich allein noch kein Recht gibt, sondern nur im Zusammenhang mit der Urkunde über das Veräußerungsgeschäft Bedeutung erlangen kann, eine Rangordnungsanmerkung trotz eines bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes zuließ und eine andere Beurteilung nur für den Fall in Erwägung zog, daß die spätere Eintragung des Rechtes im gesicherten Rang "von vorne herein ausgeschlossen wäre" (JBl 1974, 258). Hoyer hat diese Auffassung als zu weitgehend kritisiert, die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, GBG im wesentlichen aber nur auf inhaltliche Eigentumsbeschränkungen bezogen (in denen die wirksame Rechtsübertragung an die Zustimmung einer anderen Privatperson gebunden ist) und davon jene Fälle unterschieden, in denen Gesetze den Umfang der negotiablen Sache einschränkend festlegen oder die Veräußerung einer Liegenschaft einer behördlichen Zustimmung vorbehalten (JBl. 1974, 260).
Mißt man daran die rechtlichen Hindernisse, die einem Verkauf der Liegenschaft durch den Antragsteller entgegenstehen könnten, kann von einer Aussichtslosigkeit des Vorhabens keine Rede sein. Durch die Bewilligung der begehrten Rangordnungsanmerkung wären aber auch keine grundbücherlichen Rechtspositionen gefährdet, deren Schutz § 53 Abs 3 GBG offensichtlich bezweckt. Daß der Masseverwalter berechtigt ist, grundbücherliche Verfügungen zu Lasten des Konkursvermögens vorzunehmen, ergibt sich bereits aus § 13 KO, der eine Sperre des Grundbuchs nur gegenüber Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, nicht auch des Masseverwalters anordnet. Auf Grund seiner Rechtshandlungen sind daher Eintragungen zulässig (Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 463; Bartsch-Pollak, KO3, 101). Das gilt grundsätzlich auch für den Verkauf von unbeweglichen Sachen des Gemeinschuldners. Ob dazu noch die Genehmigung des Gläubigerausschusses oder des Konkursgerichtes erforderlich ist, hängt gemäß § 116 Z 1 KO vom Wert des Objektes ab, den das Grundbuchsgericht zwar nicht beurteilen kann, aber auch nicht zu beurteilen hat, solange es nur um die Vorbereitung eines (möglicherweise) genehmigungspflichtigen Geschäftes geht. Bei der Verbücherung des Kaufvertrages wird auf die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses oder der Ermächtigungsurkunde iS des § 83 Abs 2 KO ohnehin nicht verzichtet werden können (Bartsch-Pollak, aaO, 101; vgl auch Petschek-Reimer-Schiemer, aaO), sodaß keine Notwendigkeit besteht, schon die Bewilligung des Ranganmerkungsgesuches davon abhängig zu machen.Mißt man daran die rechtlichen Hindernisse, die einem Verkauf der Liegenschaft durch den Antragsteller entgegenstehen könnten, kann von einer Aussichtslosigkeit des Vorhabens keine Rede sein. Durch die Bewilligung der begehrten Rangordnungsanmerkung wären aber auch keine grundbücherlichen Rechtspositionen gefährdet, deren Schutz Paragraph 53, Absatz 3, GBG offensichtlich bezweckt. Daß der Masseverwalter berechtigt ist, grundbücherliche Verfügungen zu Lasten des Konkursvermögens vorzunehmen, ergibt sich bereits aus Paragraph 13, KO, der eine Sperre des Grundbuchs nur gegenüber Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, nicht auch des Masseverwalters anordnet. Auf Grund seiner Rechtshandlungen sind daher Eintragungen zulässig (Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 463; Bartsch-Pollak, KO3, 101). Das gilt grundsätzlich auch für den Verkauf von unbeweglichen Sachen des Gemeinschuldners. Ob dazu noch die Genehmigung des Gläubigerausschusses oder des Konkursgerichtes erforderlich ist, hängt gemäß Paragraph 116, Ziffer eins, KO vom Wert des Objektes ab, den das Grundbuchsgericht zwar nicht beurteilen kann, aber auch nicht zu beurteilen hat, solange es nur um die Vorbereitung eines (möglicherweise) genehmigungspflichtigen Geschäftes geht. Bei der Verbücherung des Kaufvertrages wird auf die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses oder der Ermächtigungsurkunde iS des Paragraph 83, Absatz 2, KO ohnehin nicht verzichtet werden können (Bartsch-Pollak, aaO, 101; vergleiche auch Petschek-Reimer-Schiemer, aaO), sodaß keine Notwendigkeit besteht, schon die Bewilligung des Ranganmerkungsgesuches davon abhängig zu machen.
Dennoch erfolgte die Abweisung des Gesuches zu Recht. Der Masseverwalter hat nämlich zum Nachweis seiner Verfügungsberechtigung dem Grundbuchsgericht seine Bestellungsurkunde vorzulegen, und zwar selbst dann, wenn die Konkurseröffnung bereits angemerkt ist, weil aus dieser Anmerkung die Person des Masseverwalters nicht zu entnehmen ist (Bartsch-Pollak, aaO). Die vermeintliche Gerichtskundigkeit seiner Bestellung befreite auch den Antragsteller nicht von dieser Verpflichtung, weil gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG alle entscheidungsrelevanten Umstände urkundlich zu belegen sind und § 53 Abs 3 GBG besondere Vorkehrungen zur Überprüfung der Antragslegitimation verlangt. Ob der notarielle Beglaubigungsvermerk die Vorlage der Bestellungsurkunde des einschreitenden Masseverwalters ersetzen könnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil er keinen Hinweis enthält, daß sie dem Notar zur Überprüfung vorlagen.Dennoch erfolgte die Abweisung des Gesuches zu Recht. Der Masseverwalter hat nämlich zum Nachweis seiner Verfügungsberechtigung dem Grundbuchsgericht seine Bestellungsurkunde vorzulegen, und zwar selbst dann, wenn die Konkurseröffnung bereits angemerkt ist, weil aus dieser Anmerkung die Person des Masseverwalters nicht zu entnehmen ist (Bartsch-Pollak, aaO). Die vermeintliche Gerichtskundigkeit seiner Bestellung befreite auch den Antragsteller nicht von dieser Verpflichtung, weil gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG alle entscheidungsrelevanten Umstände urkundlich zu belegen sind und Paragraph 53, Absatz 3, GBG besondere Vorkehrungen zur Überprüfung der Antragslegitimation verlangt. Ob der notarielle Beglaubigungsvermerk die Vorlage der Bestellungsurkunde des einschreitenden Masseverwalters ersetzen könnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil er keinen Hinweis enthält, daß sie dem Notar zur Überprüfung vorlagen.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.