Der Revisionsrekurs erweist sich als nicht zulässig.
Zur Frage, ob einer Wohnung das kategoriebestimmende Ausstattungsmerkmal einer Küche fehlt (§ 15a Abs 1 Z 1 und Z 2 MRG), wenn in dem dafür vorgesehenen Raum zwar die für eine Spüle erforderlichen Installationen vorhanden sind, die Spüle selbst jedoch fehlt und der Mieter ihren Einbau auch nicht verlangt, hat der erkennende Senat - ohne dass dies dem Rekursgericht oder den Parteien hätte bekannt sein können - erst jüngst in der Entscheidung 5 Ob 50/01s vom 13. März 2001 Stellung genommen. Er hat sich dabei aus folgenden Gründen der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, dass der Vermieter den Anspruch auf einen der Ausstattungskategorie A bzw B entsprechenden Mietzins nicht verliert wenn der Mieter das Fehlen der Spüle nicht rügt:Zur Frage, ob einer Wohnung das kategoriebestimmende Ausstattungsmerkmal einer Küche fehlt (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, MRG), wenn in dem dafür vorgesehenen Raum zwar die für eine Spüle erforderlichen Installationen vorhanden sind, die Spüle selbst jedoch fehlt und der Mieter ihren Einbau auch nicht verlangt, hat der erkennende Senat - ohne dass dies dem Rekursgericht oder den Parteien hätte bekannt sein können - erst jüngst in der Entscheidung 5 Ob 50/01s vom 13. März 2001 Stellung genommen. Er hat sich dabei aus folgenden Gründen der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, dass der Vermieter den Anspruch auf einen der Ausstattungskategorie A bzw B entsprechenden Mietzins nicht verliert wenn der Mieter das Fehlen der Spüle nicht rügt:
Wie in 5 Ob 129/86 = MietSlg 38.350/28 ausgesprochen wurde, setzt das Kategoriemerkmal "Küche" (jetzt im Sinne des § 15a Abs 2 Z 1 und 2 MRG idF des 3. WÄG) das Vorhandensein einer Koch- und einer Spülgelegenheit voraus.Wie in 5 Ob 129/86 = MietSlg 38.350/28 ausgesprochen wurde, setzt das Kategoriemerkmal "Küche" (jetzt im Sinne des Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG) das Vorhandensein einer Koch- und einer Spülgelegenheit voraus.
Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß § 15a Abs 1 Z 4 MRG (früher § 16 Abs 2 Z 4 MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270; RIS-Justiz RS0070124, RS0070145; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 15a MRG Rz 7, 8 mwN). Ratio dieser Obliegenheit ist es, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjektes drohen, welche den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger Einrichtungen - nicht ohne weiteres einsichtig sind (5 Ob 60/95 = WoBl 1997/6 = MietSlg 47.255).Die Anzeigeobliegenheit des Mieters gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG (früher Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) wurde von der Rechtsprechung zwar im Wege der Analogie von Wohnungen der Ausstattungskategorie D auf andere Wohnungskategorien ausgedehnt, dies allerdings nur bei Unbrauchbarkeit und nicht bei Fehlen des kategoriebestimmenden Merkmals (5 Ob 14/85 = MietSlg 37.330; 5 Ob 33/89 = MietSlg 41.270; RIS-Justiz RS0070124, RS0070145; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 15 a, MRG Rz 7, 8 mwN). Ratio dieser Obliegenheit ist es, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjektes drohen, welche den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger Einrichtungen - nicht ohne weiteres einsichtig sind (5 Ob 60/95 = WoBl 1997/6 = MietSlg 47.255).
Das Fehlen des Spülbeckens in der Küche bei Vorhandensein der hiefür nötigen Zu- und Ableitungen hat dasselbe Rekursgericht bereits in 40
R 476/95 = MietSlg 47.249 als rügepflichtig angesehen. Der erkennende
Senat hat in 5 Ob 2240/96i = immolex 1998/43 = MietSlg 49.293 die Frage, ob trotz vom Mieter nicht bemängelten Fehlens des Spülbeckens samt Armaturen eine Einstufung in Kategorie A möglich ist, wegen eines damals erlaubten Kategorieausgleiches auf sich beruhen lassen.
Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist zu berücksichtigen, dass seit Jahren die Verwendung von Einbauküchen weit verbreitet ist. Schafft der Mieter, der in der von ihm angemieteten Wohnung einen mit einem Spülbecken und einem Herd ausgestatteten, ansonsten unmöblierten Küchenraum vorfindet, eine Einbauküche an, so wird eine Verwendung des vorhandenen (eventuell alten oder unansehnlichen) Spülbeckens oft entweder überhaupt nicht möglich sein oder seinem Geschmack nicht entsprechen, weshalb der Mieter das vorhandene Spülbecken häufig durch ein neues ersetzen wird. Für den Vermieter ist es daher nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige und gegenüber den Nachteilen aus einer Herabstufung der Kategorie zu vernachlässigende - Aufwand für ein Spülbecken überhaupt sinnvoll ist. Anderseits ist es dem Mieter, der auf der Ausstattung des Küchenraumes mit einem Spülbecken besteht, zuzumuten, dies gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Es ist daher auch bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung die Annahme einer durch analoge Heranziehung der Anzeigeobliegenheit des § 15a Abs 1 Z 4 MRG zu schließenden Gesetzeslücke gerechtfertigt.Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist zu berücksichtigen, dass seit Jahren die Verwendung von Einbauküchen weit verbreitet ist. Schafft der Mieter, der in der von ihm angemieteten Wohnung einen mit einem Spülbecken und einem Herd ausgestatteten, ansonsten unmöblierten Küchenraum vorfindet, eine Einbauküche an, so wird eine Verwendung des vorhandenen (eventuell alten oder unansehnlichen) Spülbeckens oft entweder überhaupt nicht möglich sein oder seinem Geschmack nicht entsprechen, weshalb der Mieter das vorhandene Spülbecken häufig durch ein neues ersetzen wird. Für den Vermieter ist es daher nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige und gegenüber den Nachteilen aus einer Herabstufung der Kategorie zu vernachlässigende - Aufwand für ein Spülbecken überhaupt sinnvoll ist. Anderseits ist es dem Mieter, der auf der Ausstattung des Küchenraumes mit einem Spülbecken besteht, zuzumuten, dies gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Es ist daher auch bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung die Annahme einer durch analoge Heranziehung der Anzeigeobliegenheit des Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG zu schließenden Gesetzeslücke gerechtfertigt.
Damit ist auch für den gegenständlichen Fall (der dem zuvor entschiedenen durchaus vergleichbar ist) klar, dass sich der Antragsteller nicht auf das Fehlen des Ausstattungsmerkmals "Küche" berufen kann und die Vorinstanzen richtig entschieden haben. Die vom Rekursgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage stellt sich nicht mehr (vgl RIS-Justiz RS0112921; 5 Ob 242/00z ua).Damit ist auch für den gegenständlichen Fall (der dem zuvor entschiedenen durchaus vergleichbar ist) klar, dass sich der Antragsteller nicht auf das Fehlen des Ausstattungsmerkmals "Küche" berufen kann und die Vorinstanzen richtig entschieden haben. Die vom Rekursgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage stellt sich nicht mehr vergleiche RIS-Justiz RS0112921; 5 Ob 242/00z ua).
Was die Einbeziehung der Bodenfläche des Heizraums in die mietzinsrelevante Nutzfläche betrifft, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Nichterwähnung dieses Raums in der im Mietvertrag enthaltenen Beschreibung des Mietobjektes nicht gegen die Annahme der Mitvermietung spricht, nach der Sachlage durchaus vertretbar und wirft daher keine iSd § 528 Abs 1 ZPO bedeutsame Rechtsfrage auf. Gleiches gilt für die Beurteilung, es handle sich um keinen Kellerraum iSd § 17 Abs 2 MRG, mag auch das zur Wohnung gehörige Kellerabteil wegen der besonderen Bauweise des Hauses ebenfalls im Erdgeschoß situiert sein. Damit bleibt aber, wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, die Mitmietung des Heizraums durch den Antragsteller und seine sogar ausschließliche Nutzungsbefugnis das maßgebliche Kriterium für die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung (vgl Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 zu § 17 MRG). Dass es nicht darauf ankommt, ob der fragliche Raum in einem geschlossenen Wohnungsverband und auf ein und derselben Ebene wie die anderen nutzflächenrelevanten Räume liegt, entspricht der Judikatur (MietSlg 39/16), sodass der Entscheidung der Vorinstanzen keine Fehlbeurteilung anhaftet, die im Interesse der Rechtssicherheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ermöglichen müsste.Was die Einbeziehung der Bodenfläche des Heizraums in die mietzinsrelevante Nutzfläche betrifft, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Nichterwähnung dieses Raums in der im Mietvertrag enthaltenen Beschreibung des Mietobjektes nicht gegen die Annahme der Mitvermietung spricht, nach der Sachlage durchaus vertretbar und wirft daher keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bedeutsame Rechtsfrage auf. Gleiches gilt für die Beurteilung, es handle sich um keinen Kellerraum iSd Paragraph 17, Absatz 2, MRG, mag auch das zur Wohnung gehörige Kellerabteil wegen der besonderen Bauweise des Hauses ebenfalls im Erdgeschoß situiert sein. Damit bleibt aber, wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, die Mitmietung des Heizraums durch den Antragsteller und seine sogar ausschließliche Nutzungsbefugnis das maßgebliche Kriterium für die Einbeziehung seiner Bodenfläche in die Nutzfläche der Wohnung vergleiche Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 zu Paragraph 17, MRG). Dass es nicht darauf ankommt, ob der fragliche Raum in einem geschlossenen Wohnungsverband und auf ein und derselben Ebene wie die anderen nutzflächenrelevanten Räume liegt, entspricht der Judikatur (MietSlg 39/16), sodass der Entscheidung der Vorinstanzen keine Fehlbeurteilung anhaftet, die im Interesse der Rechtssicherheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ermöglichen müsste.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung, die lediglich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragsgegner zum Gegenstand hat, stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG.Die Kostenentscheidung, die lediglich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragsgegner zum Gegenstand hat, stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz MRG.