Die Revision ist nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil die Frage der Beweislastverteilung revisibel ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 887; Fasching III 234; EFSlg 36.792 ua.) und von ihrer Beantwortung die Entscheidung in diesem Erbrechtsstreit abhängt. Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Zeit - soweit dies überblickbar ist - nicht Stellung genommen. In der Lehre wurde, wie schon das Berufungsgericht aufgezeigt hat, der Grundsatz in Zweifel gezogen, daß der die Echtheit der letztwilligen Erklärung Bestreitende die Unechtheit beweisen müsse.Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil die Frage der Beweislastverteilung revisibel ist (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 887; Fasching römisch III 234; EFSlg 36.792 ua.) und von ihrer Beantwortung die Entscheidung in diesem Erbrechtsstreit abhängt. Zu der hier zu lösenden Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Zeit - soweit dies überblickbar ist - nicht Stellung genommen. In der Lehre wurde, wie schon das Berufungsgericht aufgezeigt hat, der Grundsatz in Zweifel gezogen, daß der die Echtheit der letztwilligen Erklärung Bestreitende die Unechtheit beweisen müsse.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Als Grundregel muß gelten, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen muß, also die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen sie ihr Recht ableitet (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 882; JBl 1959, 135 uva.). Für die Beweislastverteilung im Erbrechtsstreit ist zwar die Verteilung der Parteirolle nach den §§ 125, 126 AußStrG nicht entscheidend (NZ 1980, 5; NZ 1972, 62), doch wurde in Fortführung der schon vor Einführung der Zivilverfahrensgesetze entwickelten Gedanken, es obliege dem gesetzlichen Erben, der sein Begehren, das Testament sei rechtsunwirksam, auf die Unechtheit der letztwilligen Anordnung stützt, diese Unechtheit gegen den Widerspruch des beklagten Testamentserben zu beweisen (17.5.1859 GlU 793; 16.3.1864 GlU 1883), vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß der Kläger, der behauptet, das Testament sei nicht dem Gesetze gemäß zustandegekommen und daher ungültig, dies zu behaupten und zu beweisen habe (16.9.1924 SZ 6/278). Während die Erwägungen, die noch zu § 115 a.G.O. angestellt wurden (vgl. GlU 793), mit Inkrafttreten der Zivilprozeßgesetze ihre Grundlage verloren haben, bleiben die in den die Beweislastverteilung dahin lösenden Entscheidungen, daß der die Echtheit Bestreitende die Unechtheit der "umzustoßenden" letztwilligen Verfügung zu beweisen hat, enthaltenen Hinweise auf § 126 AußStrG und § 1487 ABGB aufrecht. Endgültig kann die Formungültigkeit der letztwilligen Anordnung nur im Prozeß festgestellt werden, weil das Verlassenschaftsgericht eine Erbserklärung nur zurückzuweisen hat, wenn schon die äußere Form (§ 123 AußStrG) fehlt (Welser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 601; Koziol-Welser 7 II, 296; SZ 39/168 ua.). Weiß in Klang 2 III, 352, lehrt unter Berufung auf die schon erwähnte Entscheidung SZ 6/278, daß der Beweis der Verletzung von Formvorschriften bei der Errichtung einer schriftlichen letztwilligen Erklärung, die äußerlich den vorgeschriebenen Formen entspricht, dem die Gültigkeit bestreitenden Kläger obliegt. Dem ist beizupflichten. Die Ansicht, die Beweislast für die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung treffe denjenigen, der Rechte aus ihr ableitet, so daß für eine Umkehrung der Beweislast, die dem Bestreitenden den Beweis der Ungültigkeit aufbürde, kein Argument zu gewinnen sei (Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht, 130), vermag nicht zu überzeugen. Das Testament, das in gehöriger äußerer Form errichtet ist, begründet auch im Prozeß den Anscheinsbeweis dafür, daß die Formerfordernisse eingehalten wurden. Deshalb ordnet § 126 Abs 1 AußStrG auch an, daß dem gesetzlichen Erben die Klägerrolle gegen den Testamentserben zuzuteilen ist, der eine der äußeren Form nach nicht schon zweifelhafte schriftliche letztwillige Verfügung für sich hat. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muß daher auch in diesem Fall der gesetzliche Erbe, der sich darauf stützt, daß das Testament nicht gültig ist, weil das anscheinend eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament nicht von der Hand des Erblassers stammt, diese seine Behauptung beweisen.Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Als Grundregel muß gelten, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen muß, also die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen sie ihr Recht ableitet (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 882; JBl 1959, 135 uva.). Für die Beweislastverteilung im Erbrechtsstreit ist zwar die Verteilung der Parteirolle nach den Paragraphen 125,, 126 AußStrG nicht entscheidend (NZ 1980, 5; NZ 1972, 62), doch wurde in Fortführung der schon vor Einführung der Zivilverfahrensgesetze entwickelten Gedanken, es obliege dem gesetzlichen Erben, der sein Begehren, das Testament sei rechtsunwirksam, auf die Unechtheit der letztwilligen Anordnung stützt, diese Unechtheit gegen den Widerspruch des beklagten Testamentserben zu beweisen (17.5.1859 GlU 793; 16.3.1864 GlU 1883), vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß der Kläger, der behauptet, das Testament sei nicht dem Gesetze gemäß zustandegekommen und daher ungültig, dies zu behaupten und zu beweisen habe (16.9.1924 SZ 6/278). Während die Erwägungen, die noch zu Paragraph 115, a.G.O. angestellt wurden vergleiche GlU 793), mit Inkrafttreten der Zivilprozeßgesetze ihre Grundlage verloren haben, bleiben die in den die Beweislastverteilung dahin lösenden Entscheidungen, daß der die Echtheit Bestreitende die Unechtheit der "umzustoßenden" letztwilligen Verfügung zu beweisen hat, enthaltenen Hinweise auf Paragraph 126, AußStrG und Paragraph 1487, ABGB aufrecht. Endgültig kann die Formungültigkeit der letztwilligen Anordnung nur im Prozeß festgestellt werden, weil das Verlassenschaftsgericht eine Erbserklärung nur zurückzuweisen hat, wenn schon die äußere Form (Paragraph 123, AußStrG) fehlt (Welser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 601 ;, Koziol-Welser 7 römisch II, 296; SZ 39/168 ua.). Weiß in Klang 2 römisch III, 352, lehrt unter Berufung auf die schon erwähnte Entscheidung SZ 6/278, daß der Beweis der Verletzung von Formvorschriften bei der Errichtung einer schriftlichen letztwilligen Erklärung, die äußerlich den vorgeschriebenen Formen entspricht, dem die Gültigkeit bestreitenden Kläger obliegt. Dem ist beizupflichten. Die Ansicht, die Beweislast für die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung treffe denjenigen, der Rechte aus ihr ableitet, so daß für eine Umkehrung der Beweislast, die dem Bestreitenden den Beweis der Ungültigkeit aufbürde, kein Argument zu gewinnen sei (Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht, 130), vermag nicht zu überzeugen. Das Testament, das in gehöriger äußerer Form errichtet ist, begründet auch im Prozeß den Anscheinsbeweis dafür, daß die Formerfordernisse eingehalten wurden. Deshalb ordnet Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG auch an, daß dem gesetzlichen Erben die Klägerrolle gegen den Testamentserben zuzuteilen ist, der eine der äußeren Form nach nicht schon zweifelhafte schriftliche letztwillige Verfügung für sich hat. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muß daher auch in diesem Fall der gesetzliche Erbe, der sich darauf stützt, daß das Testament nicht gültig ist, weil das anscheinend eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament nicht von der Hand des Erblassers stammt, diese seine Behauptung beweisen.
Das Berufungsgericht hat damit die revisible und nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO bedeutsame Frage der Beweislastverteilung ohne Rechtsirrtum beantwortet. Diese Frage ist hier von Bedeutung, weil der Beweis für die strittige entscheidungswesentliche Tatsache vom Berufungsgericht als nicht erbracht angesehen wurde, während der Erstrichter die Feststellung traf, daß das den Beklagten zum Erben berufende Testament nicht von der Hand des Erblassers stammt. Da das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung diese Feststellung nicht übernommen hat, hängt die Entscheidung von der Verteilung der Beweislast ab, weil die Klägerinnen nicht beweisen konnten, daß das Testament gefälscht ist, dem Beklagten aber auch nicht der Beweis gelang, daß das Testament echt ist also vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde.Das Berufungsgericht hat damit die revisible und nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO bedeutsame Frage der Beweislastverteilung ohne Rechtsirrtum beantwortet. Diese Frage ist hier von Bedeutung, weil der Beweis für die strittige entscheidungswesentliche Tatsache vom Berufungsgericht als nicht erbracht angesehen wurde, während der Erstrichter die Feststellung traf, daß das den Beklagten zum Erben berufende Testament nicht von der Hand des Erblassers stammt. Da das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung diese Feststellung nicht übernommen hat, hängt die Entscheidung von der Verteilung der Beweislast ab, weil die Klägerinnen nicht beweisen konnten, daß das Testament gefälscht ist, dem Beklagten aber auch nicht der Beweis gelang, daß das Testament echt ist also vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde.
Die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Frage der Beweislastverteilung wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Ob das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz in freier Beweiswürdigung nach sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Entscheidung zur Überzeugung kam, daß eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO), liegt im Bereich der Beweiswürdigung, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Soweit daher die Revisionswerberin meint, der hohe Grad der Unwahrscheinlichkeit der Echtheit des Testamentes und der Wahrscheinlichkeit seiner Fälschung hätte doch das Berufungsgericht wie den Erstrichter davon überzeugen müssen, daß die Handschrift nicht die des Erblassers ist, scheitert sie an der Unanfechtbarkeit der Beweiswürdigung durch die letzte Tatsacheninstanz. Insoweit ist die außerordentliche Revision, worauf der Ausspruch des Berufungsgerichtes Bezug nahm, tatsächlich unzulässig. Die Revision der Klägerin bleibt damit ohne Erfolg. Sie hat dem Beklagten die Kosten der ihm freigestellten Beantwortung der Revision zu ersetzen (§§ 41 und 50 ZPO).Die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Frage der Beweislastverteilung wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Ob das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz in freier Beweiswürdigung nach sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Entscheidung zur Überzeugung kam, daß eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht (Paragraph 272, Absatz eins, ZPO), liegt im Bereich der Beweiswürdigung, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Soweit daher die Revisionswerberin meint, der hohe Grad der Unwahrscheinlichkeit der Echtheit des Testamentes und der Wahrscheinlichkeit seiner Fälschung hätte doch das Berufungsgericht wie den Erstrichter davon überzeugen müssen, daß die Handschrift nicht die des Erblassers ist, scheitert sie an der Unanfechtbarkeit der Beweiswürdigung durch die letzte Tatsacheninstanz. Insoweit ist die außerordentliche Revision, worauf der Ausspruch des Berufungsgerichtes Bezug nahm, tatsächlich unzulässig. Die Revision der Klägerin bleibt damit ohne Erfolg. Sie hat dem Beklagten die Kosten der ihm freigestellten Beantwortung der Revision zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 ZPO).