Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Während nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) nach § 10 Abs 1 UHG unter bestimmten Voraussetzungen im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs ersichtlich gemacht wurde, dass ein Bauwerk iSd § 435 ABGB besteht und der Ersichtlichmachung ein Einspruchsverfahren nachfolgen konnte, wenn ein Buchberechtigter die Existenz oder den behaupteten Umfang des Superädifikats bestritt, wobei allerdings die Nachprüfung einer Überbaueigenschaft im Hinterlegungsverfahren schon bisher nicht möglich war (vgl NZ 1986, 93; NZ 1988, 47; vgl auch Während nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl römisch eins 2008/100) nach Paragraph 10, Absatz eins, UHG unter bestimmten Voraussetzungen im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs ersichtlich gemacht wurde, dass ein Bauwerk iSd Paragraph 435, ABGB besteht und der Ersichtlichmachung ein Einspruchsverfahren nachfolgen konnte, wenn ein Buchberechtigter die Existenz oder den behaupteten Umfang des Superädifikats bestritt, wobei allerdings die Nachprüfung einer Überbaueigenschaft im Hinterlegungsverfahren schon bisher nicht möglich war vergleiche NZ 1986, 93; NZ 1988, 47; vergleiche auch Spielbüchler in Rummel3 Rz 4 zu § 297 ABGB), beseitigte die Grundbuchs Rz 4 zu Paragraph 297, ABGB), beseitigte die Grundbuchs-Novelle 2008 durch Aufhebung des § 19 UHG das Einspruchsverfahren und ersetzte die Bestimmung durch die neue Regelung des § 10 Abs 1a UHG. Danach ist nicht mehr das Bestehen eines Bauwerks, sondern nur der Umstand der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hängt auch nicht mehr davon ab, ob die Hinterlegung mit Zustimmung des Eigentümers erfolgte.Novelle 2008 durch Aufhebung des Paragraph 19, UHG das Einspruchsverfahren und ersetzte die Bestimmung durch die neue Regelung des Paragraph 10, Absatz eins a, UHG. Danach ist nicht mehr das Bestehen eines Bauwerks, sondern nur der Umstand der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hängt auch nicht mehr davon ab, ob die Hinterlegung mit Zustimmung des Eigentümers erfolgte.
Den Materialien zur Grundbuchs-Novelle 2008 (RV 542 BlgNR 23. GP, 15 f; abgedruckt auch in Kodek, Grundbuchsrecht ErgBd 116 zu § 10 UHG) ist der Grund für diese gesetzliche Änderung zu entnehmen: Es gehe nur darum, einer Partei, die im Grundbuch die betroffene Einlage einsehe, die Möglichkeit zu bieten, erforderlichenfalls weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob es sich tatsächlich um ein Bauwerk iSd § 435 ABGB handle. Die Ersichtlichmachung betreffe nur eine unbestreitbare Rechtstatsache, durch die weder der Grundeigentümer noch andere Buchberechtigte beschwert sein könnten. Es sei daher auch nicht erforderlich, die Ersichtlichmachung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen oder den Buchberechtigten einen Rechtsbehelf zur Abwehr der Ersichtlichmachung zu geben. Sie sollen nur weiterhin davon verständigt werden, dass mit einer Urkundenhinterlegung das Bestehen eines Bauwerks geltend gemacht werde, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich möglichst rasch über die konkrete Sachlage zu informieren., Grundbuchsrecht ErgBd 116 zu Paragraph 10, UHG) ist der Grund für diese gesetzliche Änderung zu entnehmen: Es gehe nur darum, einer Partei, die im Grundbuch die betroffene Einlage einsehe, die Möglichkeit zu bieten, erforderlichenfalls weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob es sich tatsächlich um ein Bauwerk iSd Paragraph 435, ABGB handle. Die Ersichtlichmachung betreffe nur eine unbestreitbare Rechtstatsache, durch die weder der Grundeigentümer noch andere Buchberechtigte beschwert sein könnten. Es sei daher auch nicht erforderlich, die Ersichtlichmachung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen oder den Buchberechtigten einen Rechtsbehelf zur Abwehr der Ersichtlichmachung zu geben. Sie sollen nur weiterhin davon verständigt werden, dass mit einer Urkundenhinterlegung das Bestehen eines Bauwerks geltend gemacht werde, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich möglichst rasch über die konkrete Sachlage zu informieren.
Nach wie vor kann daher der Liegenschaftseigentümer eine Hinterlegung, mit der seine Sache zu Unrecht mit einem Überbau belastet wird, mit Löschungsklage bekämpfen (3 Ob 516, 517/90, SZ 63/100 = JBl 1991, 238). Dass dies einen „unnotwendigen Zeit- und Kostenaufwand“ verursache, kann hiegegen somit nicht zielführend ins Treffen geführt werden.
Die neue Gesetzeslage lässt also entgegen der Vermutung des Rekursgerichts bei Verweigerung einer Rekursmöglichkeit des Liegenschaftseigentümers gegen eine Urkundenhinterlegung kein Rechtsschutzdefizit entstehen.
Neuerlich sei darauf hingewiesen, dass die Ersichtlichmachung - auch weiterhin - in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient und für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks belanglos ist (RIS-Justiz RS0077228; Rassi in Kodek, ErgBd Rz 1 und 2 zu § 10 UHG)., ErgBd Rz 1 und 2 zu Paragraph 10, UHG).
Schließlich ist den Einwänden der Liegenschaftseigentümerin noch entgegenzuhalten, dass zufolge § 9 Abs 2 UHG für eine Hinterlegung der Nachweis nicht erforderlich ist, dass der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, § 21 GBG), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechts befugt war.Schließlich ist den Einwänden der Liegenschaftseigentümerin noch entgegenzuhalten, dass zufolge Paragraph 9, Absatz 2, UHG für eine Hinterlegung der Nachweis nicht erforderlich ist, dass der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, Paragraph 21, GBG), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechts befugt war.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.