Zum gleichen Zweck getroffene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sind für ihre gesamte Dauer als einheitliche Zuwiderhandlung gegen § 18 KartG 1988 zu beurteilen, ohne dass die Zerlegung eines durch ein einziges wirtschaftliches Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhaltens vorzunehmen wäre. Die Verantwortlichkeit mehrerer an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und umfasst auch Verhaltensweisen anderer Kartellmitglieder, an denen ein betroffenes Unternehmen selbst nicht beteiligt ist, sofern sie im Rahmen des Gesamtkartells (der Grundvereinbarung) erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich an einem auf Wettbewerbsverfälschung abzielenden Gesamtkartell beteiligte und vom Verhalten der anderen Kartellmitglieder wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen (vgl EuGH 8. 7. 1999, Rs CZum gleichen Zweck getroffene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sind für ihre gesamte Dauer als einheitliche Zuwiderhandlung gegen Paragraph 18, KartG 1988 zu beurteilen, ohne dass die Zerlegung eines durch ein einziges wirtschaftliches Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhaltens vorzunehmen wäre. Die Verantwortlichkeit mehrerer an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und umfasst auch Verhaltensweisen anderer Kartellmitglieder, an denen ein betroffenes Unternehmen selbst nicht beteiligt ist, sofern sie im Rahmen des Gesamtkartells (der Grundvereinbarung) erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich an einem auf Wettbewerbsverfälschung abzielenden Gesamtkartell beteiligte und vom Verhalten der anderen Kartellmitglieder wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen vergleiche EuGH 8. 7. 1999, Rs C-49/92 P Komm/Anic, Rn 82, 83; EuGH 7. 1. 2004, Rs C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Komm/Aalborg Portland, Rn 258; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht11, Art 81 EGV Rn 35 ff mwN)., Artikel 81, EGV Rn 35 ff mwN).
Sind - wie hier behauptet - an einer Zuwiderhandlung mehrere Mittäter beteiligt, kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (vgl EuGH 8. 7. 1999, Rs C an einer Zuwiderhandlung mehrere Mittäter beteiligt, kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt vergleiche EuGH 8. 7. 1999, Rs C-49/92 P Komm/Anic Rn 80).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Beendigung der Beteiligung eines Unternehmens an der Durchführung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder die Einstellung eines auf die Verfälschung des Wettbewerbs abzielenden, abgestimmten Verhaltens einer klaren und deutlichen Willenserklärung gegenüber den anderen Beteiligten bedarf, weil letztere erst dadurch in die Lage versetzt werden, ihr künftiges Verhalten sowie den Umfang ihrer eigenen Verantwortlichkeit aufgrund der geänderten Umstände neu zu beurteilen (16 Ok 5/08).
Schon das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass dann, wenn sich mehrere Unternehmen zu einem Kartell zusammenschließen, insofern gemeinschaftliches Handeln vorliegt und Kartellabsprachen oder Vereinbarungen begriffsnotwendig die Beteiligung mehrerer Unternehmen voraussetzen, die dieselben Waren oder Leistungen anbieten. Ohne Zusammenwirken dieser Beteiligten ist eine Gestaltung des Preises, die dann zu ungünstigeren Bedingungen für die Marktpartner führt, undenkbar.
Der gemeinschaftliche Vorsatz richtet sich dabei typischerweise auf eine Rechtsgutverletzung, hier das Verbot von Kartellabsprachen.
Die Verbotsbestimmungen des § 18 Abs 1 Z 1 KartG 1988 und Art 81 EGV (nunmehr Art 101 AEUV) haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern (Die Verbotsbestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988 und Artikel 81, EGV (nunmehr Artikel 101, AEUV) haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern (Köhler, Kartellverbot und Schadensersatz, GRUR 2004/99, 99 [100 f] unter Hinweis auf EuGH Slg 1973, 1465 [1469] - Generale Sucriere; G. Graf, Unsolidarische Solidarschuldner, ecolex 2010, 1063 ff; ders, Zivilrechtliches zum Aufzugskartell - Folgeverträge sind teilnichtig! ecolex 2010, 646 ff; Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 215 unter Hinweis auf Gehmacher/Hauck/Madl, Schadenersatz bei Kartellverstoß, ecolex 2002, 564 [565 f] mwN).
Auch der Bundesgerichtshof anerkennt die Qualität von kartellrechtlichen Verbotsbestimmungen als schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, zunächst eingeschränkt auf unmittelbar Betroffene (BGH NJW 1980, 1224 - „BMW-Importe“ = WuW 1980, 191; BGH WRP 1999, 101 - „Depotkosmetik“; BGH NJW 1999, 2741 [2743]; Lettl, Der Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs 2 BGB iVm Art 81 Abs 1 EG, ZHR 167 (2003) 473 [480] mwN; krit , Der Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 823, Absatz 2, BGB in Verbindung mit Artikel 81, Absatz eins, EG, ZHR 167 (2003) 473 [480] mwN; krit Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar aaO § 33 GWB), seit der Entscheidung BGH 28. 6. 2011, KZR 75/10 „Selbstdurchschreibepapier“ auch für indirekte Abnehmer (ecolex 2012/42; , Kommentar aaO Paragraph 33, GWB), seit der Entscheidung BGH 28. 6. 2011, KZR 75/10 „Selbstdurchschreibepapier“ auch für indirekte Abnehmer (ecolex 2012/42; S. Weiland, Schadenersatzanspruch indirekter Abnehmer gegen Kartellanten, ecolex 2012, 110; H. Wollmann, Europarechtliches zu BGH Selbstdurchschreibepapier, ecolex 2012, 113).
Ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Norm iSd § 1311 ABGB führt im deliktischen Bereich zur Haftung gemeinschaftlich handelnder Täter, wenn, wie oben ausgeführt, jeder von ihnen eine conditio sine qua non für denselben Schaden gesetzt hat. Die solidarische Haftung ergibt sich diesfalls aus § 1302 ABGB. Mehrere Täter, die mit dem gemeinsamen Vorsatz handeln, eine Norm zu übertreten, die Schädigungen vorbeugen will, trifft eine solidarische Haftung, ohne dass sich der Vorsatz auf den vollen Schadenserfolg erstrecken müsste. Das ist insbesondere bei Schutzgesetzverletzungen von Bedeutung (vgl 2 Ob 12/98y SZ 71/22; 2 Ob 290/99g SZ 72/156; RISEin Verstoß gegen den Schutzzweck der Norm iSd Paragraph 1311, ABGB führt im deliktischen Bereich zur Haftung gemeinschaftlich handelnder Täter, wenn, wie oben ausgeführt, jeder von ihnen eine conditio sine qua non für denselben Schaden gesetzt hat. Die solidarische Haftung ergibt sich diesfalls aus Paragraph 1302, ABGB. Mehrere Täter, die mit dem gemeinsamen Vorsatz handeln, eine Norm zu übertreten, die Schädigungen vorbeugen will, trifft eine solidarische Haftung, ohne dass sich der Vorsatz auf den vollen Schadenserfolg erstrecken müsste. Das ist insbesondere bei Schutzgesetzverletzungen von Bedeutung vergleiche 2 Ob 12/98y SZ 71/22; 2 Ob 290/99g SZ 72/156; RIS-Justiz RS0109824; RS0109825; vgl auch 6 Ob 2024/96g NZ 1988, 304; Justiz RS0109824; RS0109825; vergleiche auch 6 Ob 2024/96g NZ 1988, 304; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1302 Rz 9 ff; zur deutschen Rechtslage: BGH 28. 6. 2011, KZR 75/10 „Selbstdurchschreibepapier“, ecolex 2012/42: solidarische Haftung aller Kartellteilnehmer aus gemeinschaftlich begangener unerlaubter Handlung).ON 1.00 Paragraph 1302, Rz 9 ff; zur deutschen Rechtslage: BGH 28. 6. 2011, KZR 75/10 „Selbstdurchschreibepapier“, ecolex 2012/42: solidarische Haftung aller Kartellteilnehmer aus gemeinschaftlich begangener unerlaubter Handlung).
Dass dabei jedem Mittäter der haftungsbefreiende Beweis offen steht, dass er gerade keine conditio sine qua non für den Schaden gesetzt hat (vgl 1 Ob 662/88 SZ 61/234; 7 Ob 57/01k ZVR 2002/37; Dass dabei jedem Mittäter der haftungsbefreiende Beweis offen steht, dass er gerade keine conditio sine qua non für den Schaden gesetzt hat vergleiche 1 Ob 662/88 SZ 61/234; 7 Ob 57/01k ZVR 2002/37; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1302 Rz 12), kann die Siebtbeklagte in der Hauptsache bei Prüfung der Begründetheit des Anspruchs der Klägerin gegen sie geltend machen. So sind auch die von der Revisionsrekurswerberin zitierten Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in 16 Ok 8/08 (5.14) zu verstehen. Paragraph 1302, Rz 12), kann die Siebtbeklagte in der Hauptsache bei Prüfung der Begründetheit des Anspruchs der Klägerin gegen sie geltend machen. So sind auch die von der Revisionsrekurswerberin zitierten Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in 16 Ok 8/08 (5.14) zu verstehen.
Die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung von Kartellanten für Schadenersatzansprüche von Geschädigten, also jener Personen, die mit Kartellmitgliedern Austauschverträge geschlossen haben, deren Inhalt durch die Kartellvereinbarung beeinflusst wurde, wird in der deutschen Lehre nahezu einhellig bejaht (vgl Die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung von Kartellanten für Schadenersatzansprüche von Geschädigten, also jener Personen, die mit Kartellmitgliedern Austauschverträge geschlossen haben, deren Inhalt durch die Kartellvereinbarung beeinflusst wurde, wird in der deutschen Lehre nahezu einhellig bejaht vergleiche Köhler aaO; Endter, Schadenersatz nach Kartellverstoß [2007], 225 f; Bulst, Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht und Schadensberechnung im Kartelldeliktsrecht, EWS 2004, 403, [410]; Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar aaO, § 33 GWB Rn 54, der von der Möglichkeit eines internen Ausgleichs zwischen Kartellanten ausgeht; für Österreich: , Kommentar aaO, Paragraph 33, GWB Rn 54, der von der Möglichkeit eines internen Ausgleichs zwischen Kartellanten ausgeht; für Österreich: G. Graf aaO mwN).
Soweit mit der Entscheidung 7 Ob 127/10t bei Fragen der Zusammenrechnung von Schadenersatzansprüchen (nach § 55 Abs 1 Z 2 JN) gegen mehrere Kartellanten ohne weitergehende Begründung eine Solidarhaftung verneint wurde, ist auf die Ausführungen von Soweit mit der Entscheidung 7 Ob 127/10t bei Fragen der Zusammenrechnung von Schadenersatzansprüchen (nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN) gegen mehrere Kartellanten ohne weitergehende Begründung eine Solidarhaftung verneint wurde, ist auf die Ausführungen von G. Graf in ecolex 2010, 1063 hinzuweisen, denen sich der erkennende Senat unter Hinweis auf die oben zitierte Lehre anschließt.
Zutreffend hat das Rekursgericht daher die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Siebtbeklagten gemäß § 93 Abs 1 JN iVm § 11 Z 1 ZPO bejaht.Zutreffend hat das Rekursgericht daher die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Siebtbeklagten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO bejaht.
Der Revisionsrekurs der Siebtbeklagten ist daher nicht berechtigt.
Zum Revisionsrekurs der Zweitbeklagten:
Zur Begründung der (internationalen) Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien beruft sich die Klägerin hinsichtlich der Zweitbeklagten auf die Voraussetzungen des Art 6 Z 1 EuGVVO. Danach kann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen „eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.Zur Begründung der (internationalen) Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien beruft sich die Klägerin hinsichtlich der Zweitbeklagten auf die Voraussetzungen des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO. Danach kann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen „eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.
Ein ausreichender Zusammenhang wird dann bejaht, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von jener über die anderen abhängt oder wenn alle Ansprüche die Lösung einer gemeinsamen Vorfrage voraussetzen. Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft oder Bürgschaft. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist vom angerufenen nationalen Gericht im Einzelfall nach der lex causae (RIS-Justiz RS0115274; 4 Ob 124/07z SZ 2007/151; Horn in Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO11 Art 6 EuGVVO Anm S 667) zu prüfen. Artikel 6, EuGVVO Anmerkung S 667) zu prüfen.
Der Begriff der engen Beziehung iSd Art 6 Z 1 EuGVVO wird verordnungsautonom bestimmt (EuGH CDer Begriff der engen Beziehung iSd Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO wird verordnungsautonom bestimmt (EuGH C-103/05 Reisch Montage AG Rn 29; 7 Ob 29/01t ZfRV 2002/7, 23; Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 6 EuGVO Rz 6 mwN; Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel 6, EuGVO Rz 6 mwN; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht9 [2011] EuGVO Art 6 Rn 10; [2011] EuGVO Artikel 6, Rn 10; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 6 Brüssel I Artikel 6, Brüssel I-VO Rn 8).
Ist die Frage, ob ein entsprechender Sachzusammenhang zwischen mehreren Klagen besteht, selbst Hauptgegenstand des Verfahrens (sogenannte „doppelrelevante Tatsache“), reicht es für eine Bejahung der internationalen Zuständigkeit aus, dass das Klagevorbringen hinsichtlich der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen einer Schlüssigkeitsprüfung standhält (Kropholler/von Hein aaO EuGVO Art 5 Rn 94 unter Hinweis auf EuGH C aaO EuGVO Artikel 5, Rn 94 unter Hinweis auf EuGH C-68/93 Shevill [Rn 36, 39]).
Art 6 Z 1 EuGVVO knüpft nicht an einen bestimmten Anspruchsgerichtsstand, sondern an den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (der „Ankerklage“ Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO knüpft nicht an einen bestimmten Anspruchsgerichtsstand, sondern an den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (der „Ankerklage“ - vgl hiezu etwa vergleiche hiezu etwa Heinze, Einstweiliger Rechtsschutz im europäischen Immaterialgüterrecht [2007] 235: Mehrparteiengerichtsstand nach Art 6 Nr 1 EuGVO) an (, Einstweiliger Rechtsschutz im europäischen Immaterialgüterrecht [2007] 235: Mehrparteiengerichtsstand nach Artikel 6, Nr 1 EuGVO) an (Kropholler/von Hein aaO Art 6 Rn 9 und 12). Ob der geforderte materiellaaO Artikel 6, Rn 9 und 12). Ob der geforderte materiell-rechtliche Zusammenhang tatsächlich vorliegt, wird dann im Hauptverfahren geklärt, um nicht die Entscheidung in der Zuständigkeitsfrage mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404).
Die Klägerin brachte zur Begründung der Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten nach Art 6 Z 1 EuGVVO vor, diese bilde mit der Erstbeklagten eine wirtschaftliche Einheit iSd Art 81 EGV (Art 101 AEUV), wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 10. 9. 2009, CDie Klägerin brachte zur Begründung der Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO vor, diese bilde mit der Erstbeklagten eine wirtschaftliche Einheit iSd Artikel 81, EGV (Artikel 101, AEUV), wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 10. 9. 2009, C-97/08p Akzo Nobel ergebe. Nach dieser Entscheidung haften Muttergesellschaften für die von ihren 100%igen Tochtergesellschaften begangenen Kartellverstöße, und zwar unabhängig davon, ob sie an den Kartellverstößen selbst mitgewirkt hatten, Kenntnis davon hatten oder diese hätten erkennen und/oder verhindern können. Das gelte auch aufgrund der festgestellten Konzernverflechtung der Erst- und Zweitbeklagten. Es bestehe die widerlegliche Vermutung, dass die Zweitbeklagte einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Erstbeklagten hinsichtlich deren Kartellrechtsverstößen ausgeübt habe. Die Zweitbeklagte habe auf Konzernebene eine gesamteuropäische Strategie verfolgt, die Konzernspitze habe maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Erstbeklagten zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Preiskartells ausgeübt. Ihr seien daher die Verstöße unmittelbar zuzurechnen.
Ob sich mit der vom EuGH in Bußgeldverfahren seit der zitierten Entscheidung Akzo Nobel entwickelten Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung auf eine 100%ige Muttergesellschaft, wofür schon die Möglichkeit gesellschaftsrechtlichen Einflusses und eine daran knüpfende Vermutung ausreicht, eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Bejahung eines Schadenersatzanspruchs wegen eines Kartellverstoßes im österreichischen Recht begründen lässt, ist als Frage der Sachprüfung im Zuständigkeitsstreit nicht zu prüfen.
Die Darstellung der gesellschaftsrechtlich möglichen Einflussnahme der Zweitbeklagten auf kartellrechtswidriges Verhalten der Erstbeklagten hält jedenfalls im Zusammenhang mit der Klagebehauptung, die Zweitbeklagte habe durch bestimmte Maßnahmen diesen Einfluss auch tatsächlich - und zwar in einer auf Konzernebene verfolgten Strategie - ausgeübt und sich insofern an den Kartellverstößen der Erstbeklagten in Österreich beteiligt, als Grundlage für den ins Treffen geführten Sachzusammenhang einer Schlüssigkeitsprüfung (vgl dazu ausgeübt und sich insofern an den Kartellverstößen der Erstbeklagten in Österreich beteiligt, als Grundlage für den ins Treffen geführten Sachzusammenhang einer Schlüssigkeitsprüfung vergleiche dazu Schmaranzer aaO Art 6 EuGVVO Rz 7 samt FN 25; aaO Artikel 6, EuGVVO Rz 7 samt FN 25; B. König, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, RZ 1997, 240 ff) stand. Damit wird ein Sachverhalt behauptet, der im Tatsächlichen und hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzungen eine Konnexität zu den der Erstbeklagten im Tatsachenbereich vorgeworfenen Kartellverstößen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen herstellt (vgl EuGH Rs C, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, RZ 1997, 240 ff) stand. Damit wird ein Sachverhalt behauptet, der im Tatsächlichen und hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzungen eine Konnexität zu den der Erstbeklagten im Tatsachenbereich vorgeworfenen Kartellverstößen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen herstellt vergleiche EuGH Rs C-145/10 Painer Rn 76 ff samt Schlussanträgen Trstenjak Rn 91 ff, wonach konzertiertes Verhalten den einheitlichen Lebenssachverhalt und die Vorhersehbarkeit der Anwendung des Art 6 Z 1 EuGVVO bejahen lässt); EuGH Rs C Rn 91 ff, wonach konzertiertes Verhalten den einheitlichen Lebenssachverhalt und die Vorhersehbarkeit der Anwendung des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO bejahen lässt); EuGH Rs C-539/03 Roche Nederland BV Rn 34). Hat sich die Zweitbeklagte durch Einwirkung auf die Erstbeklagte an deren Kartellverstößen beteiligt, wäre ihr das als Nebentäterin (Anstiftung, Beihilfe) nach § 1301 ABGB zurechenbar und könnte ihre solidarische Mithaftung nach § 1302 ABGB begründen (vgl RIS BV Rn 34). Hat sich die Zweitbeklagte durch Einwirkung auf die Erstbeklagte an deren Kartellverstößen beteiligt, wäre ihr das als Nebentäterin (Anstiftung, Beihilfe) nach Paragraph 1301, ABGB zurechenbar und könnte ihre solidarische Mithaftung nach Paragraph 1302, ABGB begründen vergleiche RIS-Justiz RS0079765).
Für die gegen die Zweitbeklagte erhobene Klage ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine Konnexität iSd Art 6 Z 1 EuGVVO mit der gegen die Erstbeklagte erhobenen Klage zu bejahen.Für die gegen die Zweitbeklagte erhobene Klage ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine Konnexität iSd Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO mit der gegen die Erstbeklagte erhobenen Klage zu bejahen.
Damit erweist sich der Einwand der Zweitbeklagten, für das gegen sie erhobene Klagebegehren bestehe keine internationale Zuständigkeit, als unberechtigt.
Ihrem Revisionsrekurs war der Erfolg daher ebenfalls zu versagen.
Zum Revisionsrekurs des Achtbeklagten:
Zu den Voraussetzungen des Art 6 Z 1 EuGVVO kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.Zu den Voraussetzungen des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Ganz grundsätzlich setzt die Zurechnung einer gesetzwidrigen Handlung an eine für eine juristische Person handelnde natürliche Person voraus, dass diese in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausführung der ihr zustehenden Aufgaben gesetzwidrig gehandelt hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem dem Organ zugewiesenen Wirkungsbereich stehen muss (RIS-Justiz RS0079765 [T36]; 17 Ob 15/10w RdW 2011/212, 218: Wettbewerbsverstoß). Das gilt auch bei Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften (Hasselbach/Seibel, Die Freistellung des GmbH-Geschäftsführers von der Haftung für Kartellrechtsverstöße, GmbHR 7/2009, 355 [358]). Schadenersatzansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sind dann denkbar, wenn er Verstöße selbst begangen hat, an diesen aktiv beteiligt war oder gegen solche trotz Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nichts unternommen hat (Feil in Gellis, Komm z GmbHG7 [2009] § 25 Rz 35; [2009] Paragraph 25, Rz 35; J. Reich-Rohrwig in Straube, GmbHG § 25 Rz 296)., GmbHG Paragraph 25, Rz 296).
Die Klägerin hat als anspruchs- und zuständigkeitsbegründend die Behauptung aufgestellt, der Achtbeklagte sei vom 13. 7. 1999 bis 31. 5. 2005 Geschäftsführer der Erstbeklagten gewesen und habe in dieser Organstellung die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen unmittelbar persönlich getroffen bzw Verhaltensweisen unmittelbar selbst gesetzt. Er wird nach den Klagebehauptungen, die auch hier „doppelrelevante Tatsachen“ sind, als vorsätzlich in Schädigungsabsicht handelnder Täter in Anspruch genommen, der durch seine Handlungen gleichzeitig für die von ihm vertretene Erstbeklagte den Tatbestand des Kartellverstoßes (auch in Richtung der Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände) bewirkt habe.
Für die Anwendbarkeit des Art 6 Z 1 EuGVVO ist nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr Voraussetzung, dass Ansprüche gegen mehrere Beklagte auf derselben Rechtsgrundlage beruhen (EuGH CFür die Anwendbarkeit des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO ist nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr Voraussetzung, dass Ansprüche gegen mehrere Beklagte auf derselben Rechtsgrundlage beruhen (EuGH C-98/06, Freeport/Arnoldsson; 4 Ob 173/09h Zak 2010/346, 199 = ecolex 2010/279 ua), weswegen der Bejahung einer Konnexität auch nicht von vornherein entgegensteht, dass ein Anspruch noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Im vorliegenden Fall wird die Klage gegen den Achtbeklagten (wie auch gegen die Erstbeklagte) auf die Verpflichtung zum Schadenersatz gestützt, wobei ein bewusstes Zusammenwirken gerade bei den maßgeblichen Kartellverstößen der Erstbeklagten zugrundegelegt wird. In ähnlichen Fällen wurde eine Konnexität bejaht: etwa bei einer Schadenersatzklage sowohl gegen den Hersteller als auch gegen das den Verkauf vermittelnde Unternehmen; bei bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mehrerer Täter bei Inverkehrbringen urheberrechtlich vergütungspflichtigen Trägermaterials (vgl 4 Ob 173/09h Zak 2010/346, 199 = ecolex 2010/279 ua), weswegen der Bejahung einer Konnexität auch nicht von vornherein entgegensteht, dass ein Anspruch noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Im vorliegenden Fall wird die Klage gegen den Achtbeklagten (wie auch gegen die Erstbeklagte) auf die Verpflichtung zum Schadenersatz gestützt, wobei ein bewusstes Zusammenwirken gerade bei den maßgeblichen Kartellverstößen der Erstbeklagten zugrundegelegt wird. In ähnlichen Fällen wurde eine Konnexität bejaht: etwa bei einer Schadenersatzklage sowohl gegen den Hersteller als auch gegen das den Verkauf vermittelnde Unternehmen; bei bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mehrerer Täter bei Inverkehrbringen urheberrechtlich vergütungspflichtigen Trägermaterials vergleiche Kropholler/von Hein aaO Art 6 Rn 10 mwN). aaO Artikel 6, Rn 10 mwN).
Weil hier die der Erstbeklagten zuzurechnenden Kartellverstöße nach den Klagebehauptungen vom Achtbeklagten unmittelbar ausgeführt wurden, besteht zwischen der Klage gegen die Erstbeklagte und der Klage gegen den Achtbeklagten im Tatsachenbereich ein ausreichend enger Zusammenhang, weil sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Auch liegt ein für die Bejahung der Konnexität hinreichend enger rechtlicher Zusammenhang der Schadenersatzansprüche begründenden Verbotsnormen vor. Damit ist auch für den Achtbeklagten die internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts nach den Voraussetzungen des Art 6 Z 1 EuGVVO zu bejahen.Weil hier die der Erstbeklagten zuzurechnenden Kartellverstöße nach den Klagebehauptungen vom Achtbeklagten unmittelbar ausgeführt wurden, besteht zwischen der Klage gegen die Erstbeklagte und der Klage gegen den Achtbeklagten im Tatsachenbereich ein ausreichend enger Zusammenhang, weil sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Auch liegt ein für die Bejahung der Konnexität hinreichend enger rechtlicher Zusammenhang der Schadenersatzansprüche begründenden Verbotsnormen vor. Damit ist auch für den Achtbeklagten die internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts nach den Voraussetzungen des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO zu bejahen.
Seinem Revisionsrekurs ist daher gleichfalls der Erfolg zu versagen.
Kostenentscheidung:
Diese gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist den Revisionsrekurswerbern gegenüber im Zuständigkeitszwischenstreit als vollständig obsiegend anzusehen.Diese gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins,, 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist den Revisionsrekurswerbern gegenüber im Zuständigkeitszwischenstreit als vollständig obsiegend anzusehen.
Allerdings standen ihr im Zwischenstreit über die Zuständigkeitsfrage nicht alle Beklagten gegenüber, weshalb ihr - mit Ausnahme der Revisionsrekursbeantwortung zum Rechtsmittel der Zweit- und des Achtbeklagten - kein Streitgenossenzuschlag zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.