Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung der Sache ist zunächst davon auszugehen, daß sich die beklagte Gemeinde durch ihren Bürgermeister an alle ihre Bürger mit der Aufforderung gewandt hatte, dem durch den Brand ihres Heimes geschädigten Ehepaar S (nunmehrige Klägerin und ihr damals noch lebender Ehegatte) mit Geldspenden, die auf ein von der Gemeinde unter der Bezeichnung "Katastrophenfonds für S Karl und Elfriede" bei der Raiffeisenkasse E errichtetes Konto eingezahlt werden sollten, beim Wiederaufbau einer bescheidenen Heimstätte zu helfen.
Es handelte sich demnach um eine Sammlung der beklagten Partei bei ihren Bürgern, deren Ertrag nach dem von der Sammlerin den angesprochenen Spendern angekundigten Willen der nunmehrigen Klägerin und ihrem damals noch lebenden Ehegatten zum Zwecke der Wiederherstellung eines bescheidenen Heimes zukommen sollte.
In Lehre und Rechtsprechung besteht keine Einigkeit darüber, daß die durch eine Sammlung, wie hier zu einem wohltätigen Zweck, aufgeworfenen Rechtsfragen nach einer allgemeingültigen Regel beantwortet werden können (vgl. Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 95; Ehrenzweig[2] I/1, 200; Bartsch, Die Uneigennützigkeit im Privatrecht, 30; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I, 61; Laux, Sammelvermögen, DJZ 1953, 214;In Lehre und Rechtsprechung besteht keine Einigkeit darüber, daß die durch eine Sammlung, wie hier zu einem wohltätigen Zweck, aufgeworfenen Rechtsfragen nach einer allgemeingültigen Regel beantwortet werden können vergleiche Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 95; Ehrenzweig[2] I/1, 200; Bartsch, Die Uneigennützigkeit im Privatrecht, 30; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] römisch eins, 61; Laux, Sammelvermögen, DJZ 1953, 214;
Engler in Staudingers Kommentar zum BGB[10]/[11] IV, 1032; Coing ebendort I, 377 f.; Denecke - Oegg in BGB-RGRK[10] IV/2, 129;Engler in Staudingers Kommentar zum BGB[10]/[11] römisch IV, 1032; Coing ebendort römisch eins, 377 f.; Denecke - Oegg in BGB-RGRK[10] IV/2, 129;
Palandt, BGB[34], 48 und 1562; Klang[2] II, 43; SZ 18/191; JBl. 1916, 585; RG in RGZ 62, 391). Der Oberste Gerichtshof stimmt jedenfalls mit dem überwiegenden Teil der Lehre darin überein, daß dem Sammelvermögen keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (Gschnitzer, 95; Klang, 43; Bartsch, 30; Coing, 377; Denekke - Oegg, 129; Schaffler in BGB-RKRK[10]/[11] IV/2, 1488; Palandt, 1562; Engler, 1032; Laux, 215 für den Regelfall) und daß es von der Stiftung unterschieden werden muß, für die der dauerhafte Zweck charakteristisch ist (Koziol - Welser, 61; Ehrenzweig, 201; Coing, 377; Palandt, 48), wie sich nunmehr für den österreichischen Rechtsbereich durch den im § 2 Abs. 1 des am 1. Jänner 1975 (mit Rückwirkung auf bereits vorher errichtete Stiftungen unter gewissen Ausnahmen, die hier nicht in Betracht kommen: §§ 41, 44) in Kraft getretenen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. 1975/11, enthaltenen Stiftungsbegriffes unzweifelhaft ergibt. Mit Rücksicht auf die Verneinung der eigenen Rechtspersönlichkeit des Sammelvermögens kann ungeachtet der von der beklagten Gemeinde verwendeten Kontenbezeichnung "Katastrophenfonds" auch nicht von einem Fonds im Sinne des § 22 des Bundes Stiftungs- und Fondsgesetzes gesprochen werden, zu dessen Errichtung im übrigen außer der formbedürftigen Erklärung des Fondsgrunders (§ 24 Abs. 2 leg. cit. erfordert Schriftform) auch noch die Zulässigkeitsentscheidung der Fondsbehörde (§ 23 leg. cit.), wodurch dem Fonds erst eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (§ 26 Abs. 4 leg. cit.), erforderlich ist.Palandt, BGB[34], 48 und 1562; Klang[2] römisch II, 43; SZ 18/191; JBl. 1916, 585; RG in RGZ 62, 391). Der Oberste Gerichtshof stimmt jedenfalls mit dem überwiegenden Teil der Lehre darin überein, daß dem Sammelvermögen keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (Gschnitzer, 95; Klang, 43; Bartsch, 30; Coing, 377; Denekke - Oegg, 129; Schaffler in BGB-RKRK[10]/[11] IV/2, 1488; Palandt, 1562; Engler, 1032; Laux, 215 für den Regelfall) und daß es von der Stiftung unterschieden werden muß, für die der dauerhafte Zweck charakteristisch ist (Koziol - Welser, 61; Ehrenzweig, 201; Coing, 377; Palandt, 48), wie sich nunmehr für den österreichischen Rechtsbereich durch den im Paragraph 2, Absatz eins, des am 1. Jänner 1975 (mit Rückwirkung auf bereits vorher errichtete Stiftungen unter gewissen Ausnahmen, die hier nicht in Betracht kommen: Paragraphen 41,, 44) in Kraft getretenen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. 1975/11, enthaltenen Stiftungsbegriffes unzweifelhaft ergibt. Mit Rücksicht auf die Verneinung der eigenen Rechtspersönlichkeit des Sammelvermögens kann ungeachtet der von der beklagten Gemeinde verwendeten Kontenbezeichnung "Katastrophenfonds" auch nicht von einem Fonds im Sinne des Paragraph 22, des Bundes Stiftungs- und Fondsgesetzes gesprochen werden, zu dessen Errichtung im übrigen außer der formbedürftigen Erklärung des Fondsgrunders (Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. erfordert Schriftform) auch noch die Zulässigkeitsentscheidung der Fondsbehörde (Paragraph 23, leg. cit.), wodurch dem Fonds erst eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (Paragraph 26, Absatz 4, leg. cit.), erforderlich ist.
Es kann vielmehr die Beurteilung der Rechtsverhältnisse einer Sammlung in Ablehnung jeglicher generalisierender Einordnung unter bestehende typisierte Rechtsformen (so auch Laux, 215 und SZ 18/191) nur nach dem besonderen Zweck des Einzelfalles und dem mutmaßlichen Willen der Sammler und Spender (so auch Koziol - Welser, 61; vgl. auch SZ 18/191) erfolgen, wie sie sich unter Anwendung der Regeln der allgemeinen Verkehrssitte (§ 863 Abs. 2 ABGB) im wesentlichen aus dem Inhalt des Spendenaufrufes erschließen lassen.Es kann vielmehr die Beurteilung der Rechtsverhältnisse einer Sammlung in Ablehnung jeglicher generalisierender Einordnung unter bestehende typisierte Rechtsformen (so auch Laux, 215 und SZ 18/191) nur nach dem besonderen Zweck des Einzelfalles und dem mutmaßlichen Willen der Sammler und Spender (so auch Koziol - Welser, 61; vergleiche auch SZ 18/191) erfolgen, wie sie sich unter Anwendung der Regeln der allgemeinen Verkehrssitte (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) im wesentlichen aus dem Inhalt des Spendenaufrufes erschließen lassen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Spender ihre Geldzuwendungen der beklagten Gemeinde als Sammlerin treuhändisch mit dem Willen endgültiger Hingabe zum Vorteil der geschädigten Begünstigten (Klägerin und ihr damals noch lebender Ehegatte) überantwortet haben. Es war Aufgabe der beklagten Gemeinde als uneigennütziger Treuhänder der Sammler, die auf das Sammelkonto eingegangenen Spenden den Begünstigten endgültig dadurch zuzuwenden, daß sie zur Deckung der Kosten der Herstellung eines bescheidenen Heimes anstelle der durch Brand vernichteten Heimstätte der Begünstigten verwendet werden. Die beklagte Gemeinde hat sicherlich nicht schon dadurch widmungswidrig gehandelt, daß sie die ihr treuhändisch zugeflossenen Spenden den Begünstigten nicht gleich bar übereignete; es kann als dem Willen der Spender entsprechend bezeichnet werden, wenn sie die Kontrolle für die widmungsgemäße Verwendung der Spenden dadurch sinnvoll und wirksam ausübte, daß sie sich die Verfügungsberechtigung über das für die Sammlung bei der Raiffeisenkasse eröffnete Konto vorbehielt und daraus die jeweils aufgelaufenen Kosten der Wiederherstellung eines bescheidenen Heimes der Begünstigten beglich. Es war aber durch die erkennbar endgültige Widmung der Spenden zugunsten der Begünstigten für diese das Recht entstanden, daß die zu ihrem Vorteil gespendeten Geldbeträge dem gewidmeten Zweck, nämlich der Deckung der Kosten der Herstellung eines bescheidenen Heimes der Begünstigten anstelle des durch Brand zerstörten, zugeführt werden. Wenn auch, wie den Untergerichten beizustimmen ist, mangels eines dafür geeigneten Besitzübereignungsaktes von einer Geldschenkung der Spender an die aus der Sammlung Begünstigten nicht gesprochen werden kann, so doch von einem Auftrag der Spender an die Sammlerin, die gespendeten Geldbeträge zum endgültigen Vermögensvorteil der Begünstigten zu verwenden. Eine Schenkung der Spender an die beklagte Gemeinde, wie diese meint, liegt jedoch keinesfalls vor, denn es ist für eine Schenkung wesentlich, daß der Beschenkte durch die endgültige Zuwendung eines Vermögenswertes bereichert wird (Stanzl in Klang[2] IV/1, 590; gegen die Annahme einer Schenkung auch RG in RGZ 62, 386 ff., Coing, 377 und Denecke - Oegg, 129); die Absicht der Spender, den Erlös der Sammlung endgültig ins Vermögen der beklagten Gemeinde als Sammlerin einzubringen, damit sie bereichert sei, muß nach dem im Spendenaufruf zum Ausdruck gebrachten besonderen Zweck der Sammlung ausgeschlossen werden. Die zur Herstellung des Eigenheimes der Klägerin widmungsgemäß verwendeten Geldmittel stammten deshalb auch nicht aus dem Vermögen der beklagten Gemeinde, wie diese offenbar in unzulässiger Identifizierung mit den Spendern annimmt, sondern aus dem Vermögen der Spender (so auch Engler, 1033 und die dort angeführte Lehre) und waren der beklagten Gemeinde als uneigennütziger Treuhänderin zur widmungsgemäßen Verwendung anvertraut worden. Das Bekenntnis der Klägerin in der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 3. April 1973, von der beklagten Gemeinde den Betrag von 69.148.48 S erhalten zu haben und ihr "aufrecht zu schulden", entspricht daher nicht der wirklichen Sach- und Rechtslage. Der beklagten Gemeinde steht kein Anspruch auf diesen Betrag gegen die Klägerin zu, so daß deren Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung sind. Abgesehen von hier nicht zu erörternden Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der Causa löst (Wechsel und andere forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger gegenüber von dem Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen (SZ 44/108 u. a.). Ein konstitutives Schuldanerkenntnis der Klägerin, durch das eine zwischen den Prozeßparteien damals etwa bestehende unsichere und ungewisse Rechtslage bereinigt werden sollte - wie dies dem Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses entspräche (vgl. EvBl. 1974/4 u. a.) -, hat die beklagte Gemeinde nicht behauptet; es besteht auch nach der Aktenlage kein Hinweis darauf, daß derartiges in der Absicht der Parteien lag. Bestand aber kein Rechtsgrund für die in der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 3. April 1973 von der Klägerin "einbekannte" Schuld, dann kann die Klägerin auch nicht der beklagten Gemeinde gegenüber zur Zahlung des angegebenen Betrages verpflichtet worden sein. Die Urkunde geht von der unrichtigen Annahme einer "Zurückzahlungsverpflichtung" der Klägerin aus, so daß auch eine denkbare Umdeutung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin in eine Schenkung nicht in Betracht kommt. Freilich wäre ein Schenkungsversprechen der Klägerin mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschrift (Notariatsakt gemäß § 1 Abs. 1 lit. d NotZwG) ohnedies schon deshalb nichtig. Die Klägerin ist aus den dargelegten Gründen mit ihrem Klagebegehren im Ergebnis im Recht. Im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kommt es den Gerichten - auch im Rechtsmittelverfahren (Fasching III, 646; 4 Ob 505/74, 4 Ob 336/74) - zu, das Klagebegehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung gemeint ist (EvBl. 1964/187; MietSlg. 22.645 u. v. a., zuletzt 3 Ob 170/74; Fasching, 646), und dem Urteilsspruch eine vom förmlichen Wortlaut des Klagebegehrens abweichende sinngemäße und deutlichere Fassung zu geben (Fasching, 646; MietSlg. 22.551; ÖBl. 1972, 17 u. v. a.). Dieser prozeßrechtlichen Pflicht ist der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Falle nachgekommen.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Spender ihre Geldzuwendungen der beklagten Gemeinde als Sammlerin treuhändisch mit dem Willen endgültiger Hingabe zum Vorteil der geschädigten Begünstigten (Klägerin und ihr damals noch lebender Ehegatte) überantwortet haben. Es war Aufgabe der beklagten Gemeinde als uneigennütziger Treuhänder der Sammler, die auf das Sammelkonto eingegangenen Spenden den Begünstigten endgültig dadurch zuzuwenden, daß sie zur Deckung der Kosten der Herstellung eines bescheidenen Heimes anstelle der durch Brand vernichteten Heimstätte der Begünstigten verwendet werden. Die beklagte Gemeinde hat sicherlich nicht schon dadurch widmungswidrig gehandelt, daß sie die ihr treuhändisch zugeflossenen Spenden den Begünstigten nicht gleich bar übereignete; es kann als dem Willen der Spender entsprechend bezeichnet werden, wenn sie die Kontrolle für die widmungsgemäße Verwendung der Spenden dadurch sinnvoll und wirksam ausübte, daß sie sich die Verfügungsberechtigung über das für die Sammlung bei der Raiffeisenkasse eröffnete Konto vorbehielt und daraus die jeweils aufgelaufenen Kosten der Wiederherstellung eines bescheidenen Heimes der Begünstigten beglich. Es war aber durch die erkennbar endgültige Widmung der Spenden zugunsten der Begünstigten für diese das Recht entstanden, daß die zu ihrem Vorteil gespendeten Geldbeträge dem gewidmeten Zweck, nämlich der Deckung der Kosten der Herstellung eines bescheidenen Heimes der Begünstigten anstelle des durch Brand zerstörten, zugeführt werden. Wenn auch, wie den Untergerichten beizustimmen ist, mangels eines dafür geeigneten Besitzübereignungsaktes von einer Geldschenkung der Spender an die aus der Sammlung Begünstigten nicht gesprochen werden kann, so doch von einem Auftrag der Spender an die Sammlerin, die gespendeten Geldbeträge zum endgültigen Vermögensvorteil der Begünstigten zu verwenden. Eine Schenkung der Spender an die beklagte Gemeinde, wie diese meint, liegt jedoch keinesfalls vor, denn es ist für eine Schenkung wesentlich, daß der Beschenkte durch die endgültige Zuwendung eines Vermögenswertes bereichert wird (Stanzl in Klang[2] IV/1, 590; gegen die Annahme einer Schenkung auch RG in RGZ 62, 386 ff., Coing, 377 und Denecke - Oegg, 129); die Absicht der Spender, den Erlös der Sammlung endgültig ins Vermögen der beklagten Gemeinde als Sammlerin einzubringen, damit sie bereichert sei, muß nach dem im Spendenaufruf zum Ausdruck gebrachten besonderen Zweck der Sammlung ausgeschlossen werden. Die zur Herstellung des Eigenheimes der Klägerin widmungsgemäß verwendeten Geldmittel stammten deshalb auch nicht aus dem Vermögen der beklagten Gemeinde, wie diese offenbar in unzulässiger Identifizierung mit den Spendern annimmt, sondern aus dem Vermögen der Spender (so auch Engler, 1033 und die dort angeführte Lehre) und waren der beklagten Gemeinde als uneigennütziger Treuhänderin zur widmungsgemäßen Verwendung anvertraut worden. Das Bekenntnis der Klägerin in der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 3. April 1973, von der beklagten Gemeinde den Betrag von 69.148.48 S erhalten zu haben und ihr "aufrecht zu schulden", entspricht daher nicht der wirklichen Sach- und Rechtslage. Der beklagten Gemeinde steht kein Anspruch auf diesen Betrag gegen die Klägerin zu, so daß deren Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung sind. Abgesehen von hier nicht zu erörternden Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der Causa löst (Wechsel und andere forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger gegenüber von dem Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen (SZ 44/108 u. a.). Ein konstitutives Schuldanerkenntnis der Klägerin, durch das eine zwischen den Prozeßparteien damals etwa bestehende unsichere und ungewisse Rechtslage bereinigt werden sollte - wie dies dem Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses entspräche vergleiche EvBl. 1974/4 u. a.) -, hat die beklagte Gemeinde nicht behauptet; es besteht auch nach der Aktenlage kein Hinweis darauf, daß derartiges in der Absicht der Parteien lag. Bestand aber kein Rechtsgrund für die in der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 3. April 1973 von der Klägerin "einbekannte" Schuld, dann kann die Klägerin auch nicht der beklagten Gemeinde gegenüber zur Zahlung des angegebenen Betrages verpflichtet worden sein. Die Urkunde geht von der unrichtigen Annahme einer "Zurückzahlungsverpflichtung" der Klägerin aus, so daß auch eine denkbare Umdeutung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin in eine Schenkung nicht in Betracht kommt. Freilich wäre ein Schenkungsversprechen der Klägerin mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschrift (Notariatsakt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG) ohnedies schon deshalb nichtig. Die Klägerin ist aus den dargelegten Gründen mit ihrem Klagebegehren im Ergebnis im Recht. Im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kommt es den Gerichten - auch im Rechtsmittelverfahren (Fasching römisch III, 646; 4 Ob 505/74, 4 Ob 336/74) - zu, das Klagebegehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung gemeint ist (EvBl. 1964/187; MietSlg. 22.645 u. v. a., zuletzt 3 Ob 170/74; Fasching, 646), und dem Urteilsspruch eine vom förmlichen Wortlaut des Klagebegehrens abweichende sinngemäße und deutlichere Fassung zu geben (Fasching, 646; MietSlg. 22.551; ÖBl. 1972, 17 u. v. a.). Dieser prozeßrechtlichen Pflicht ist der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Falle nachgekommen.
Mangels substantieller Bestreitung der entsprechenden Klagebehauptung ist auch davon auszugehen, daß auf Grund der "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" vom 3. April 1973 zugunsten der beklagten Gemeinde für ihre nicht bestehende Forderung in der Höhe von 69.148.48 S samt Anhang auf der Liegenschaft der Klägerin EZ 137 KG E das Pfandrecht einverleibt wurde, so daß auch das Begehren der Klägerin auf Einwilligung in die Löschung dieses Pfandrechtes berechtigt ist.