Die Rekurse an den Obersten Gerichtshof sind zulässig aber nicht berechtigt. Die Voraussetzungen nach dem § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO iVm § 502 ZPO liegen vor.Die Rekurse an den Obersten Gerichtshof sind zulässig aber nicht berechtigt. Die Voraussetzungen nach dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, ZPO liegen vor.
Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels als Revisionsrekurs ist unerheblich, weil klar erkennbar ist, daß die Beklagten sich mit ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Verwerfung ihrer Verjährungseinrede durch das Berufungsgericht wenden (§ 84 Abs 2 ZPO).Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels als Revisionsrekurs ist unerheblich, weil klar erkennbar ist, daß die Beklagten sich mit ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Verwerfung ihrer Verjährungseinrede durch das Berufungsgericht wenden (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
Vorweg ist bei der Behandlung der Rekurse festzuhalten, daß der Zweck des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes darin liegt, eine Überprüfung der darin vertretenen Rechtsansichten durch den Obersten Gerichtshof zu erreichen (Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 877). Ist aber die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsmeinung zutreffend, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, keine Überprüfung dahin vornehmen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519; SZ 38/29; SZ 43/167; JBl 1991, 580 uva).Vorweg ist bei der Behandlung der Rekurse festzuhalten, daß der Zweck des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes darin liegt, eine Überprüfung der darin vertretenen Rechtsansichten durch den Obersten Gerichtshof zu erreichen (Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 877). Ist aber die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsmeinung zutreffend, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, keine Überprüfung dahin vornehmen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519 ;, SZ 38/29; SZ 43/167; JBl 1991, 580 uva).
Die Klägerin bekämpft mit ihrem Rekurs vor allem die Rechtsmeinungen des Berufungsgerichtes zur Berechnung des Schadens und meint, ihr stehe wegen des Verlustes ihres Aussonderungsrechtes durch die Verzögerung des Antrags auf Konkurseröffnung der Ersatz ihres Individualschadens zu, der dem Fakturenwert entspreche. Wären die leihweise überlassenen Ausstellungsstücke vereinbarungsgemäß zurückgestellt worden, hätte die Klägerin die Maschinen zum Fakturenpreis anderweitig verkauft. Ihr wäre kein Schaden entstanden. Die Frage des Quotenschadens stelle sich gar nicht. Da die Beklagten grob fahrlässig handelten, sei der die Gewinnspanne umfassende Fakturenwert zu ersetzen (§ 1331 ABGB). Die Beklagten hätten auch das absolut geschützte Eigentum der Klägerin an den Maschinen nicht beachtet. Es käme deshalb ein deliktischer Schadenersatzanspruch gegen die für die Gesellschaft handelnden Vertreter in Betracht, der nicht verjährt sei. Selbst wenn der Klägerin ihr Schade mehr als drei Jahre vor Klagserhebung bekannt war, sei ihr der Schädiger nach wie vor unbekannt, weil strafgerichtliche Erhebungen gegen die Beklagten nur wegen fahrlässiger Krida nicht aber wegen Veruntreuung stattfanden. Die Verjährungsfrist habe nicht zu laufen begonnen.Die Klägerin bekämpft mit ihrem Rekurs vor allem die Rechtsmeinungen des Berufungsgerichtes zur Berechnung des Schadens und meint, ihr stehe wegen des Verlustes ihres Aussonderungsrechtes durch die Verzögerung des Antrags auf Konkurseröffnung der Ersatz ihres Individualschadens zu, der dem Fakturenwert entspreche. Wären die leihweise überlassenen Ausstellungsstücke vereinbarungsgemäß zurückgestellt worden, hätte die Klägerin die Maschinen zum Fakturenpreis anderweitig verkauft. Ihr wäre kein Schaden entstanden. Die Frage des Quotenschadens stelle sich gar nicht. Da die Beklagten grob fahrlässig handelten, sei der die Gewinnspanne umfassende Fakturenwert zu ersetzen (Paragraph 1331, ABGB). Die Beklagten hätten auch das absolut geschützte Eigentum der Klägerin an den Maschinen nicht beachtet. Es käme deshalb ein deliktischer Schadenersatzanspruch gegen die für die Gesellschaft handelnden Vertreter in Betracht, der nicht verjährt sei. Selbst wenn der Klägerin ihr Schade mehr als drei Jahre vor Klagserhebung bekannt war, sei ihr der Schädiger nach wie vor unbekannt, weil strafgerichtliche Erhebungen gegen die Beklagten nur wegen fahrlässiger Krida nicht aber wegen Veruntreuung stattfanden. Die Verjährungsfrist habe nicht zu laufen begonnen.
Die Beklagten wiederholen ihren schon im Berufungsgericht erfolglos vorgetragenen Hinweis, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sei erst nach dem Jänner 1986 und dem Verkauf der beiden Maschinen eingetreten, wenden sich aber auch gegen die Verwerfung ihres Verjährungseinwandes, weil sie meinen, der Klägerin seien alle Voraussetzungen ihres Schadenersatzanspruches zur Zeit der Anmeldung ihrer Forderung im Konkurs am 21.Juli 1986 spätestens aber durch die Akteneinsicht ihres Vertreters am 15.April 1987 in die Ermittlungen gegen die Beklagten wegen fahrlässiger Krida bekannt gewesen. Die am 14. Mai 1990 eingelangte Klage sei nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben.
Die von beiden Streitteilen aufgeworfene Verjährungsfrage ist hier durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens durch die Beklagten auf zwei unterschiedliche einer gesonderten Betrachtung zu unterziehende Haftungsgründe stützt. Einerseits will sie die Beklagten als die Geschäftsführer der Gesellschaft deshalb in Anspruch nehmen, weil entgegen der mit dieser getroffenen Vereinbarung vom 18.Mai 1984 die leihweise zu Ausstellungszwecken am 21.Feber 1986 (oder 27.Feber 1986) und am 18.März 1986 überlassenen Maschinen in Geräte der Gesellschaft eingebaut und verkauft wurden, womit in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen worden sei, ohne allerdings Tatsachenbehauptungen über eine als Veruntreuung anzusehende Handlung gerade der Beklagten vorzutragen. Andererseits soll es den Beklagten zur Last fallen, daß sie grob fahrlässig den Antrag auf Eröffnung des Konkurses verzögert stellten, so daß es überhaupt zu der Leihe und sodann zum Verlust eines Aussonderungsrechtes im schließlich eröffneten Konkurs kam.
Jede Entschädigungsklage ist nach § 1489 ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 58/90; SZ 60/204; JBl 1988, 321 uva), doch genügt die Kenntnis solcher Umstände, die es dem Geschädigten ermöglichen, den Schädiger in zumutbarer Weise ohne besonderen Aufwand und Mühe zu ermitteln (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1489; SZ 44/115; SZ 50/87 ua). Zur Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers gehört auch die Erfassung des Ursachenzusammenhanges und im Falle einer Verschuldenshaftung das Erfahren der Tatumstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der Geschädigte darf sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, daß er zufällig Kenntnis erhält, es trifft ihn eine gewisse Erkundigungspflicht, die aber nicht überspannt werden darf (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1489; SZ 57/171; JBl 1988, 321; JBl 1991, 654 ua).Jede Entschädigungsklage ist nach Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 58/90; SZ 60/204; JBl 1988, 321 uva), doch genügt die Kenntnis solcher Umstände, die es dem Geschädigten ermöglichen, den Schädiger in zumutbarer Weise ohne besonderen Aufwand und Mühe zu ermitteln (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1489 ;, SZ 44/115; SZ 50/87 ua). Zur Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers gehört auch die Erfassung des Ursachenzusammenhanges und im Falle einer Verschuldenshaftung das Erfahren der Tatumstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der Geschädigte darf sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, daß er zufällig Kenntnis erhält, es trifft ihn eine gewisse Erkundigungspflicht, die aber nicht überspannt werden darf (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1489 ;, SZ 57/171; JBl 1988, 321; JBl 1991, 654 ua).
Die Klägerin hat noch vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft erfahren, daß ihre beiden Maschinen nicht mehr vorhanden waren. Bei Nachforschungen kam es zur gerüchteweisen Mitteilung, die Maschinen seien ins Ausland gelangt. Soweit die Klägerin darauf ihren Schadenersatzanspruch stützt, hatte sie schon vor Mitte 1986 eine ausreichende Kenntnis, um die Klage erheben zu können. Wenn sie in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof selbst darauf verweist, das Strafverfahren sei nur wegen fahrlässiger Krida aber nicht wegen Veruntreuung gelaufen und ihr sei daher der Schädiger nach wie vor unbekannt, setzt sie sich mit ihrer eigenen Behauptung in Widerspruch, daß die Beklagten als Geschäftsführer die aus dem absolut geschützten Eigentum der Klägerin an den Maschinen für sie persönlich ergebenden Verhaltenspflichten mißachteten, in Widerspruch. Daß die Beklagten im maßgebenden Zeitraum die Geschäftsführer der Gesellschaft waren, konnte die Klägerin, wenn sie dies nicht ohnedies wußte, unschwer ermitteln. Dem Berufungsgericht ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es für den Beginn der Verjährungszeit für diesen Schadenersatzanspruch spätestens den Juni 1986 annimmt. Im Strafverfahren war Veruntreuung nicht Untersuchungsgegenstand, so daß der Privatbeteiligtenanschluß nichts daran änderte, daß ein auf Veruntreuung gestützter Schadenersatzanspruch erst mit der am 14.Mai 1990 erhobenen Klage als gerichtlich geltend gemacht anzusehen ist.
Anders steht es um die Inanspruchnahme der Haftung der Beklagten wegen ihres Verstoßes gegen die sich aus § 69 KO ergebenden und nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB bei sonstiger gerichtlicher Strafbarkeit auferlegten Pflichten, rechtzeitig die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Nach § 69 Abs 2 KO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft nach § 69 Abs 3 KO auch die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Mit Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeitfahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt. Die Beklagten wurden wegen dieser Straftat am 29.Juni 1989 schuldig erkannt (Protokolls- und Urteilsvermerk im Strafakt). Das Gutachten über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und die Erkennbarkeit für die Geschäftsführer langte jedoch erst am 19.Jänner 1989 beim Strafgericht ein. Es hieße die Erkundungspflicht des Geschädigten zu überspannen, wollte man ihm abverlangen, eigene Erhebungen zu diesen für die Ursächlichkeit schädigenden Verhaltens der Beklagten entscheidenden Tatsachen, die außerhalb seines Zugriffes liegen, zu veranlassen, obwohl eine strafgerichtliche Klärung zu erwarten ist. Es ist daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß insoweit die Verjährungsfrist nicht vor dem 19.Jänner 1989 zu laufen begann und die am 14.Mai 1990 erhobene Klage vor dem Ablauf der Verjährungszeit bei Gericht erhoben und in der Folge auch gehörig fortgesetzt wurde.Anders steht es um die Inanspruchnahme der Haftung der Beklagten wegen ihres Verstoßes gegen die sich aus Paragraph 69, KO ergebenden und nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bei sonstiger gerichtlicher Strafbarkeit auferlegten Pflichten, rechtzeitig die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Nach Paragraph 69, Absatz 2, KO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft nach Paragraph 69, Absatz 3, KO auch die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen. Mit Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeitfahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt. Die Beklagten wurden wegen dieser Straftat am 29.Juni 1989 schuldig erkannt (Protokolls- und Urteilsvermerk im Strafakt). Das Gutachten über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und die Erkennbarkeit für die Geschäftsführer langte jedoch erst am 19.Jänner 1989 beim Strafgericht ein. Es hieße die Erkundungspflicht des Geschädigten zu überspannen, wollte man ihm abverlangen, eigene Erhebungen zu diesen für die Ursächlichkeit schädigenden Verhaltens der Beklagten entscheidenden Tatsachen, die außerhalb seines Zugriffes liegen, zu veranlassen, obwohl eine strafgerichtliche Klärung zu erwarten ist. Es ist daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß insoweit die Verjährungsfrist nicht vor dem 19.Jänner 1989 zu laufen begann und die am 14.Mai 1990 erhobene Klage vor dem Ablauf der Verjährungszeit bei Gericht erhoben und in der Folge auch gehörig fortgesetzt wurde.
Ob der zwischen der Verkündung des Strafurteils mit Verweisung der Privatbeteiligtenansprüche der Klägerin auf den Zivilrechtsweg bis zur Einbringung dieser Klage verstrichene Zeitraum von knapp über zehn Monaten auch dann keine gehörige Fortsetzung der Geltenmachung des Schadenersatzanspruches darstellt, wenn neben der schon vom Berufungsgericht angedeuteten schwierigen Beweislage berücksichtigt wird, daß die Beklagten nach den Erhebungen des Strafgerichtes kaum der Exekution zugängliches Vermögen, nach ihren Vermögensbekenntnissen zur Erlangung der Verfahrenshilfe in diesem Rechtsstreit aber mehr als S 50.000.000,- Schulden haben, kann dahingestellt bleiben, weil eine Verjährung nicht schon mit Kenntnis der Konkurseröffnung oder der Akteneinsicht in die Strafakten begann, solange nicht das Gutachten der Sachverständigen vorlag, das aber erst rund eineinhalb Jahre vor der Klagsführung erstattet worden ist.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten den unverjährten Anspruch auf Ersatz ihres Schadens geltend, der dadurch eingetreten sei, daß die Beklagten grob fahrlässig nicht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft beantragten, obwohl spätestens Anfang 1986 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten und dies den Beklagten bei gebotener Sorgfalt erkennbar war.
Gerade dazu bedarf es der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen, wann die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintrat und wann dies den beklagten Geschäftsführern erkennbar war, so daß sie verpflichtet waren, spätestens innerhalb von sechzig Tagen den Konkursantrag zu stellen, ihnen also vorwerfbar ist, daß sie in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft als deren organschaftliche Vertreter mit der Antragstellung zögerten. Einen durch diese Schutzgesetzverletzung verursachten Schaden der Klägerin hätten sie zu ersetzen, wenn sie nicht beweisen, daß auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Eintritt des Schadens nicht unterblieben wäre. Sollte zwar ein Schaden unvermeidbar aber geringer gewesen sein, träfe die Beklagten im Umfang des Unterschiedsbetrages eine Ersatzpflicht. Dabei ist wegen Besonderheit des Falles nicht von einem Quotenschaden auszugehen, weil die Klägerin ihr Begehren darauf stützt, daß bei Unterbleiben der Schutzgesetzverletzung der Konkurs früher eröffnet und ihr das Eigentum an den verliehenen Maschinen bewahrt geblieben wäre. Es handelt sich hier nicht um die Problematik der Beurteilung von Ersatzansprüchen der "Altgläubiger" und der "Neugläubiger" sondern darum, daß die Klägerin die Maschinen nicht mehr verliehen hätten, wenn schon der Konkurs eröffnet gewesen wäre, daß ihr aber jedenfalls ein Aussonderungsanspruch im Konkurs zugestanden wäre, wenn infolge des früheren Eintrittes der Konkurswirkungen der Verkauf der Geräte mit den eingebauten Maschinen der Klägerin nicht mehr hätte erfolgen können.
Es bedarf daher auch der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem die Kaufverträge über die mit den Maschinen der Klägerin ausgestatteten mobilen Brecheranlagen zustande kamen, aber ebenso der Erörterung, ob durch den Zusammenbau das Eigentum nicht unterging, falls eine feste Verbindung hergestellt wurde und nicht Miteigentum zustande kam.
Erst wenn die zeitliche Abfolge genau zu überschauen ist, wird eine abschließende rechtliche Beurteilung stattfinden können. Der Fakturenwert der Maschinen wird allein nicht bedeutsam sein, weil es darauf ankommt, ob konkrete andere Verkaufsmöglichkeiten zu dieser Zeit bestanden. Auch wird zu prüfen sein, inwieweit an den Maschinen ein Wertverlust allein dadurch eintrat, daß sie der Gesellschaft zu Ausstellungszwecken verliehen wurden.
Sollte die von der Klägerin behauptete Haftungsgrundlage bestehen, hätten die Beklagten der Klägerin den Vermögensverlust mit dem Wert der Maschinen zu ersetzen, der bei pflichtgemäßem Verhalten als Geschäftsführer der Gesellschaft der Klägerin erhalten geblieben wäre. Dabei kommt es auch auf den Grad des Verschuldens an. Wäre es bei rechtzeitigem Konkursantrag gar nicht mehr zur Überlassung der Maschinen gekommen, stünde der Klägerin jedenfalls der Wert zur Zeit der Leihe zu. Wäre es zwar noch zur Überstellung auf das Freigelände der Gesellschaft gekommen - dies muß nicht auf beide Maschinen gleicherweise zutreffen -, infolge Konkurseröffnung aber der Eigentumsverlust unterblieben, stünde der Klägerin der Wert zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Realisierung ihres Aussonderungsrechtes zu. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß im Falle eines früheren Antrages der Gesellschaft die Konkurseröffnung etwa ebenso rasch erfolgt wäre, wie dies dann im Juni 1986 geschah, es sei denn, die Beklagten könnten Umstände beweisen, daß auch bei rechtzeitigem Antrag auf Konkurseröffnung die Entscheidung des Konkursgerichtes verzögert erfolgt wäre.
In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, daß der Vertrauensschaden von Neugläubigern nicht im Schutzbereich des § 69 KO stehe (ÖBA 1988, 165, Anm. Karollus; RdW 1989, 270 = ÖBA 1989, 1120 Anm. Dellinger). Ob eine erwartete Wende in der deutschen Rechtsprechung zu einem neuen Überdenken der Frage führen wird (vgl. Karollus, Schutz der Neugläubiger bei Konkursverschleppung: Neuorientierung des BGH und Konsequenzen für Österreich, RdW 1994, 100), bedarf hier nicht der Erörterung, weil es im fortgesetzten Verfahren nur darum gehen kann, ob durch eine allenfalls festzustellende Konkursverschleppung durch Verletzung der Konkursantragspflicht der beklagten Geschäftsführer ein Schaden im Eigentum der Klägerin eintrat, für den sie jedenfalls mit dem Betrag der Vermögensminderung zu entschädigen wäre.In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, daß der Vertrauensschaden von Neugläubigern nicht im Schutzbereich des Paragraph 69, KO stehe (ÖBA 1988, 165, Anmerkung Karollus; RdW 1989, 270 = ÖBA 1989, 1120 Anmerkung Dellinger). Ob eine erwartete Wende in der deutschen Rechtsprechung zu einem neuen Überdenken der Frage führen wird vergleiche Karollus, Schutz der Neugläubiger bei Konkursverschleppung: Neuorientierung des BGH und Konsequenzen für Österreich, RdW 1994, 100), bedarf hier nicht der Erörterung, weil es im fortgesetzten Verfahren nur darum gehen kann, ob durch eine allenfalls festzustellende Konkursverschleppung durch Verletzung der Konkursantragspflicht der beklagten Geschäftsführer ein Schaden im Eigentum der Klägerin eintrat, für den sie jedenfalls mit dem Betrag der Vermögensminderung zu entschädigen wäre.
Den Aufträgen des Berufungsgerichtes, das auch zutreffend auf § 496 Abs 3 ZPO hinwies, ist daher nicht entgegenzutreten.Den Aufträgen des Berufungsgerichtes, das auch zutreffend auf Paragraph 496, Absatz 3, ZPO hinwies, ist daher nicht entgegenzutreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.