Der Rekurs ist - soweit er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft - unzulässig, im übrigen nicht berechtigt.
Gemäß § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG iVm § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG hat über Anträge betreffend die Abrechnung der Rücklage oder die Herausgabe des Überschusses (§ 16 Abs 3 WEG) das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im besonderen Verfahren Außerstreitsachen nach § 26 Abs 2 WEG und § 37 MRG zu entscheiden. Der Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG läßt keinen Zweifel daran (Argument: Gebrauch des Wortes "oder" zur Verknüpfung der in dieser Gesetzesstelle geregelten Zuständigkeitstatbestände), daß der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat, gleichgültig, ob auch die Abrechnung der Rücklage in diesem Verfahren begehrt wird, oder ob sich das Begehren nur auf die Ausfolgung des Überschusses richtet, weil die Höhe dieses Überschusses nicht strittig ist.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Einleitungssatz WEG hat über Anträge betreffend die Abrechnung der Rücklage oder die Herausgabe des Überschusses (Paragraph 16, Absatz 3, WEG) das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im besonderen Verfahren Außerstreitsachen nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, MRG zu entscheiden. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG läßt keinen Zweifel daran (Argument: Gebrauch des Wortes "oder" zur Verknüpfung der in dieser Gesetzesstelle geregelten Zuständigkeitstatbestände), daß der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat, gleichgültig, ob auch die Abrechnung der Rücklage in diesem Verfahren begehrt wird, oder ob sich das Begehren nur auf die Ausfolgung des Überschusses richtet, weil die Höhe dieses Überschusses nicht strittig ist.
Die im Revisionsrekurs angestellten Erwägungen, daß § 37 Abs 4 MRG
einen Rückzahlungsauftrag nur vorsieht, wenn sich in einem der dort
genannten Verfahren ein Anspruch auf Rückforderung oder Ersatz
ergibt, sind nicht zielführend, weil eben die gesetzliche Regelung
des § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG von der im MRG gewählten Konstruktion
abweicht; aus diesen Erwägungen billigt der erkennende Senat nicht
die in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 26 WEG Rz 31
vertretene Meinung, der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der
Rücklage könne (im Verfahren außer Streitsachen nicht selbständig
geltend gemacht werden.
Zutreffend ging daher das Berufungsgericht davon aus, daß das vom Erstgericht über das Begehren der Kläger durchgeführte Verfahren wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges nichtig ist.
Die Ablehnung der Überweisung des Eventualbegehrens in das Verfahren außer Streitsachen durch das Berufungsgericht wird von den Rekurswerbern nicht releviert; der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, daß die klagenden Parteien die Überweisung nicht anstreben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 46 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO. Nach § 46 ZPO haften Streitgenossen dem obsiegenden Gegner für die Prozeßkosten nur dann solidarisch, wenn sie in der Hauptsache solidarisch zu haften haben; sonst ist ihnen der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Daraus folgt, daß als Kläger unterliegende Streitgenossen dem Gegner für die Prozeßkosten nicht solidarisch haften, weil eine Haftung der unterliegenden klagenden Streitgenossen in der Hauptsache gegenüber dem Gegner überhaupt nicht besteht (s M. Bydlinksi, Kostenersatz im Zivilprozeß 385).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 46 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Nach Paragraph 46, ZPO haften Streitgenossen dem obsiegenden Gegner für die Prozeßkosten nur dann solidarisch, wenn sie in der Hauptsache solidarisch zu haften haben; sonst ist ihnen der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Daraus folgt, daß als Kläger unterliegende Streitgenossen dem Gegner für die Prozeßkosten nicht solidarisch haften, weil eine Haftung der unterliegenden klagenden Streitgenossen in der Hauptsache gegenüber dem Gegner überhaupt nicht besteht (s M. Bydlinksi, Kostenersatz im Zivilprozeß 385).