Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht bei der Unterscheidung zwischen Flächen- und Raummiete von den vom Obersten Gerichtshof dazu entwickelten Grundsätzen abgewichen ist.
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der (ursprüngliche)
Bestandvertrag am 5. 7. 1981 und damit noch vor In-Kraft-treten des
MRG am 1. 1. 1982 abgeschlossen worden war. Ein nach dem MG
gegebenenfalls vorgelegener Kündigungsschutz ist aber jedenfalls
bereits ausgelaufen (§ 49 Abs 1 MRG; vgl dazu auch Vonkilch in
Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 49 MRG Rz 6).
2. Vorauszuschicken ist weiters, dass der Beklagte in seiner
Revisionsbeantwortung nunmehr selbst offen lässt, ob das neu
errichtete Objekt als ein in seinem Eigentum stehendes Superädifikat
zu qualifizieren ist, weshalb dieser Frage nicht mehr nachzugehen
ist. Festzuhalten ist überdies, dass sich aus dem vom Erstgericht
festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die
Streitteile hätten im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Objekts vom ursprünglichen Bestandvertrag abweichende Regelungen getroffen und auch die Kläger betonen in ihrer Revisionsbeantwortung, „da das neue Bauwerk nur das alte ersetzen sollte, (könne) das rechtliche Schicksal dieses neu errichteten Gebäudes kein anderes sein, als dasjenige des alten und in der Folge abgerissenen Bauwerks". Die Abgrenzung zwischen einer nicht dem MRG unterliegenden Flächenmiete und einer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Geschäftsraummiete ist daher idR nach dem Inhalt des (ursprünglichen) Bestandvertrags und nach den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen.
3. In den Anwendungsbereich des MRG fällt grundsätzlich nur (mehr) die sogenannte Raummiete (RIS-Justiz RS0069471 [insbesondere T 2]). Die Vermietung einer Grundfläche mit einem - wie hier - schon vorhandenen Gebäude wird allerdings nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen als Raummiete behandelt (RIS-Justiz RS0069482), sodass dann der gesamte Vertrag in den Anwendungsbereich des MRG fällt (8 Ob 640/88 = MietSlg 41.165 = WoBl 1990/80, 159, Würth):
3.1. Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbstständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt das Gebäude nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrags, nämlich an einer nach dem MRG nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert (3 Ob 545/91 = MietSlg 43.129: 284 m² großer Autoverkaufsplatz mit einer kleinen Holzhütte zum Unterschlupf bei Regen und zum Abschluss der Verträge; 1 Ob 578/90 = WoBl 1990/79, 158 = MietSlg 42.171 = JBl 1990, 725:
Rezeptions- und Gemeinschaftshütte eines großen Camping-Platzes; 5 Ob 593/87 = MietSlg 39.207/57 = WoBl 1988/32, 65 = RdW 1988, 386:
transportabler Verkaufsstand in einer offenen Kaufhauspassage; 6 Ob 672/84 = MietSlg 36/38: Dusch- und Umkleideräume einer Tennis-Sportanlage).
3.2. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die
Nebensache ist, die schon bestehenden (oder erst zu errichtenden)
Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor (9
Ob 47/04h = WoBl 2005/109, 308, Schauer: „Fernsehlokalsendeanlage"
bestehend im Wesentlichen aus einem 32 m hohen Antennenmast und einer
ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft; 6 Ob 592/86 = EvBl
1987/146: Tennishalle; 5 Ob 607/84 = SZ 57/194 = MietSlg 36/48:
Service-Station einer Tankstelle; 8 Ob 640/88 = WoBl 1990/80, 159,
krit Würth = MietSlg 41.165: Liftanlage; 3 Ob 608/89: Miete einer
Fläche zur Aufstellung von Musterhäusern mit Telefonanschluss; 3 Ob 501/90 = WoBl 1991/4, 10, Call/Würth: Kühlraum mit teilweise offener Verkaufsfläche).
4. Wesentliches Gewicht für die Unterscheidung zwischen Flächen- und Raummiete hat der Vertragszweck mit der daraus hervorleuchtenden funktionellen Bedeutung von Grundfläche und Gebäude. Dieser Vertragszweck kann ausdrücklich oder schlüssig festgelegt werden, kann sich aber auch aus der Art des Bestandobjekts oder aus vorvertraglichen Erklärungen der Vertragsteile ergeben. Auf die davon allenfalls abweichende spätere tatsächliche Verwendung kommt es im Regelfall nicht an (4 Ob 185/00k = immolex 2001, 4 = WoBl 2002/12, 42 = MietSlg 52.239). Schon aus besagter Bedeutung des - seinerzeitigen - Vertragszwecks folgt, dass die erst Jahre später bei der Errichtung des wesentlich größeren Stadls erteilte naturschutzbehördliche Verwendungsauflage für die hier fragliche Anwendbarkeit des MRG nicht ausschlaggebend sein kann.
5. Das Berufungsgericht hat für die Annahme einer Raummiete im Wesentlichen die vermeintlich eingehenden vertraglichen Regelungen über den Stadl und dessen unmittelbar dem Vereinszweck dienende Funktion ins Treffen geführt. Diese Argumente tragen jedoch nicht:
Die den Stadl betreffenden vertraglichen Vereinbarungen dienten hauptsächlich dazu, die Bestandgeber vor einer vertragswidrigen Nutzung des Objekts und vor einem Begehren des bestandnehmenden Beklagten nach einer Investitionsablöse zu schützen; mit diesen, gerade dem Schutz der Bestandgeber dienenden Vereinbarungen die Anwendbarkeit des MRG zu begründen, verkehrt deren Zweck geradezu ins Gegenteil. Dass der Stadl Vereinszwecken diente, kann für sich allein die Annahme der Raummiete ebenfalls nicht tragfähig begründen, ist doch die zweckmäßige Verwendbarkeit eines Objekts geradezu selbstverständliche Voraussetzung jeder Nutzungsvereinbarung; daraus kann noch nicht die für die Raummiete nötige eigenständige Funktion und Bedeutung des Gebäudes folgen. Gerade eine solche eigenständige Funktion und Bedeutung des Stadls ist hier aber nicht zu erkennen, diente dieser doch auch - wie die Freifläche - (nur) der Unterbringung von Booten und der Lagerung der für die Sportfischerei benötigten Geräte. Von einem Heustadl ist auch keine für diese Zwecke besonders prädestinierte bauliche Gestaltung oder Ausstattung zu erwarten. Weiters spricht auch das Flächenverhältnis zwischen Freifläche und Gebäude (550 m² zu 25 m²) zumindest tendenziell gegen eine besondere Bedeutung des Bauwerks und damit gegen das Vorliegen einer Raummiete.
6. Aus einer Gesamtabwägung der dargestellten Abgrenzungskriterien folgt zusammengefasst, dass der alte Stadl nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nahm und ihm keine selbstständige Funktion zukam. Primärer Zweck der Anmietung des Objekts war offenbar die Sicherung eines Seezugangs, weshalb von einer nicht dem MRG unterliegenden Flächenmiete auszugehen ist. Dieses Bestandverhältnis haben die Kläger wirksam aufgekündigt, weshalb sich ihr Räumungsbegehren als berechtigt erweist; ihrer Revision ist daher Folge zu geben.
7.1. Bei der neu zu treffenden Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren ist davon auszugehen, dass die Kläger mit ihrem Räumungsbegehren zu GZ 4 C 92/04x zur Gänze erfolgreich waren, während der Beklagte von einem kostenunschädlichen Teil (betreffend den „Sagspitz") abgesehen das Unterlassungsbegehren zu GZ 4 C 95/04p abgewehrt hat. Bis zur Verfahrensverbindung würde sich der Kostenersatzanspruch (jeweils gerundet und rein rechnerisch) für die Kläger auf 617 Euro (inkl. Barauslagen) und für den Beklagten (ohne die nach der Aktenlage nicht begründete Wartezeit) auf 606 Euro belaufen. Ab der Prozessverbindung ergibt sich ein Erfolgsverhältnis von rund 46,5 % zu 53,5 % zugunsten der Beklagten und zwar ohne gesonderte Berücksichtigung ihres geringfügigen Unterliegens zu GZ 4 C 95/04p, weshalb für das gesamte erstinstanzliche Verfahren (einschließlich Barauslagen) mit Kostenaufhebung (§ 43 Abs 1 ZPO) vorzugehen ist.7.1. Bei der neu zu treffenden Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren ist davon auszugehen, dass die Kläger mit ihrem Räumungsbegehren zu GZ 4 C 92/04x zur Gänze erfolgreich waren, während der Beklagte von einem kostenunschädlichen Teil (betreffend den „Sagspitz") abgesehen das Unterlassungsbegehren zu GZ 4 C 95/04p abgewehrt hat. Bis zur Verfahrensverbindung würde sich der Kostenersatzanspruch (jeweils gerundet und rein rechnerisch) für die Kläger auf 617 Euro (inkl. Barauslagen) und für den Beklagten (ohne die nach der Aktenlage nicht begründete Wartezeit) auf 606 Euro belaufen. Ab der Prozessverbindung ergibt sich ein Erfolgsverhältnis von rund 46,5 % zu 53,5 % zugunsten der Beklagten und zwar ohne gesonderte Berücksichtigung ihres geringfügigen Unterliegens zu GZ 4 C 95/04p, weshalb für das gesamte erstinstanzliche Verfahren (einschließlich Barauslagen) mit Kostenaufhebung (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO) vorzugehen ist.
7.2. Im Verfahren zweiter Instanz kam der Kostenrekurs der Kläger nicht zum Tragen; mit ihrer Berufung waren die Kläger erfolglos, wobei der Beklagte auf den vom Berufungsgericht wahrgenommenen Zurückweisungsgrund hingewiesen hat, weshalb diesem die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zustehen (§§ 41 ZPO, 50 Abs 1 ZPO), das sind 641,26 Euro (darin 106,88 Euro an Umsatzsteuer). Betreffend die Berufung des Beklagten und die Berufungsbeantwortung der Kläger ist nach dem gewonnenen Ergebnis wieder mit Kostenaufhebung (§§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO) vorzugehen und sind dem Beklagten insoweit nur 50 % der Pauschalgebühr zu ersetzen, das sind 116,60 Euro; für das Berufungsverfahren stehen dem Beklagten daher insgesamt 757,86 Euro (darin 106,88 Euro an Umsatzsteuer und 116,60 Euro an Barauslagen) zu.7.2. Im Verfahren zweiter Instanz kam der Kostenrekurs der Kläger nicht zum Tragen; mit ihrer Berufung waren die Kläger erfolglos, wobei der Beklagte auf den vom Berufungsgericht wahrgenommenen Zurückweisungsgrund hingewiesen hat, weshalb diesem die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zustehen (Paragraphen 41, ZPO, 50 Absatz eins, ZPO), das sind 641,26 Euro (darin 106,88 Euro an Umsatzsteuer). Betreffend die Berufung des Beklagten und die Berufungsbeantwortung der Kläger ist nach dem gewonnenen Ergebnis wieder mit Kostenaufhebung (Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO) vorzugehen und sind dem Beklagten insoweit nur 50 % der Pauschalgebühr zu ersetzen, das sind 116,60 Euro; für das Berufungsverfahren stehen dem Beklagten daher insgesamt 757,86 Euro (darin 106,88 Euro an Umsatzsteuer und 116,60 Euro an Barauslagen) zu.
7.3. Mit ihrer Revision waren die Kläger erfolgreich, weshalb diesen die Kosten dieses Rechtsmittels von 489,11 Euro (darin 55,02 Euro an Umsatzsteuer und 159 Euro an Barauslagen) zur Gänze zu ersetzen sind (§§ 41 ZPO, 50 Abs 1 ZPO).7.3. Mit ihrer Revision waren die Kläger erfolgreich, weshalb diesen die Kosten dieses Rechtsmittels von 489,11 Euro (darin 55,02 Euro an Umsatzsteuer und 159 Euro an Barauslagen) zur Gänze zu ersetzen sind (Paragraphen 41, ZPO, 50 Absatz eins, ZPO).