Begründung:
Der Antragsteller (als Mieter) hat am 18.11.1991 mit der Antragsgegnerin (als Vermieterin) einen Hauptmietvertrag über die Wohnung top 35 und 36 im Haus H***** abgeschlossen. Diese 55,65 m2 große Wohnung besteht aus zwei Zimmern, einem Kabinett und einer Küche, in der als - unstrittig nicht dem zeitgemäßen Standard entsprechende - Badegelegenheit eine Badewanne ohne Spritzschutz steht. Das zur Wohnung gehörige WC befindet sich auf dem Gang, wird allerdings vom Antragsteller alleine benützt.
In der Wohnung ist eine Gasetagenheizung installiert, die jedoch - mit Heizkörpern unter den Fenstern - nur die beiden Zimmer beheizt. Kabinett und Küche waren bei Abschluß des Mietvertrages nicht mit Heizkörpern ausgestattet, doch hat der Antragsteller in diesen Räumen mittlerweile mit Heizöl betriebene Öfen aufgestellt.
Als monatlichen Hauptmietzins hat der Antragsteller für die verfahrensgegenständliche Wohnung im November 1991 S 1.150,-- entrichtet, vom Dezember 1991 bis inklusive April 1993 S 2.300,-- und von Mai 1993 bis September 1993 S 2.416,--.
Am 26.1.1993 begehrte der Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle die Überprüfung des Hauptmietzinses sowie die Schaffung eines Rückzahlungstitels für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge, wobei er geltend machte, eine Wohnung der Ausstattungskategorie D gemietet zu haben. Mittlerweile ist sein Sachantrag gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden. Im Zuge dieses Verfahrens brachte der Antragsteller noch vor, der Antragsgegnerin für die Heizung eine Ablöse bezahlt zu haben.Am 26.1.1993 begehrte der Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle die Überprüfung des Hauptmietzinses sowie die Schaffung eines Rückzahlungstitels für die unzulässigerweise eingehobenen Beträge, wobei er geltend machte, eine Wohnung der Ausstattungskategorie D gemietet zu haben. Mittlerweile ist sein Sachantrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG gerichtsanhängig geworden. Im Zuge dieses Verfahrens brachte der Antragsteller noch vor, der Antragsgegnerin für die Heizung eine Ablöse bezahlt zu haben.
Die Antragsgegnerin berief sich darauf, daß die Mietzinsvereinbarung "aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 MRG erfolgte und sohin gesetzmäßig sei" (diese und alle folgenden Gesetzeszitate beziehen sich gemäß Art II Abschnitt II Z 10 des BG BGBl 1993/800 auf die Fassung des MRG vor dem 3. WÄG). Da von der Judikatur nicht verlangt werde, daß jeder Raum der Wohnung über einen eigenen Heizkörper verfüge, wenn nur der geforderte Wärmewert erreicht werde, sei die verfahrensgegenständliche Wohnung mit einer zentralen Wärmeversorgungsanlage (iSd § 16 Abs 2 Z 1 MRG) ausgestattet. Die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Heizanlage abgelöst zu haben, blieb unbestritten; zur diesbezüglich vorgelegten Urkunde (einer Zahlungsbestätigung über S 90.000,-- als "Investitionsabgeltung für Heizung und Inventar" mit dem von anderer Hand stammenden Zusatz "148.000,-- tatsächlich bezahlt") gab die Antragsgegnerin keine Erklärung ab.Die Antragsgegnerin berief sich darauf, daß die Mietzinsvereinbarung "aufgrund der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG erfolgte und sohin gesetzmäßig sei" (diese und alle folgenden Gesetzeszitate beziehen sich gemäß Art römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 10, des BG BGBl 1993/800 auf die Fassung des MRG vor dem 3. WÄG). Da von der Judikatur nicht verlangt werde, daß jeder Raum der Wohnung über einen eigenen Heizkörper verfüge, wenn nur der geforderte Wärmewert erreicht werde, sei die verfahrensgegenständliche Wohnung mit einer zentralen Wärmeversorgungsanlage (iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) ausgestattet. Die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Heizanlage abgelöst zu haben, blieb unbestritten; zur diesbezüglich vorgelegten Urkunde (einer Zahlungsbestätigung über S 90.000,-- als "Investitionsabgeltung für Heizung und Inventar" mit dem von anderer Hand stammenden Zusatz "148.000,-- tatsächlich bezahlt") gab die Antragsgegnerin keine Erklärung ab.
Das Erstgericht gelangte zur Überzeugung, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handle. Es habe auch nicht festgestellt werden können, daß die Antragsgegnerin den Standard der Wohnung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- und Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben hätte. Auch die Etagenheizung entspreche nicht dem in § 16 Abs 2 Z 1 MRG geforderten Standard, da eben nicht der in WoBl 1989, 48/14 anerkannte Ausnahmefall vorliege, daß ein in einem Mauerdurchbruch zwischen zwei Räumen stehender Heizkörper beide Räume aureichend erwärme. Durch die Situierung der Heizkörper unter den Fenstern der beiden Zimmer sei auszuschließen, daß die übrigen Räume der Wohnung mitgeheizt werden. Damit gebühre der Antragsgegnerin nur der in § 16 Abs 2 Z 4 und Abs 4 MRG festgelegte Hauptmietzins, der vom Erstgericht für die Zeit vom 18.11.1991 bis 30.11.1991 mit S186,43, für die Zeit vom 1.12.1991 bis 30.4.1993 mit S 411,81 monatlich und für die Zeit vom 1.5.1993 bis zum 30.9.1993 monatlich S 432,60 festgestellt wurde; die Antragsgegnerin wurde außerdem noch schuldig erkannt, die insgesamt mit S 47.278,-- (inklusive 10 % USt) festgestellten Überschreitungsbeträge zurückzuzahlen und dem Antragsteller die mit S 420,-- (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.Das Erstgericht gelangte zur Überzeugung, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handle. Es habe auch nicht festgestellt werden können, daß die Antragsgegnerin den Standard der Wohnung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- und Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben hätte. Auch die Etagenheizung entspreche nicht dem in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG geforderten Standard, da eben nicht der in WoBl 1989, 48/14 anerkannte Ausnahmefall vorliege, daß ein in einem Mauerdurchbruch zwischen zwei Räumen stehender Heizkörper beide Räume aureichend erwärme. Durch die Situierung der Heizkörper unter den Fenstern der beiden Zimmer sei auszuschließen, daß die übrigen Räume der Wohnung mitgeheizt werden. Damit gebühre der Antragsgegnerin nur der in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, MRG festgelegte Hauptmietzins, der vom Erstgericht für die Zeit vom 18.11.1991 bis 30.11.1991 mit S186,43, für die Zeit vom 1.12.1991 bis 30.4.1993 mit S 411,81 monatlich und für die Zeit vom 1.5.1993 bis zum 30.9.1993 monatlich S 432,60 festgestellt wurde; die Antragsgegnerin wurde außerdem noch schuldig erkannt, die insgesamt mit S 47.278,-- (inklusive 10 % USt) festgestellten Überschreitungsbeträge zurückzuzahlen und dem Antragsteller die mit S 420,-- (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Das vom Liegenschaftsverwalter namens der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht änderte diesen Sachbeschluß unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung dahingehend ab, daß es - ausgehend von der Ausstattungskategorie C der verfahrensgegenständlichen Wohnung - den gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzins für den halben Monat November 1991 mit S 410,14 sowie für die Zeit vom 1.12.1991 bis zum 30.9.1993 mit S 905,98 feststellte und die Antragsgegnerin schuldig erkannte, dem Antragsteller insgesamt S 31.988,30 zurückzuzahlen. Es führte im wesentlichen aus:
Bei Beurteilung der Frage, ob die in einer Wohnung vorhandene Heizmöglichkeit den Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 MRG entspricht, sei unter anderem zu prüfen, ob Wärmequellen in einer solchen Anzahl vorhanden sind, daß alle Haupträume der Wohnung ausreichend beheizt werden können (MietSlg 36.316/40; MietSlg 37.319/6). Jedenfalls Küchen seien zu diesen Haupträumen zu zählen (MietSlg 37.319/6). Das Fehlen einer Wärmequelle in der Küche schade daher einer Beurteilung der Heizmöglichkeit als Zentralheizung, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung. Eine ausreichende Beheizung der Küche könne zwar auch durch die in anderen Räumen installierten Wärmequellen gesichert werden, doch müßten diese auch dann funktionieren, wenn die Türen, die in die Küche führen, geschlossen sind (MietSlg 40.337). Da die Heizkörper im gegenständlichen Fall unter den Fenstern der beiden Zimmer und nicht etwa - wie in dem zu 5 Ob 83/88 = WoBl 1989/14 entschiedenen Fall - in einem Mauerdurchbruch zwischen Küche und angrenzendem Raum angebracht sind, fehlten die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit des genannten Kategoriemerkmals.Bei Beurteilung der Frage, ob die in einer Wohnung vorhandene Heizmöglichkeit den Anforderungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entspricht, sei unter anderem zu prüfen, ob Wärmequellen in einer solchen Anzahl vorhanden sind, daß alle Haupträume der Wohnung ausreichend beheizt werden können (MietSlg 36.316/40; MietSlg 37.319/6). Jedenfalls Küchen seien zu diesen Haupträumen zu zählen (MietSlg 37.319/6). Das Fehlen einer Wärmequelle in der Küche schade daher einer Beurteilung der Heizmöglichkeit als Zentralheizung, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung. Eine ausreichende Beheizung der Küche könne zwar auch durch die in anderen Räumen installierten Wärmequellen gesichert werden, doch müßten diese auch dann funktionieren, wenn die Türen, die in die Küche führen, geschlossen sind (MietSlg 40.337). Da die Heizkörper im gegenständlichen Fall unter den Fenstern der beiden Zimmer und nicht etwa - wie in dem zu 5 Ob 83/88 = WoBl 1989/14 entschiedenen Fall - in einem Mauerdurchbruch zwischen Küche und angrenzendem Raum angebracht sind, fehlten die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit des genannten Kategoriemerkmals.
Die Antragsgegnerin weise (in ihrem Rekurs an die zweite Instanz) jedoch zu Recht darauf hin, daß nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 16 Abs 2 Z 4 MRG hinsichtlich unbrauchbarer Ausstattungsmerkmale sämtlicher Ausstattungskategorien eine Pflicht des Mieters angenommen werde, den Vermieter hievon in Kenntnis zu setzen, um ihm zu ermöglichen, durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile der Wohnung zu verhindern, daß das vermietete Bestandobjekt auf Dauer in eine niedrige Ausstattungskategorie eingestuft wird. Es sei daher erforderlich, daß dem Vermieter der Wille des Mieters zur Kenntnis gebracht wird, im Falle des Verzuges mit der Mängelbehebung die daraus ableitbaren Dauerrechtsfolgen für die Höhe des Mietzinses in Anspruch zu nehmen. Vereitle der Mieter diese Möglichkeit, indem er, anstatt dem Vermieter eine Bemängelungsanzeige zukommen zu lassen, den kategorieverändernden Mangel selbst behebt, komme eine Einstufung der Wohnung in eine andere Wohnungskategorie nicht mehr in Betracht (MietSlg 37.329; MietSlg 38.354; WoBl 1992/108).Die Antragsgegnerin weise (in ihrem Rekurs an die zweite Instanz) jedoch zu Recht darauf hin, daß nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG hinsichtlich unbrauchbarer Ausstattungsmerkmale sämtlicher Ausstattungskategorien eine Pflicht des Mieters angenommen werde, den Vermieter hievon in Kenntnis zu setzen, um ihm zu ermöglichen, durch die nachträgliche Instandsetzung unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile der Wohnung zu verhindern, daß das vermietete Bestandobjekt auf Dauer in eine niedrige Ausstattungskategorie eingestuft wird. Es sei daher erforderlich, daß dem Vermieter der Wille des Mieters zur Kenntnis gebracht wird, im Falle des Verzuges mit der Mängelbehebung die daraus ableitbaren Dauerrechtsfolgen für die Höhe des Mietzinses in Anspruch zu nehmen. Vereitle der Mieter diese Möglichkeit, indem er, anstatt dem Vermieter eine Bemängelungsanzeige zukommen zu lassen, den kategorieverändernden Mangel selbst behebt, komme eine Einstufung der Wohnung in eine andere Wohnungskategorie nicht mehr in Betracht (MietSlg 37.329; MietSlg 38.354; WoBl 1992/108).
Die Verletzung der Obliegenheit des Mieters, die Unbrauchbarkeit eines vorhandenen kategoriebestimmenden Merkmals, nämlich der Heizungsanlage, zu rügen, führe also dazu, daß es bei einer höheren Kategorie bleibe. Nur bei Fehlen eines gesamten Kategoriemerkmals oder bei Unbrauchbarkeit der Wohnung an sich, werde keine Bemängelungspflicht nach § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz MRG angenommen. Da der Antragsteller der Antragsgegnerin im hier zu beurteilenden Fall keinerlei Mängel betreffend die Brauchbarkeit der vorhandenen Heizung bekanntgegeben habe, komme den Mängeln der Heizung für die Kategorieeinordnung der Wohnung keine Bedeutng zu (WoBl 1992/51).Die Verletzung der Obliegenheit des Mieters, die Unbrauchbarkeit eines vorhandenen kategoriebestimmenden Merkmals, nämlich der Heizungsanlage, zu rügen, führe also dazu, daß es bei einer höheren Kategorie bleibe. Nur bei Fehlen eines gesamten Kategoriemerkmals oder bei Unbrauchbarkeit der Wohnung an sich, werde keine Bemängelungspflicht nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG angenommen. Da der Antragsteller der Antragsgegnerin im hier zu beurteilenden Fall keinerlei Mängel betreffend die Brauchbarkeit der vorhandenen Heizung bekanntgegeben habe, komme den Mängeln der Heizung für die Kategorieeinordnung der Wohnung keine Bedeutng zu (WoBl 1992/51).
Insoweit sei also davon auszugehen, daß das verfahrensgegenständliche Bestandobjekt über eine gleichwertige stationäre Heizung, also nach § 16 Abs 2 Z 1 MRG über ein Ausstattungsmerkmal der Wohnungskategorie AInsoweit sei also davon auszugehen, daß das verfahrensgegenständliche Bestandobjekt über eine gleichwertige stationäre Heizung, also nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG über ein Ausstattungsmerkmal der Wohnungskategorie A
verfüge. Gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 MRG sei eine Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines (hiefür maßgeblichen) Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn dieses fehlende Merkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - durch ein oder mehrere Aussattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Das außerhalb des Wohnungsverbandes gelegene Klosett werde durch eine Heizungsanlage, die jenem Kategoriemerkmal gleichwertig sei, ausgeglichen (Würth in Rummel2, Rz 15a zu § 16 MRG). Da der verfahrensgegenständlichen Wohnung eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit fehle (MietSlg 36.322), sei das Vorliegen der Ausstattungskategorie A oder B auszuschließen; die zwischen den Parteien getroffene Mietzinsvereinbarung sei jedoch bis zur Grenze des § 16 Abs 2 Z 3 und Abs 4 MRG zulässig. verfüge. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG sei eine Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines (hiefür maßgeblichen) Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn dieses fehlende Merkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - durch ein oder mehrere Aussattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Das außerhalb des Wohnungsverbandes gelegene Klosett werde durch eine Heizungsanlage, die jenem Kategoriemerkmal gleichwertig sei, ausgeglichen (Würth in Rummel2, Rz 15a zu Paragraph 16, MRG). Da der verfahrensgegenständlichen Wohnung eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit fehle (MietSlg 36.322), sei das Vorliegen der Ausstattungskategorie A oder B auszuschließen; die zwischen den Parteien getroffene Mietzinsvereinbarung sei jedoch bis zur Grenze des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, MRG zulässig.
Nicht gefolgt werden könne hingegen der Antragsgegnerin mit ihrer Forderung auf analoge Anwendung der in § 16 Abs 2 Z 4 MRG für die Voraussetzungen der Merkmale der Kategorie C normierten Rügeobliegenheit des Mieters auch auf Tatbestandsmerkmale der angemessenen Mietzinsbildung nach § 16 Abs 1 MRG. Jene Bestimmung werde von der Rechtsprechung nur dann analog angewendet, wenn Fälle betroffen sind, in denen sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses nach § 16 Abs 2 MRG richtet. Gehe es aber nicht um die Frage der Einstufung der Wohnung in eine Ausstattungskategorie, sondern um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vereinbarung des angemessenen Hauptmietzinses iSd § 16 Abs 1 MRG, so fehle es an der für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlichen Gleichheit des Rechtsgrundes. Dazu komme noch, daß es Sache des Vermieters sei, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen darzutun, wenn er das Recht in Anspruch nimmt, für eine frei gewordene Wohnung den angemessenen Mietzins zu verlangen. Bei einem solchen der Initiative des Vermieters überlassenen Tatbestand, der ihn für getätigte Investitionen belohnen soll, bestehe kein sachlich zwingender Grund, die zur Verhinderung des Absinkens einer Wohnung in die Kategorie D gesetzlich normierte und auf die Unbrauchbarkeit aller Kategoriemerkmale analog angewendete Anzeigepflicht des Mieters auf Mängel auszudehnen, die der Anwendbarkeit des behaupteten Belohnungstatbestandes entgegenstehen (MietSlg 38.353; MietSlg 40.348/28; JBl 1987, 252 ff). Eine analoge Anwendung der Rügeobliegenheit nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG auf Tatbestände der angemessenen Mietzinsbildung des § 16 Abs 1 MRG sei aus den dargestellten Gründen auch dann zu verneinen, wenn ihre inhaltlichen Erfordernisse mit den Voraussetzungen einzelner Kategoriemerkmale übereinstimmen. Die Antragsgegnerin könne daher den für sie günstigen Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG nicht bloß daraus ableiten, daß der Antragsteller die Rüge einer tatsächlich nicht in ausreichendem Maß vorhandenen Heizungsanlage unterlassen habe.Nicht gefolgt werden könne hingegen der Antragsgegnerin mit ihrer Forderung auf analoge Anwendung der in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG für die Voraussetzungen der Merkmale der Kategorie C normierten Rügeobliegenheit des Mieters auch auf Tatbestandsmerkmale der angemessenen Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG. Jene Bestimmung werde von der Rechtsprechung nur dann analog angewendet, wenn Fälle betroffen sind, in denen sich die zulässige Höhe des Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG richtet. Gehe es aber nicht um die Frage der Einstufung der Wohnung in eine Ausstattungskategorie, sondern um die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vereinbarung des angemessenen Hauptmietzinses iSd Paragraph 16, Absatz eins, MRG, so fehle es an der für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlichen Gleichheit des Rechtsgrundes. Dazu komme noch, daß es Sache des Vermieters sei, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen darzutun, wenn er das Recht in Anspruch nimmt, für eine frei gewordene Wohnung den angemessenen Mietzins zu verlangen. Bei einem solchen der Initiative des Vermieters überlassenen Tatbestand, der ihn für getätigte Investitionen belohnen soll, bestehe kein sachlich zwingender Grund, die zur Verhinderung des Absinkens einer Wohnung in die Kategorie D gesetzlich normierte und auf die Unbrauchbarkeit aller Kategoriemerkmale analog angewendete Anzeigepflicht des Mieters auf Mängel auszudehnen, die der Anwendbarkeit des behaupteten Belohnungstatbestandes entgegenstehen (MietSlg 38.353; MietSlg 40.348/28; JBl 1987, 252 ff). Eine analoge Anwendung der Rügeobliegenheit nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auf Tatbestände der angemessenen Mietzinsbildung des Paragraph 16, Absatz eins, MRG sei aus den dargestellten Gründen auch dann zu verneinen, wenn ihre inhaltlichen Erfordernisse mit den Voraussetzungen einzelner Kategoriemerkmale übereinstimmen. Die Antragsgegnerin könne daher den für sie günstigen Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG nicht bloß daraus ableiten, daß der Antragsteller die Rüge einer tatsächlich nicht in ausreichendem Maß vorhandenen Heizungsanlage unterlassen habe.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es an einer Judikatur des OGH zur analogen Anwendung des § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz MRG auf die angemessene Mietzinsbildung nach § 16 Abs 1 MRG - außer für die im Bereich des § 16 Abs 2 MRG keine Rolle spielende Frage des ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnung - fehle.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es an einer Judikatur des OGH zur analogen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG auf die angemessene Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG - außer für die im Bereich des Paragraph 16, Absatz 2, MRG keine Rolle spielende Frage des ordnungsgemäßen Zustandes einer Wohnung - fehle.
Diesen Sachbeschluß haben sowohl die Antragsgegnerin, vertreten durch den ohne Vollmacht eingeschrittenen Liegenschaftsverwalter als auch der Antragsteller fristgerecht angefochten. Der Revisionsrekurs des Liegenschaftsverwalters zielt darauf ab, die angefochtene Entscheidung iS der Feststellung abzuändern, daß der eingehobene Mietzins rechtmäßig und angemessen ist, jener des Antragstellers auf die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Liegenschaftsverwalter hat überdies einen Aufhebungsantrag gestellt. Von beiden Seiten liegen außerdem Rechtsmittelbeantwortungen vor, wobei sich jene des Liegenschaftsverwalters allerdings auf die Ausführung von Bedenken gegen die Einschreiterbefugnis des Antragstellervertreters beschränkt. Der Antragsteller hat beantragt, dem Revisionsrekurs der "Antragsgegnerin" nicht Folge zu geben, der Liegenschaftsverwalter, den Revisionsrekurs des Antragstellers (und auch dessen Rechtsmittelbeantwortung) zurückzuweisen.