Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig.Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – nicht zulässig.
1. Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB kann von jedem Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erhoben werden (5 Ob 65/17w; RISDie Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB kann von jedem Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erhoben werden (5 Ob 65/17w; RIS-Justiz RS0012137, RS0012112, RS0012114, RS0013417, RS0013428). Für die Beseitigung einer behauptetermaßen eigenmächtig vorgenommenen Änderung macht es dabei keinen Unterschied, ob der Beklagte als Wohnungseigentümer oder als schlichter Miteigentümer in Anspruch genommen wird (5 Ob 73/14t; 5 Ob 7/13k; 5 Ob 40/12m).
2.1. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass das im Wohnungseigentumsvertrag vom 1. 8. 1997 beschriebene Geschäftslokal Top Nr 1 zwar als allgemeiner Teil der Liegenschaft im schlichten Miteigentum aller Miteigentümer steht, aber im Rahmen einer Benützungsvereinbarung dem Erst- und der Zweitbeklagten zur alleinigen Nutzung übertragen wurde.
2.2. Eine solche Benützungsvereinbarung bewirkt die Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen (RIS-Justiz RS0029352). Einem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, kommt die ausschließliche rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zu (5 Ob 73/14t; 8 Ob 130/13w; 5 Ob 40/12m). Diesem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn eine Widmungsänderung oder ein Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingreifen und deren wichtige Interessen berühren (5 Ob 23/16t; 5 Ob 73/14t; 8 Ob 130/13w; 5 Ob 7/13k; 5 Ob 40/12m; RIS-Justiz RS0013205; RS0013604).Einem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, kommt die ausschließliche rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zu (5 Ob 73/14t; 8 Ob 130/13w; 5 Ob 40/12m). Diesem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers steht Paragraph 828, ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn eine Widmungsänderung oder ein Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingreifen und deren wichtige Interessen berühren (5 Ob 23/16t; 5 Ob 73/14t; 8 Ob 130/13w; 5 Ob 7/13k; 5 Ob 40/12m; RIS-Justiz RS0013205; RS0013604).
2.3. Widmungsänderungen sind, auch wenn sie die einzelnen Teilhabern zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des Gemeinschaftsguts betreffen, als Veränderung in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten und daher ohne Zustimmung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer (ohne Einstimmigkeit) unzulässig (5 Ob 174/02b = RIS-Justiz RS0013205 [T4]; zu Substanzveränderungen insbesondere durch Baumaßnahmen 5 Ob 7/13k; 8 Ob 130/13w; RIS-Justiz RS0013205 [T3, T8]).
3.1. Die Notwendigkeit der Zustimmung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer besteht erst dann, wenn der Miteigentümer tatsächlich eine (Widmungs-)Änderung seines Objekts vornimmt. Nur dann steht nämlich anderen Mit- und Wohnungseigentümern ein Unterlassungsanspruch zu. Es ist daher zu prüfen, ob das dem Erst- und der Zweitbeklagten aus der Benützungsvereinbarung zukommende Verfügungsrecht die in diesem Verfahren beanstandeten Maßnahmen der Beklagten (Betrieb eines Prostitutionslokals und eine dies kennzeichnende Gestaltung der Fassade) deckt.
3.2. Das Änderungsrecht des § 16 Abs 2 WEG betrifft nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sogenannten Mischhäusern (5 Ob 84/14k; RIS-Justiz RS0083174). Inhalt und Umfang der Sondernutzungsrechte des Erst- und der Zweitbeklagten an der Top Nr 1 bestimmen sich daher nach der getroffenen Benützungsvereinbarung.Das Änderungsrecht des Paragraph 16, Absatz 2, WEG betrifft nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sogenannten Mischhäusern (5 Ob 84/14k; RIS-Justiz RS0083174). Inhalt und Umfang der Sondernutzungsrechte des Erst- und der Zweitbeklagten an der Top Nr 1 bestimmen sich daher nach der getroffenen Benützungsvereinbarung. Es entspricht aber dem wohlverstandenen Sinn der hier von den Mit- und Wohnungseigentümern im Wohnungseigentumsvertrag getroffenen Vereinbarung, dass der Erst- und die Zweitbeklagte gleich Wohnungseigentümern (bzw Eigentümerpartnern) zur Nutzung des ihnen zugeordneten (wohnungseigentumstauglichen) Objekts berechtigt sind. Es ist daher nicht nur für die Frage, zu welchem Zweck die Top Nr 1 (also der Sachteil, der den Gegenstand dieser Benützungsregelung bildet) verwendet werden darf, wie bei Wohnungseigentumsobjekten auf dessen Widmung abzustellen. Angesichts des von den Mit- und Wohnungseigentümern im hier zu beurteilenden Einzelfall vertraglich geschaffenen Gleichklangs hat das Berufungsgericht vielmehr zu Recht auch auf die Rechtsprechung zur Widmungsänderung iSd § 16 Abs 2 WEG zurückgegriffen.Es entspricht aber dem wohlverstandenen Sinn der hier von den Mit- und Wohnungseigentümern im Wohnungseigentumsvertrag getroffenen Vereinbarung, dass der Erst- und die Zweitbeklagte gleich Wohnungseigentümern (bzw Eigentümerpartnern) zur Nutzung des ihnen zugeordneten (wohnungseigentumstauglichen) Objekts berechtigt sind. Es ist daher nicht nur für die Frage, zu welchem Zweck die Top Nr 1 (also der Sachteil, der den Gegenstand dieser Benützungsregelung bildet) verwendet werden darf, wie bei Wohnungseigentumsobjekten auf dessen Widmung abzustellen. Angesichts des von den Mit- und Wohnungseigentümern im hier zu beurteilenden Einzelfall vertraglich geschaffenen Gleichklangs hat das Berufungsgericht vielmehr zu Recht auch auf die Rechtsprechung zur Widmungsänderung iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG zurückgegriffen.
3.3. Nach dieser Rechtsprechung kann die Änderung eines in einem Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform eine Widmungsänderung sein. Ob dies zutrifft, also zur Prüfung, ob eine Widmungsänderung vorliegt, ist die Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten oder bereits tatsächlich erfolgten Verwendung gegenüberzustellen (5 Ob 160/17s; 5 Ob 117/16s; RIS-Justiz RS0101800 [T8]). Für die Frage der Widmung wiederum ist auf die (allenfalls konkludente) privatrechtliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer abzustellen (5 Ob 160/17s; RIS-Justiz RS0120725 [T1, T4]; RS0119528 [T4, T6]).
3.4. Ansatzpunkt muss also zunächst sein, welche Widmung auf der Grundlage der darüber bestandenen vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer für das betreffende Objekt besteht. Dieser Widmungsakt gibt Auskunft über die zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern bestehende Rechtslage. Die Beschreibung des Wohnungseigentumsobjekts oder die Bezeichnung der betreffenden Räume und der daraus resultierende Verwendungszweck in einem Nutzwertgutachten kann ein bei der Auslegung zu berücksichtigender Aspekt sein, soweit ein Konnex auf die Einbeziehung dieser Umstände in die Widmungsvereinbarung der Mit- und Wohnungseigentümer indiziert ist. Besteht keine spezifische Geschäftsraumwidmung, war also kein bestimmter Geschäftsbetrieb im Wohnungseigentumsobjekt Grundlage des Wohnungseigentumsvertrags, dann haben sich die Mit- und Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des Wohnungseigentums grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt (5 Ob 105/16a). Es kann im Verlauf der Zeit zwar zu Widmungsänderungen kommen, die ebenfalls eine
– grundsätzlich auch konkludent mögliche – Willenseinigung aller Mit- und Wohnungseigentümer erfordert (5 Ob 160/17s; 5 Ob 105/16a; RIS-Justiz RS0120725 [T9], RS0114928 [T2, T3]). Soweit allerdings ein (konkludenter) Verzicht auf Verwendungsmöglichkeiten angenommen werden soll, die in einer unspezifizierten Widmung Deckung finden, ist – schon nach allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen – besondere Vorsicht geboten (5 Ob 160/17s; 5 Ob 105/16a).
4.1. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt (§ 502 Abs 1 ZPO). Die Auslegung einer Benützungsvereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl 5 Ob 26/17k; 5 Ob 152/16p; 5 Ob 255/09z; allgemein zur Vertragsauslegung RIS-Justiz RS0044358 [T7, T11]; RS0042555; RS0042776; RS0042936). Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung hängen ebenso von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab (RIS Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Die Auslegung einer Benützungsvereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen vergleiche 5 Ob 26/17k; 5 Ob 152/16p; 5 Ob 255/09z; allgemein zur Vertragsauslegung RIS-Justiz RS0044358 [T7, T11]; RS0042555; RS0042776; RS0042936). Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung hängen ebenso von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab (RIS-Justiz RS0120725 [T3]), wie die Frage, ob die Umwandlung des Gegenstands eines Unternehmens, das ein Miteigentümer im mittels Benützungsregelung zugewiesenen Objekt führt, vom Verfügungsrecht des Benützungsberechtigten gedeckt ist oder eine zustimmungsbedürftige Änderung bewirkt (5 Ob 117/16s). Diese Fragen des Einzelfalls wären nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.Justiz RS0120725 [T3]), wie die Frage, ob die Umwandlung des Gegenstands eines Unternehmens, das ein Miteigentümer im mittels Benützungsregelung zugewiesenen Objekt führt, vom Verfügungsrecht des Benützungsberechtigten gedeckt ist oder eine zustimmungsbedürftige Änderung bewirkt (5 Ob 117/16s). Diese Fragen des Einzelfalls wären nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
4.2. Eine solche aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegt hier aber nicht vor. Im Wohnungseigentumsvertrag vom 1. 8. 1997 und der diesem zugrunde gelegten Nutzwertfestsetzung (Sachbeschluss des Außerstreitgerichts und Nutzwertgutachten) wird die Top Nr 1 – unspezifisch – als „Geschäftslokal“ gewidmet. Bis zum Ankauf des Hauses durch die Rechtsvorgänger des Erst- und der Zweitbeklagten 1991 wurden die Räumlichkeiten im Objekt als Bordell genutzt. Da für das Objekt Top Nr 1 kein Käufer gefunden werden konnte, stand dieses bis Mai 1996 leer. Danach wurde das Objekt an verschiedene Personen vermietet, beispielsweise an Tischler, einen Jugendclub, an den Betreiber eines Flüchtlingsprojekts und an ein Bauunternehmen. Es gab immer wieder Zeiträume, in welchen das Objekt leer stand. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die von dem Erst- und der Zweitbeklagten vorgenommene und von der Klägerin bekämpfte Bereitstellung ihres Objekts zum Betrieb eines Prostitutionslokals sei durch die bestehende – unspezifische – Geschäftsraumwidmung gedeckt und zulässig, jedenfalls vertretbar. Dass betreffend diese Widmung eine spätere (konkludente) Änderung (Einschränkung) erfolgt sei, kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Die Revision befasst sich sehr ausführlich mit der Frage der – von den Vorinstanzen bejahten und den Klägern bestrittenen – Verkehrsüblichkeit der diesem Verfahren inkriminierten Verwendung. Die Verkehrsüblichkeit spielt als Auslegungskriterium für der Ermittlung des Inhalts einer privatrechtlichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Widmung eines Objekts zwar grundsätzlich auch bei der Beurteilung, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Objekts eine zustimmungs- bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung bewirkt, eine Rolle; im hier vorliegenden Fall einer unspezifischen Geschäftsraumwidmung tritt diese allerdings in den Hintergrund (vgl 5 Ob 105/16a = RIS-Justiz RS0119528 [T7]). Abgesehen davon ist angesichts der Sachlage auch in den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsüblichkeit keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen. Eine solche aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegt hier aber nicht vor. Im Wohnungseigentumsvertrag vom 1. 8. 1997 und der diesem zugrunde gelegten Nutzwertfestsetzung (Sachbeschluss des Außerstreitgerichts und Nutzwertgutachten) wird die Top Nr 1 – unspezifisch – als „Geschäftslokal“ gewidmet. Bis zum Ankauf des Hauses durch die Rechtsvorgänger des Erst- und der Zweitbeklagten 1991 wurden die Räumlichkeiten im Objekt als Bordell genutzt. Da für das Objekt Top Nr 1 kein Käufer gefunden werden konnte, stand dieses bis Mai 1996 leer. Danach wurde das Objekt an verschiedene Personen vermietet, beispielsweise an Tischler, einen Jugendclub, an den Betreiber eines Flüchtlingsprojekts und an ein Bauunternehmen. Es gab immer wieder Zeiträume, in welchen das Objekt leer stand. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die von dem Erst- und der Zweitbeklagten vorgenommene und von der Klägerin bekämpfte Bereitstellung ihres Objekts zum Betrieb eines Prostitutionslokals sei durch die bestehende – unspezifische – Geschäftsraumwidmung gedeckt und zulässig, jedenfalls vertretbar. Dass betreffend diese Widmung eine spätere (konkludente) Änderung (Einschränkung) erfolgt sei, kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Die Revision befasst sich sehr ausführlich mit der Frage der – von den Vorinstanzen bejahten und den Klägern bestrittenen – Verkehrsüblichkeit der diesem Verfahren inkriminierten Verwendung. Die Verkehrsüblichkeit spielt als Auslegungskriterium für der Ermittlung des Inhalts einer privatrechtlichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Widmung eines Objekts zwar grundsätzlich auch bei der Beurteilung, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Objekts eine zustimmungs- bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung bewirkt, eine Rolle; im hier vorliegenden Fall einer unspezifischen Geschäftsraumwidmung tritt diese allerdings in den Hintergrund vergleiche 5 Ob 105/16a = RIS-Justiz RS0119528 [T7]). Abgesehen davon ist angesichts der Sachlage auch in den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsüblichkeit keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen.
5. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0112296; RS0035979; RS0035962). Kostenbemessungsgrundlage ist jedoch weiterhin der in der Klage angegebene Streitwert und nicht der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts (RIS Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0112296; RS0035979; RS0035962). Kostenbemessungsgrundlage ist jedoch weiterhin der in der Klage angegebene Streitwert und nicht der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0035750).