1./ Zur Verschuldensteilung:
Zutreffend legte schon das Berufungsgericht dar, daß die Ansprüche des Klägers, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Deutschland, der sich auf die Verletzung einer vertraglichen Pistensicherungspflicht berief, als Ansprüche aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrag gemäß § 36 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sind.Zutreffend legte schon das Berufungsgericht dar, daß die Ansprüche des Klägers, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Deutschland, der sich auf die Verletzung einer vertraglichen Pistensicherungspflicht berief, als Ansprüche aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsvertrag gemäß Paragraph 36, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sind.
Die Pistensicherungspflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, den der Schifahrer mit dem Liftunternehmer abschließt (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts, 23 mwN). Dies führt hinsichtlich des Verschuldens zur Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB, so daß der Liftunternehmer dafür beweispflichtig ist, daß sowohl er als auch seine Erfüllungsgehilfen der Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag in vollem Umfang nachgekommen sind. Die in § 1319 a ABGB vorgesehene Einschränkung der Haftung nur auf Fälle grober Fahrlässigkeit gilt bei Verletzung vertraglich übernommener Verpflichtungen nicht (ZVR 1986/134). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste einerseits und durch den Pistenerhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend (ZVR 1989/132). Dieser Grundsatz erfordert die Prüfung, wie weit die Pistensicherungspflicht sich auch auf den Pistenrand und das anschließende Gelände bezieht, und welche Maßnahmen bejahendenfalls zu treffen sind.Die Pistensicherungspflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, den der Schifahrer mit dem Liftunternehmer abschließt (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts, 23 mwN). Dies führt hinsichtlich des Verschuldens zur Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB, so daß der Liftunternehmer dafür beweispflichtig ist, daß sowohl er als auch seine Erfüllungsgehilfen der Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag in vollem Umfang nachgekommen sind. Die in Paragraph 1319, a ABGB vorgesehene Einschränkung der Haftung nur auf Fälle grober Fahrlässigkeit gilt bei Verletzung vertraglich übernommener Verpflichtungen nicht (ZVR 1986/134). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Benützers der Piste einerseits und durch den Pistenerhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend (ZVR 1989/132). Dieser Grundsatz erfordert die Prüfung, wie weit die Pistensicherungspflicht sich auch auf den Pistenrand und das anschließende Gelände bezieht, und welche Maßnahmen bejahendenfalls zu treffen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung, die von einem Teil der Lehre gebilligt wird, reicht die Verpflichtung zur Pistensicherung insofern über den Bereich der gewidmeten und markierten Piste, also den Pistenrand, hinaus, als knapp neben dem Pistenrand befindliche Hindernisse entfernt oder Gefahrenstellen entsprechend abgesichert werden müssen. Dabei ist der Pistenrand nicht als eine Linie im mathematischen Sinn, sondern als Bereich, etwa einer Schilänge = ca. 2 m entsprechend, zu verstehen, der grundsätzlich noch zur Piste gehört und wie diese zu sichern ist (ZVR 1989/132 mit ausführlicher Erörterung von Literatur und Judikatur). Wie weit im Einzelfall dieser als Pistenrand zu wertender Grundstreifen reicht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Auch dabei kommt es nicht auf ein mathematisch exaktes Maß an, sondern auf die Ergreifung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen (JBl. 1973, 620), wonach sich ganz allgemein die Pistensicherungspflicht des Schiliftunternehmers zu richten hat. So hat die bisherige Rechtsprechung die Sicherung gegen Gefahren innerhalb eines Bereiches von 2 m ab Pistenbegrenzung (7 Ob 577/88) oder kanpp daneben (ZVR 1989/132) für verpflichtend erachtet, hingegen nicht mehr, wenn sich das Hindernis schon 5 m außerhalb der Piste befindet (EvBl. 1981/169; ZVR 1988/72).
In dem hier zu beurteilenden Fall handelt es sich um ein 2,6 m außerhalb der Piste gelegenes gefährliches Hindernis, wobei noch zu bedenken ist, daß die Piste eine Kurve mit Gefälle aufweist und auch der Randbereich abfallend ist. Für den Fall eines Sturzes, der auch - gerade wie beim Kläger - durch ein Aufgehen der zum Schutz vor Knochenbrüchen des Schifahrers sensibel eingestellten Bindung ausgelöst werden kann, muß daher Vorsorge getroffen werden, daß der Schiläufer nicht durch die von ihm nicht mehr beeinflußbare Fortsetzung der Bewegung in der Fallinie gegen ein im Nahbereich einer solchen Kurve befindliches Hindernis prallt. Dies gilt umsomehr, wenn die Sicherung durch die von den Vorinstanzen angeführten Maßnahmen leicht und ohne große Kosten bewerkstellig werden kann. Von einem Schiliftbetreiber, der seine aus dem Beförderungsvertrag sich ergebenden Schutzpflichten getreulich erfüllt, kann daher verlangt werden, daß er bei einem solchen Pistenverlauf auch noch ein 2,6 m außerhalb der Pistenbegrenzung liegendes gefährliches Hindernis absichert. Da der Kläger dies unterließ und ihm der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB nicht gelang, steht zunächst das Verschulden des Klägers an diesem Unfall fest.In dem hier zu beurteilenden Fall handelt es sich um ein 2,6 m außerhalb der Piste gelegenes gefährliches Hindernis, wobei noch zu bedenken ist, daß die Piste eine Kurve mit Gefälle aufweist und auch der Randbereich abfallend ist. Für den Fall eines Sturzes, der auch - gerade wie beim Kläger - durch ein Aufgehen der zum Schutz vor Knochenbrüchen des Schifahrers sensibel eingestellten Bindung ausgelöst werden kann, muß daher Vorsorge getroffen werden, daß der Schiläufer nicht durch die von ihm nicht mehr beeinflußbare Fortsetzung der Bewegung in der Fallinie gegen ein im Nahbereich einer solchen Kurve befindliches Hindernis prallt. Dies gilt umsomehr, wenn die Sicherung durch die von den Vorinstanzen angeführten Maßnahmen leicht und ohne große Kosten bewerkstellig werden kann. Von einem Schiliftbetreiber, der seine aus dem Beförderungsvertrag sich ergebenden Schutzpflichten getreulich erfüllt, kann daher verlangt werden, daß er bei einem solchen Pistenverlauf auch noch ein 2,6 m außerhalb der Pistenbegrenzung liegendes gefährliches Hindernis absichert. Da der Kläger dies unterließ und ihm der Entlastungsbeweis nach Paragraph 1298, ABGB nicht gelang, steht zunächst das Verschulden des Klägers an diesem Unfall fest.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich eines Mitverschuldens des Klägers kann jedoch nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß der Schifahrer eine Geschwindigkeit und eine kontrollierte Fahrweise derart wählen muß, daß ein "Hinausfliegen" über den Pistenrand hintangehalten wird (ZVR 1988/72 ua). Die Fahrweise des Schifahrers ist von diesem also einerseits den objektiven Pistenverhältnissen und andererseits dem eigenen Können anzupassen. Sie muß so eingerichtet werden, daß hiedurch Kollisionen vermieden werden.
Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, daß nicht die Fahrweise des Klägers, sondern ein Aufgehen der Schibindung aus einem nicht feststellbaren Grund Ursache für den Sturz war. Das Aufgehen der Schibindung kann auf verschiedene Umstände zurückzuführen sein, von denen die Wahl einer überhöhter Geschwindigkeit bei weitem nicht die einzige und wahrscheinlichste ist. Aus diesem Grunde kann, falls die Ursache für das Aufgehen der Schibindung nicht festzustellen ist, aus ihm nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, daß das Verhalten des Schifahrers die Ursache dafür war. Es kann also daraus ein Verschulden des Schifahrers, das in seinem Verhalten bei der Abfahrt gelegen sein soll, nicht abgeleitet werden. Das Berufungsgericht vertritt nun die Ansicht, man müsse auch mit einem Aufgehen der Schibindung rechnen und sein Verhalten darauf abstellen, daß auch in einem solchen Fall kein schwerer Unfall passiert. Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der Judikatur unter Hinweis auf Veröffentlichungen (vgl. Pichler in ZVR 1985, 257) entwickelten Grundsätze für die an einen Schifahrer zu stellenden Anforderungen bei Abfahrten haben immer nur die konkreten Umstände der örtlichen Gegebenheiten und der persönlichen Voraussetzungen des Schifahrers zum Gegenstand. Dagegen kann vom Schifahrer nicht verlangt werden, daß er sein Fahrverhalten auf außergewöhnliche Umstände, wie für ihn nicht vorhersehbares Materialverhalten abstellt. Wie bereits dargelegt wurde, kann aus dem bloßen Aufgehen der Schibindung nicht zwingend der Schluß gezogen werden, daß ein unrichtiges Fahrverhalten des Schifahrers für dieses Aufgehen kausal war. Der Schifahrer ist nur verpflichtet, sich auf die allgemein zu erwartenden Gefahren einer Abfahrt einzustellen, nicht jedoch darauf, daß ein von ihm nicht zu erwartendes Materialverhalten zu einem außergewöhnlichen Unfall führt.Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, daß nicht die Fahrweise des Klägers, sondern ein Aufgehen der Schibindung aus einem nicht feststellbaren Grund Ursache für den Sturz war. Das Aufgehen der Schibindung kann auf verschiedene Umstände zurückzuführen sein, von denen die Wahl einer überhöhter Geschwindigkeit bei weitem nicht die einzige und wahrscheinlichste ist. Aus diesem Grunde kann, falls die Ursache für das Aufgehen der Schibindung nicht festzustellen ist, aus ihm nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, daß das Verhalten des Schifahrers die Ursache dafür war. Es kann also daraus ein Verschulden des Schifahrers, das in seinem Verhalten bei der Abfahrt gelegen sein soll, nicht abgeleitet werden. Das Berufungsgericht vertritt nun die Ansicht, man müsse auch mit einem Aufgehen der Schibindung rechnen und sein Verhalten darauf abstellen, daß auch in einem solchen Fall kein schwerer Unfall passiert. Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der Judikatur unter Hinweis auf Veröffentlichungen vergleiche Pichler in ZVR 1985, 257) entwickelten Grundsätze für die an einen Schifahrer zu stellenden Anforderungen bei Abfahrten haben immer nur die konkreten Umstände der örtlichen Gegebenheiten und der persönlichen Voraussetzungen des Schifahrers zum Gegenstand. Dagegen kann vom Schifahrer nicht verlangt werden, daß er sein Fahrverhalten auf außergewöhnliche Umstände, wie für ihn nicht vorhersehbares Materialverhalten abstellt. Wie bereits dargelegt wurde, kann aus dem bloßen Aufgehen der Schibindung nicht zwingend der Schluß gezogen werden, daß ein unrichtiges Fahrverhalten des Schifahrers für dieses Aufgehen kausal war. Der Schifahrer ist nur verpflichtet, sich auf die allgemein zu erwartenden Gefahren einer Abfahrt einzustellen, nicht jedoch darauf, daß ein von ihm nicht zu erwartendes Materialverhalten zu einem außergewöhnlichen Unfall führt.
Aus den dargelegten Gründen ist also ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall zu verneinen, weil nicht erwiesen ist, daß sein Fahrverhalten den Unfall mitverursacht hat.
2./ Zum Schmerzengeld:
Der Beklagte leitet sein Begehren auf Zuspruch eines geringeren Schmerzengeldes ausschließlich davon ab, daß das Berufungsgericht unrichtigerweise längere Schmerzperioden als das Erstgericht festgestellt habe. Die Revision ist demnach in diesem Punkt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die Darlegungen des Revisionswerbers über die unrichtigen berufungsgerichtlichen Feststellungen könnten allerdings auch als Geltendmachung des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit gedeutet werden. Dieser Revisionsgrund liegt aber, wie der Oberste Gerichtshof durch Vergleich der Feststellungen und seiner Begründung mit der Aktenlage prüfte, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 43 Abs. 1 und 2 sowie § 50 ZPO.Der Beklagte leitet sein Begehren auf Zuspruch eines geringeren Schmerzengeldes ausschließlich davon ab, daß das Berufungsgericht unrichtigerweise längere Schmerzperioden als das Erstgericht festgestellt habe. Die Revision ist demnach in diesem Punkt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die Darlegungen des Revisionswerbers über die unrichtigen berufungsgerichtlichen Feststellungen könnten allerdings auch als Geltendmachung des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit gedeutet werden. Dieser Revisionsgrund liegt aber, wie der Oberste Gerichtshof durch Vergleich der Feststellungen und seiner Begründung mit der Aktenlage prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 43 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 50, ZPO.
Der für die Kostenberechnung maßgebende Streitwert
beträgt - unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht gemäß § 7 RATG - S 802.072. Von dem begehrten Schmerzengeld von S 500.000 obsiegte der Kläger mit S 300.000. Mangels offenkundiger Überklagung (§ 43 Abs. 2 ZPO) sind die abgewiesenen S 200.000 vom Gesamtstreitwert abzuziehen. Von dem verbleibenden fiktiven Streitwert von S 602.072 obsiegte der Kläger mit S 490.240, d.s. ca. 80 v.H. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz von 60 v.H. der auf der Basis von S 602.072 zu errechnenden Kosten erster Instanz, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (s. dazu die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes). Im Berufungsverfahren unterlag der Beklagte mit seiner Berufung (Streitwert S 440.240) zur Gänze, wogegen der Kläger mit seinem Rechtsmittel (Streitwert S 170.532) mit S 50.000 obsiegte. Dies bedeutet, daßbeträgt - unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht gemäß Paragraph 7, RATG - S 802.072. Von dem begehrten Schmerzengeld von S 500.000 obsiegte der Kläger mit S 300.000. Mangels offenkundiger Überklagung (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO) sind die abgewiesenen S 200.000 vom Gesamtstreitwert abzuziehen. Von dem verbleibenden fiktiven Streitwert von S 602.072 obsiegte der Kläger mit S 490.240, d.s. ca. 80 v.H. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz von 60 v.H. der auf der Basis von S 602.072 zu errechnenden Kosten erster Instanz, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (s. dazu die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes). Im Berufungsverfahren unterlag der Beklagte mit seiner Berufung (Streitwert S 440.240) zur Gänze, wogegen der Kläger mit seinem Rechtsmittel (Streitwert S 170.532) mit S 50.000 obsiegte. Dies bedeutet, daß
a) der Beklagte die Kosten seiner Berufung selbst zu tragen und dem Kläger die Kosten der dazu erstatteten Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat;
b) der (mit nur 30 v.H. des Streitwertes seiner Berufung obsiegende) Kläger dem Beklagten 40 v.H. der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat, und
c) der Beklagte dem Kläger 60 v.H. der Kosten der Berufungsverhandlung (Streitwert S 610.772) zu ersetzen hat. Im Revisionsverfahren obsiegte der Kläger zur Gänze. Der Beklagte hat ihm daher die Kosten der Revision und der zur Revision des Beklagten erstatteten Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Rechnerisch ergibt dies die im Spruch genannten Beträge.