Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs der beklagten Gegnerin gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes ist zulässig, weil es sich nach dem allein maßgeblichen Spruch des Erstgerichtes, der ein einschränkungsloses Verbot des Einschlagens von Spundwänden zum Ausdruck bringt, bei dem vom Rekursgericht auf die Verwendung eines Diesel-Explosionsrammhammers eingeschränkten Verbot des Einschlagens von Spundwänden nicht um eine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO (§ 78 EO, § 402 EO) handelt (vgl. Jud 56 u. a., zuletzt 7 Ob 188/74)Der Revisionsrekurs der beklagten Gegnerin gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes ist zulässig, weil es sich nach dem allein maßgeblichen Spruch des Erstgerichtes, der ein einschränkungsloses Verbot des Einschlagens von Spundwänden zum Ausdruck bringt, bei dem vom Rekursgericht auf die Verwendung eines Diesel-Explosionsrammhammers eingeschränkten Verbot des Einschlagens von Spundwänden nicht um eine bestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO, Paragraph 402, EO) handelt vergleiche Jud 56 u. a., zuletzt 7 Ob 188/74)
In der rechtlichen Beurteilung der Sache ist der Revisionsrekurswerberin darin beizustimmen, daß es in Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung ankommt; dieser Auffassung hat auch das Rekursgericht Rechnung getragen, denn es ist von der Bescheinigungslage ausgegangen, wie sie sich nach den Beilagen D, E und 2 bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Verbotes durch das Erstgericht dargestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber auch die Gefahr der Eingriffswiederholung durch neuerlichen Einsatz der Diesel-Explosionsramme durch die beklagte Gegnerin gegeben, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat. Ein Unterlassungsbegehren ist nur dann berechtigt, wenn die Gefahr eines künftigen Zuwiderhandelns, also die Gefahr der Eingriffswiederholung oder eines Ersteingriffes, besteht. An dieser Ansicht, die der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht (vgl. EvBl. 1972/20 u. v. a.; zuletzt 5 Ob 308/74), wird trotz der gegen die Lehre von der Wiederholungsgefahr jüngst erhobenen Einwendungen (Schuster - Bonott, JBl. 1974, 169 ff.) im Einklang mit Gschnitzer (in Klang[2] IV/1, 24 f.; 4 Ob 547/74) schon deshalb festgehalten, weil sich aus den §§ 354, 523 und 1432 ABGB ergibt, daß Unterlassungspflichten erst und nur dann klagbar sind, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht (vgl. jüngst Jelinek, ÖBl. 1974, 125, der zutreffend überdies auf § 81 UrhG verweist). Der Einwand der Rekurswerberin, sie werde mit der Diesel-Explosionsramme nicht mehr arbeiten, bedeutet daher nichts anderes als den Einwand des Wegfalles der (nach österreichischem Recht dem materiellen Privatrecht und nicht etwa dem Rechtsschutzbedürfnis zuzuweisenden) Klagbarkeit (Fasching III 9; Holzhammer, Zivilprozeßrecht, 135). Ein Anspruch, dem die Klagbarkeit fehlt, kann durch eine einstweilige Verfügung nicht gesichert werden.In der rechtlichen Beurteilung der Sache ist der Revisionsrekurswerberin darin beizustimmen, daß es in Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung ankommt; dieser Auffassung hat auch das Rekursgericht Rechnung getragen, denn es ist von der Bescheinigungslage ausgegangen, wie sie sich nach den Beilagen D, E und 2 bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Verbotes durch das Erstgericht dargestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber auch die Gefahr der Eingriffswiederholung durch neuerlichen Einsatz der Diesel-Explosionsramme durch die beklagte Gegnerin gegeben, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat. Ein Unterlassungsbegehren ist nur dann berechtigt, wenn die Gefahr eines künftigen Zuwiderhandelns, also die Gefahr der Eingriffswiederholung oder eines Ersteingriffes, besteht. An dieser Ansicht, die der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht vergleiche EvBl. 1972/20 u. v. a.; zuletzt 5 Ob 308/74), wird trotz der gegen die Lehre von der Wiederholungsgefahr jüngst erhobenen Einwendungen (Schuster - Bonott, JBl. 1974, 169 ff.) im Einklang mit Gschnitzer (in Klang[2] IV/1, 24 f.; 4 Ob 547/74) schon deshalb festgehalten, weil sich aus den Paragraphen 354,, 523 und 1432 ABGB ergibt, daß Unterlassungspflichten erst und nur dann klagbar sind, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht vergleiche jüngst Jelinek, ÖBl. 1974, 125, der zutreffend überdies auf Paragraph 81, UrhG verweist). Der Einwand der Rekurswerberin, sie werde mit der Diesel-Explosionsramme nicht mehr arbeiten, bedeutet daher nichts anderes als den Einwand des Wegfalles der (nach österreichischem Recht dem materiellen Privatrecht und nicht etwa dem Rechtsschutzbedürfnis zuzuweisenden) Klagbarkeit (Fasching römisch III 9; Holzhammer, Zivilprozeßrecht, 135). Ein Anspruch, dem die Klagbarkeit fehlt, kann durch eine einstweilige Verfügung nicht gesichert werden.
An die Bescheinigung der Wiederholungsgefahr sind keine engherzigen Maßstäbe anzuwenden (SZ 27/119; SZ 25/161; SZ 37/62; ÖBl. 1974/119 u. v. a.). Sie wird jedenfalls grundsätzlich schon dann anzunehmen sein, wenn, wie im vorliegenden Falle, der beklagte Gegner weiterhin den Standpunkt verficht, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (ÖBl. 1971, 46; ÖBl. 1972, 43; ÖBl, 1973, 60; ÖBl. 1974, 119 u. v. a.; zuletzt 4 Ob 306, 307/74). Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, daß die beklagte Gegnerin freimütig bekundete, im äußersten Notfalle bei schweren Behinderungen durch Findlinge dennoch die Diesel-Explosionsramme einsetzen zu wollen. Mit Recht hat daraus auch das Rekursgericht den Fortbestand ernstlicher Besorgnis weiterer Eingriffe der beklagten Gegnerin in die Rechte der gefährdeten Kläger abgeleitet (vgl. EvBl. 1961/75; SZ 37/62 u. v. a.). Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr - wofür die beklagte Gegnerin behauptungs- und bescheinigungspflichtig war (4 Ob 306, 307/74; ÖBl. 1973, 135 u. a.) - liegt kein ausreichender Anhaltspunkt vor.An die Bescheinigung der Wiederholungsgefahr sind keine engherzigen Maßstäbe anzuwenden (SZ 27/119; SZ 25/161; SZ 37/62; ÖBl. 1974/119 u. v. a.). Sie wird jedenfalls grundsätzlich schon dann anzunehmen sein, wenn, wie im vorliegenden Falle, der beklagte Gegner weiterhin den Standpunkt verficht, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (ÖBl. 1971, 46; ÖBl. 1972, 43; ÖBl, 1973, 60; ÖBl. 1974, 119 u. v. a.; zuletzt 4 Ob 306, 307/74). Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, daß die beklagte Gegnerin freimütig bekundete, im äußersten Notfalle bei schweren Behinderungen durch Findlinge dennoch die Diesel-Explosionsramme einsetzen zu wollen. Mit Recht hat daraus auch das Rekursgericht den Fortbestand ernstlicher Besorgnis weiterer Eingriffe der beklagten Gegnerin in die Rechte der gefährdeten Kläger abgeleitet vergleiche EvBl. 1961/75; SZ 37/62 u. v. a.). Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr - wofür die beklagte Gegnerin behauptungs- und bescheinigungspflichtig war (4 Ob 306, 307/74; ÖBl. 1973, 135 u. a.) - liegt kein ausreichender Anhaltspunkt vor.
Unrichtig ist die Ansicht der Rekurswerberin, es handle sich bei ihrer Baustelle, auf welcher die Diesel-Explosionsramme eingesetzt wurde, um eine behördlich genehmigte Anlage, auf die der Ausnahmetatbestand des § 364a ABGB Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung, die Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung hat (MietSlg. 23.035; SZ 45/7; 36/67 u. a., zuletzt 4 Ob 619/74; Steininger in JBl. 1965, 418), wird unter Ausschluß des Untersagungsanspruches den von den Einwirkungen durch den Betrieb einer Bergwerksanlage oder einer behördlich genehmigten Anlage beeinträchtigten Nachbareigentümer nur der Ersatz des zugefügten Schadens zugebilligt. Da es sich dabei um eine Ausnahmeregelung handelt (4 Ob 619/74), muß davon ausgegangen werden, daß das Untersagungsrecht des durch Immissionen beeinträchtigten Nachbareigentümers die Regel und sein Wegfall die Ausnahme ist (Klang[2] II 168; MietSlg. 23.035; 4 Ob 619/74). Deshalb hat auch derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregel des § 364a ABGB beruft, die behördliche Genehmigung der Anlage durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides der zuständigen Behörde nachzuweisen (MietSlg. 23.035; 4 Ob 619/74). Eine Anwendung der Bestimmung des § 364a ABGB über den Bereich gewerblicher Anlagen hinaus wird zwar bei Anlagen bejaht, die nach bestimmten Sondergesetzen einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb bedürfen (z. B. Eisenbahnen, Flughäfen; Klang[2], 174 f.; Moser in ÖJZ 1974, 377), sie ist aber nicht bereits durch jede andere behördliche Genehmigung der Anlage wie eine Baugenehmigung für diese gerechtfertigt (4 Ob 619/74). Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß § 364a ABGB dann nicht anzuwenden ist, wenn nur eine Baugenehmigung für die Anlage vorliegt (Klang[2] II 174; MietSlg. 23.035 u. a., zuletzt 4 Ob 619/74). Aus diesen Erwägungen ist auf den Einwand der beklagten Gegnerin in erster Instanz, es handle sich bei ihrer Baustelle um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB, keine Rücksicht zu nehmen.Unrichtig ist die Ansicht der Rekurswerberin, es handle sich bei ihrer Baustelle, auf welcher die Diesel-Explosionsramme eingesetzt wurde, um eine behördlich genehmigte Anlage, auf die der Ausnahmetatbestand des Paragraph 364 a, ABGB Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung, die Ähnlichkeit mit dem Rechtsinstitut der Enteignung hat (MietSlg. 23.035; SZ 45/7; 36/67 u. a., zuletzt 4 Ob 619/74; Steininger in JBl. 1965, 418), wird unter Ausschluß des Untersagungsanspruches den von den Einwirkungen durch den Betrieb einer Bergwerksanlage oder einer behördlich genehmigten Anlage beeinträchtigten Nachbareigentümer nur der Ersatz des zugefügten Schadens zugebilligt. Da es sich dabei um eine Ausnahmeregelung handelt (4 Ob 619/74), muß davon ausgegangen werden, daß das Untersagungsrecht des durch Immissionen beeinträchtigten Nachbareigentümers die Regel und sein Wegfall die Ausnahme ist (Klang[2] römisch II 168; MietSlg. 23.035; 4 Ob 619/74). Deshalb hat auch derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregel des Paragraph 364 a, ABGB beruft, die behördliche Genehmigung der Anlage durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides der zuständigen Behörde nachzuweisen (MietSlg. 23.035; 4 Ob 619/74). Eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB über den Bereich gewerblicher Anlagen hinaus wird zwar bei Anlagen bejaht, die nach bestimmten Sondergesetzen einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb bedürfen (z. B. Eisenbahnen, Flughäfen; Klang[2], 174 f.; Moser in ÖJZ 1974, 377), sie ist aber nicht bereits durch jede andere behördliche Genehmigung der Anlage wie eine Baugenehmigung für diese gerechtfertigt (4 Ob 619/74). Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß Paragraph 364 a, ABGB dann nicht anzuwenden ist, wenn nur eine Baugenehmigung für die Anlage vorliegt (Klang[2] römisch II 174; MietSlg. 23.035 u. a., zuletzt 4 Ob 619/74). Aus diesen Erwägungen ist auf den Einwand der beklagten Gegnerin in erster Instanz, es handle sich bei ihrer Baustelle um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB, keine Rücksicht zu nehmen.
Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 364 Abs. 2 ABGB wurde vom Rekursgericht im vorliegenden Fall mit Recht bejaht. Die durch den Einsatz der Diesel-Explosionsramme auf der Baustelle der beklagten Gegnerin den gefährdeten Klägern zugefügten Einwirkungen auf ihre Liegenschaften durch Erschütterungen des Bodens überschreiten das Maß des Zumutbaren und Ortsüblichen; vor allem aber sind sie durch den Einsatz anderer, auf den gleichen Verwendungszweck gerichteter und durchaus gleichwertiger Rammen (Vibrationsrammen) ohne erkennbare Schwierigkeiten für die beklagte Gegnerin vermeidbar.Die Anwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wurde vom Rekursgericht im vorliegenden Fall mit Recht bejaht. Die durch den Einsatz der Diesel-Explosionsramme auf der Baustelle der beklagten Gegnerin den gefährdeten Klägern zugefügten Einwirkungen auf ihre Liegenschaften durch Erschütterungen des Bodens überschreiten das Maß des Zumutbaren und Ortsüblichen; vor allem aber sind sie durch den Einsatz anderer, auf den gleichen Verwendungszweck gerichteter und durchaus gleichwertiger Rammen (Vibrationsrammen) ohne erkennbare Schwierigkeiten für die beklagte Gegnerin vermeidbar.
Endlich kann auch die Auffassung der Rekurswerberin nicht geteilt werden, das Rekursgericht habe eine andere Entscheidung gefällt als sie von den gefährdeten Klägern begehrt wurde, weil es das vom Erstgericht antragsgemäß erlassene Verbot des Einschlagens von Spundwänden durch das Verbot der Verwendung eines bestimmten Gerätes ersetzt habe. Tatsächlich hat jedoch das Rekursgericht das vom Erstgericht erlassene allgemeine Verbot des Einschlagens von Spundwänden auf das spezielle Verbot dieses Unternehmens mittels eines Diesel-Explosionsrammhammers eingeschränkt. Es wurde somit nicht ein anderes Verbot als das von den gefährdeten Klägern begehrte ausgesprochen, vielmehr wurde ihrem Antrag nicht in vollem Umfange stattgegeben, sondern nur mit der dargestellten Einschränkung. Darin ist eine teilweise Abweisung des zu weit gezogenen Verbotsbegehrens der gefährdeten Kläger gelegen.