Aus den Entscheidungsgründen:
Der OGH hat in wiederholten Entscheidungen (JBl. 1980, 149 = MietSlg. 31 272/36, 32 252 und 33 252) ausgesprochen, daß Ansprüche des Hausverwalters gegen Wohnungseigentümer aus rückständigen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Hausverwaltungshonorar der dreijährigen Verjährung des § 1486 Z 1 ABGB unterliegen und die vom Verwalter vorgeschossenen Betriebs-(und HeizungsDer OGH hat in wiederholten Entscheidungen (JBl. 1980, 149 = MietSlg. 31 272/36, 32 252 und 33 252) ausgesprochen, daß Ansprüche des Hausverwalters gegen Wohnungseigentümer aus rückständigen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Hausverwaltungshonorar der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB unterliegen und die vom Verwalter vorgeschossenen Betriebs-(und Heizungs-)Kosten als sonstige Leistungen iS des § 1486 Z 1 ABGB mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes fällig werden (MietSlg. 31 272/36). Davon abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß.)Kosten als sonstige Leistungen iS des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB mit dem Ende des Abrechnungszeitraumes fällig werden (MietSlg. 31 272/36). Davon abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß.
Der Beklagte versucht in seiner Revision darzulegen, die Vorinstanzen hätten im Hinblick auf seine Außerstreitstellung, wonach sämtliche Kosten monatlich mit Akontobeträgen zur Zahlung vorgeschrieben worden seien und alle Eigentümer außer ihm, dem Beklagten, die vorgeschriebenen Zahlungen geleistet hätten, zur Ansicht kommen müssen, daß schlüssig eine Vereinbarung iS des § 12 Abs. 2 MG iS einer einmonatigen Rechnungsperiode zustande gekommen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der einvernehmlichen Vorschreibung von gleichbleibenden Teilbeträgen zur Anrechnung auf im Laufe eines Jahres fällig werdenden Betriebskosten im weiteren Sinn durch den Hausverwalter und die Zahlung dieser Teilbeträge kann noch nicht abgeleitetwerden, es sei vereinbart worden, daß monatlich eine ordentliche Rechnung über das vorangegangene Monat zu legen sei, wozu auch die Gewährung der Belegeinsicht gehören würde. Bei einer monatlichen Betriebskostenabrechnung wäre auch für monatliche Akontierungen auf den monatlich zu erstellenden Rechnungssaldo kein Platz. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Annahme ausgegangen, im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, es sei eine Vereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin zu einer Rechnungslegung in kürzeren als den gesetzlichen Abständen verpflichtet hätte. Von einem dem Berufungsurteil diesbezüglich anhaftenden Feststellungsmangel kann daher keine Rede sein.Der Beklagte versucht in seiner Revision darzulegen, die Vorinstanzen hätten im Hinblick auf seine Außerstreitstellung, wonach sämtliche Kosten monatlich mit Akontobeträgen zur Zahlung vorgeschrieben worden seien und alle Eigentümer außer ihm, dem Beklagten, die vorgeschriebenen Zahlungen geleistet hätten, zur Ansicht kommen müssen, daß schlüssig eine Vereinbarung iS des Paragraph 12, Absatz 2, MG iS einer einmonatigen Rechnungsperiode zustande gekommen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der einvernehmlichen Vorschreibung von gleichbleibenden Teilbeträgen zur Anrechnung auf im Laufe eines Jahres fällig werdenden Betriebskosten im weiteren Sinn durch den Hausverwalter und die Zahlung dieser Teilbeträge kann noch nicht abgeleitetwerden, es sei vereinbart worden, daß monatlich eine ordentliche Rechnung über das vorangegangene Monat zu legen sei, wozu auch die Gewährung der Belegeinsicht gehören würde. Bei einer monatlichen Betriebskostenabrechnung wäre auch für monatliche Akontierungen auf den monatlich zu erstellenden Rechnungssaldo kein Platz. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Annahme ausgegangen, im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, es sei eine Vereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin zu einer Rechnungslegung in kürzeren als den gesetzlichen Abständen verpflichtet hätte. Von einem dem Berufungsurteil diesbezüglich anhaftenden Feststellungsmangel kann daher keine Rede sein.
Insoweit der Revisionswerber meint, der Verwalter könnte die Verjährung von Auslagenersatzforderungen um ein halbes Jahr hinausschieben, wenn die Verjährungsfrist mit der Rechnungslegung begänne, so ist ihm zu erwidern, daß die Vorinstanzen von dieser Annahme gar nicht ausgegangen sind, sondern vielmehr iS der herrschenden Lehre und Rechtsprechung den Verjährungsbeginn mit dem Ende der Rechnungsperiode angesetzt haben.
Der Revisionswerber hebt weiters hervor, daß bei den "Verwaltungskostenbeiträgen" und Instandhaltungskosten fixe Beträge vorgeschrieben worden seien und es diesbezüglich bei der Endabrechnung keinen Saldo gegeben habe; daraus versucht er abzuleiten, daß die Verjährungszeit mit der jeweiligen monatlichen Vorschreibung zu laufen beginne. Auch darin kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden. Das Verwaltungshonorar stellt das Entgelt des Hausverwalters für die Geschäftsführung im Innenverhältnis auf Grund des Verwaltungsvertrages, eines Elementes des Auftrages und Werkvertrages enthaltenden gemischten Vertrages (vgl. Call, ÖJZ 1978, 204) dar. Der Dauerschuldcharakter des Verwaltungsvertrages verpflichtet den Verwalter zu periodischen Abrechnungen (vgl. Stanzl in Klang[2] IV/1, 842; Call aaO 207; Foglar - Deinhardstein, JBl. 1977, 511; MietSlg. 31 272/36). Im Zusammenhang mit dieser Pflicht zur Abrechnung in bestimmten Rechnungsperioden hat die Rechtsprechung dem Verwalter auch einen Entgeltanspruch für die vergangene Periode zuerkannt und damit die Fälligkeit des Verwaltungshonorars mit dem Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode angenommen. Die Vereinbarung, auf den zukünftigen Honoraranspruch des Verwalters vor dessen Fälligkeit Akontozahlungen zu leisten, hat daher auf den Eintritt der Fälligkeit des Honorars keinen Einfluß. In der von diesen Grundsätzen ausgehenden Ablehnung der Verjährungseinrede des Beklagten hinsichtlich der für Betriebs-, Heizungs- und Verwaltungskosten begehrten Beträge durch die Vorinstanzen kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Der Revisionswerber hebt weiters hervor, daß bei den "Verwaltungskostenbeiträgen" und Instandhaltungskosten fixe Beträge vorgeschrieben worden seien und es diesbezüglich bei der Endabrechnung keinen Saldo gegeben habe; daraus versucht er abzuleiten, daß die Verjährungszeit mit der jeweiligen monatlichen Vorschreibung zu laufen beginne. Auch darin kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden. Das Verwaltungshonorar stellt das Entgelt des Hausverwalters für die Geschäftsführung im Innenverhältnis auf Grund des Verwaltungsvertrages, eines Elementes des Auftrages und Werkvertrages enthaltenden gemischten Vertrages vergleiche Call, ÖJZ 1978, 204) dar. Der Dauerschuldcharakter des Verwaltungsvertrages verpflichtet den Verwalter zu periodischen Abrechnungen vergleiche Stanzl in Klang[2] IV/1, 842; Call aaO 207; Foglar - Deinhardstein, JBl. 1977, 511; MietSlg. 31 272/36). Im Zusammenhang mit dieser Pflicht zur Abrechnung in bestimmten Rechnungsperioden hat die Rechtsprechung dem Verwalter auch einen Entgeltanspruch für die vergangene Periode zuerkannt und damit die Fälligkeit des Verwaltungshonorars mit dem Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode angenommen. Die Vereinbarung, auf den zukünftigen Honoraranspruch des Verwalters vor dessen Fälligkeit Akontozahlungen zu leisten, hat daher auf den Eintritt der Fälligkeit des Honorars keinen Einfluß. In der von diesen Grundsätzen ausgehenden Ablehnung der Verjährungseinrede des Beklagten hinsichtlich der für Betriebs-, Heizungs- und Verwaltungskosten begehrten Beträge durch die Vorinstanzen kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Was nun die Frage der Verjährung der für "Instandhaltungskosten" vorgeschriebenen Beträge anlangt, so handelt es sich dabei um Beträge zur Bildung der Rücklage iS des § 16 WEG 1975. Daß die klagende Partei im vorliegenden Fall den auf den Beklagten entfallenden Beitragsrückstand an der Rücklage vorgeschossen hätte und nunmehr Ersatz ihrer diesbezüglichen Auslagen begehre, wurde nicht behauptet. Für die Verjährung des Beitragsrückstandes zur Rücklage ist daher im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht anwendbar. Faistenberger - Barta - Call (Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 418 Anm. 11) meinen, daß die einzelnen Beitragsrückstände der dreijährigen Verjährung des § 1480 ABGB unterliegen; sie begrunden diese Ansicht aber nicht. Wenngleich es im Interesse der Vereinfachung der Hausverwaltungstätigkeit wohl zweckmäßig erschiene, die vom Verwalter im Rahmen der Hausverwaltung gegen die Miteigentümer geltend zu machenden Ansprüche weitestgehend einer einheitlichen Verjährungsfrist zu unterwerfen, so muß dieses Anliegen doch im Gesetz seine Deckung finden. § 1480 ABGB unterwirft der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingeleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten. Diese Aufzählung ist nur eine beispielsweise, sodaß § 1480 ABGB auch auf andere Forderungen anwendbar ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale vorliegen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind (vgl. Klang in Klang[2] VI 613). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Hier geht es um die Sicherstellung der Erfüllung einer aus dem Miteigentum abgeleiteten Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft zu tragen (§ 19 Abs. 1 WEG 1975). Das WEG 1975 normiert keine unbedingte Pflicht zur Bildung einer Rücklage (Faistenberger - Barta - Call aaO 415 Anm. 2), es enthält auch keine Anordnung darüber, wann dieses vorausschauende Ansparen zu erfolgen hat und in welchen zeitlichen Abständen die in die Rücklage zu entrichtenden Beträge zu leisten sind; das Gesetz überläßt die Bildung der Rücklage vielmehr den Wohnungseigentümern bzw. dem sie unter Bindung an die Weisungen der Mehrheit vertretenden Verwalter (vgl. Faistenberger - Barta - Call aaO 415 Anm. 3; Meinhart, WEG 1975, 164). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festlegung der Rücklage für ein Kalender- und Abrechnungsjahr, wobei die zu entrichtende Rücklage in zwölf Teilzahlungen zerlegt, monatlich vorgeschrieben wurde. Abgesehen davon, daß die Forderung der Miteigentümer als Träger des zweckgebundenen Sondervermögens der Rücklage (§ 16 Abs. 2 WEG 1975) ihrer Art nach den in § 1480 ABGB genannten Forderungen nicht vergleichbar ist, könnten die dem Beklagten hier vorgeschriebenen Beträge der Bestimmung des § 1480 ABGB auch deshalb nicht unterstellt werden, weil nach Lehre und Rechtsprechung eine in Teilleistungen zerlegte einheitliche Leistung nicht unter die Bestimmung des § 1480 ABGB fällt (vgl. EvBl. 1962/28). Rückständige Beiträge zur Rücklage (§§ 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 2 und 16 WEG 1975) können daher der Bestimmung des § 1480 ABGB nicht unterstellt werden und verjähren mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in 30 Jahren (§ 1478 ABGB; vgl. SZ 39/223; Koziol - Welser[6] I 149).Was nun die Frage der Verjährung der für "Instandhaltungskosten" vorgeschriebenen Beträge anlangt, so handelt es sich dabei um Beträge zur Bildung der Rücklage iS des Paragraph 16, WEG 1975. Daß die klagende Partei im vorliegenden Fall den auf den Beklagten entfallenden Beitragsrückstand an der Rücklage vorgeschossen hätte und nunmehr Ersatz ihrer diesbezüglichen Auslagen begehre, wurde nicht behauptet. Für die Verjährung des Beitragsrückstandes zur Rücklage ist daher im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nicht anwendbar. Faistenberger - Barta - Call (Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 418 Anmerkung 11) meinen, daß die einzelnen Beitragsrückstände der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1480, ABGB unterliegen; sie begrunden diese Ansicht aber nicht. Wenngleich es im Interesse der Vereinfachung der Hausverwaltungstätigkeit wohl zweckmäßig erschiene, die vom Verwalter im Rahmen der Hausverwaltung gegen die Miteigentümer geltend zu machenden Ansprüche weitestgehend einer einheitlichen Verjährungsfrist zu unterwerfen, so muß dieses Anliegen doch im Gesetz seine Deckung finden. Paragraph 1480, ABGB unterwirft der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingeleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten. Diese Aufzählung ist nur eine beispielsweise, sodaß Paragraph 1480, ABGB auch auf andere Forderungen anwendbar ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale vorliegen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind vergleiche Klang in Klang[2] römisch VI 613). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Hier geht es um die Sicherstellung der Erfüllung einer aus dem Miteigentum abgeleiteten Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft zu tragen (Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975). Das WEG 1975 normiert keine unbedingte Pflicht zur Bildung einer Rücklage (Faistenberger - Barta - Call aaO 415 Anmerkung 2), es enthält auch keine Anordnung darüber, wann dieses vorausschauende Ansparen zu erfolgen hat und in welchen zeitlichen Abständen die in die Rücklage zu entrichtenden Beträge zu leisten sind; das Gesetz überläßt die Bildung der Rücklage vielmehr den Wohnungseigentümern bzw. dem sie unter Bindung an die Weisungen der Mehrheit vertretenden Verwalter vergleiche Faistenberger - Barta - Call aaO 415 Anmerkung 3; Meinhart, WEG 1975, 164). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festlegung der Rücklage für ein Kalender- und Abrechnungsjahr, wobei die zu entrichtende Rücklage in zwölf Teilzahlungen zerlegt, monatlich vorgeschrieben wurde. Abgesehen davon, daß die Forderung der Miteigentümer als Träger des zweckgebundenen Sondervermögens der Rücklage (Paragraph 16, Absatz 2, WEG 1975) ihrer Art nach den in Paragraph 1480, ABGB genannten Forderungen nicht vergleichbar ist, könnten die dem Beklagten hier vorgeschriebenen Beträge der Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB auch deshalb nicht unterstellt werden, weil nach Lehre und Rechtsprechung eine in Teilleistungen zerlegte einheitliche Leistung nicht unter die Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB fällt vergleiche EvBl. 1962/28). Rückständige Beiträge zur Rücklage (Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, 15 Absatz eins, Ziffer 2 und 16 WEG 1975) können daher der Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB nicht unterstellt werden und verjähren mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in 30 Jahren (Paragraph 1478, ABGB; vergleiche SZ 39/223; Koziol - Welser[6] römisch eins 149).
Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede auch bezüglich der letztlich geltend gemachten "Instandhaltungskosten" für das Jahr 1977 verworfen, sodaß sich die Revision auch in Ansehung des Beitragsrückstandes des Beklagten zur Rücklage als nicht berechtigt erweist.