Begründung:
Herta K***** war Hauptmieterin der Wohnung top Nr 5 im Haus ***** in *****, der Antragsteller war Untermieter dieser Wohnung. Zum 31. 5. 1995 wurde das Bestandverhältnis zu 5 C 485/95f des Bezirksgerichtes Donaustadt deshalb aufgekündigt. Nach der Bestätigung des die Aufkündigung für rechtswirksam erklärenden und zur Räumung verpflichtenden Urteils des Erstgerichtes erfolgte am 31. 3. 1997 die Übergabe des Bestandobjektes an die Antragsgegner.
Nach rechtskräftiger Beendigung des Bestandverhältnisses und vor der Rückstellung des Bestandobjektes kam es zwischen der ehemaligen Hauptmieterin Herta K***** und dem Antragsteller, ihrem ehemaligen Untermieter zu folgender Vereinbarung:
"Herta K***** war auf Grund eines rechtskräftig aufgekündigten Hauptmietvertrages Hauptmieterin der Wohnung *****. Mag. Gottfried H***** benützte diese Wohnung auf Grund eines Untermietvertrags. In der Wohnung wurden Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind. Diese Aufwendungen wurden von Mag. Gottfried H***** finanziert, der die Verbesserungen der Wohnung (Heizungseinbau, Badezimmerrenovierung etc) im Einvernehmen mit Herta K***** getätigt hat. Herta K***** trägt (richtig: tritt) sämtliche ihr gegen den Vermieter und Liegenschaftseigentümer zustehenden Ansprüche gemäß § 10 MRG und § 1097 ABGB an Mag. Gottfried H***** ab, der im Gegenzug auf sämtliche ihm auf Grund der getätigten Investitionen gegen die Hauptmieterin und Untervermieterin Herta K***** zustehenden Ansprüche verzichtet. Durch diese Vereinbarung sind sämtliche auf Grund der Beendigung des Untermietverhältnisses infolge Aufkündigung des Hauptmietverhältnisses allenfalls zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche bereinigt und verglichen.""Herta K***** war auf Grund eines rechtskräftig aufgekündigten Hauptmietvertrages Hauptmieterin der Wohnung *****. Mag. Gottfried H***** benützte diese Wohnung auf Grund eines Untermietvertrags. In der Wohnung wurden Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind. Diese Aufwendungen wurden von Mag. Gottfried H***** finanziert, der die Verbesserungen der Wohnung (Heizungseinbau, Badezimmerrenovierung etc) im Einvernehmen mit Herta K***** getätigt hat. Herta K***** trägt (richtig: tritt) sämtliche ihr gegen den Vermieter und Liegenschaftseigentümer zustehenden Ansprüche gemäß Paragraph 10, MRG und Paragraph 1097, ABGB an Mag. Gottfried H***** ab, der im Gegenzug auf sämtliche ihm auf Grund der getätigten Investitionen gegen die Hauptmieterin und Untervermieterin Herta K***** zustehenden Ansprüche verzichtet. Durch diese Vereinbarung sind sämtliche auf Grund der Beendigung des Untermietverhältnisses infolge Aufkündigung des Hauptmietverhältnisses allenfalls zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche bereinigt und verglichen."
Das Fruchtgenussrecht des Sohnes der Estantragsgegnerin, Roberto S*****, auf dem ihr gehörenden Liegenschaftsanteil wurde erst 1996 einverleibt.
Auf Grund dieser Vereinbarung begehrt der Antragsteller von den Antragsgegnern als Eigentümern des Hauses ***** im Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietverhältnisses Zahlung des Betrags von S 120.274,65 für die im Objekt getätigten Aufwendungen nach § 10 MRG. Unter Vorlage der bezughabenden Rechnungen sei den Antragsgegnern noch vor Auflösung des Bestandverhältnisses der Ersatzanspruch angezeigt und ein Nachmieter namhaft gemacht worden, der zur Befriedigung sämtlicher Ersatzansprüche bereit gewesen wäre. Die Antragsgegner hätten jedoch den Abschluss eines Mietvertrages mit dem Nachmieter abgelehnt.Auf Grund dieser Vereinbarung begehrt der Antragsteller von den Antragsgegnern als Eigentümern des Hauses ***** im Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietverhältnisses Zahlung des Betrags von S 120.274,65 für die im Objekt getätigten Aufwendungen nach Paragraph 10, MRG. Unter Vorlage der bezughabenden Rechnungen sei den Antragsgegnern noch vor Auflösung des Bestandverhältnisses der Ersatzanspruch angezeigt und ein Nachmieter namhaft gemacht worden, der zur Befriedigung sämtlicher Ersatzansprüche bereit gewesen wäre. Die Antragsgegner hätten jedoch den Abschluss eines Mietvertrages mit dem Nachmieter abgelehnt.
Das Erstgericht wies das Begehren mit der Begründung ab, ein Anspruch nach § 10 MRG stehe grundsätzlich nur dem Hauptmieter einer Wohnung zu, ein Untermieter könne den Ersatz von Aufwendungen nicht auf § 10 MRG stützen, sondern sei ausschließlich auf § 1097 ABGB verwiesen. Der Anspruch stehe dem Hauptmieter zwar ungeachtet dessen zu, wer intern den Aufwand getragen habe, doch sei erforderlich, dass die Aufwendungen zumindest mit seinem Wissen und Willen durchgeführt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall, da die Hauptmieterin die Verbesserung weder selbst vornehmen habe lassen noch überhaupt Kenntnis von den vom Untermieter eigenmächtig durchgeführten Arbeiten gehabt habe. Sie habe diesen auch nicht zugestimmt, die Arbeiten seien auch nicht in ihrem Interesse gelegen.Das Erstgericht wies das Begehren mit der Begründung ab, ein Anspruch nach Paragraph 10, MRG stehe grundsätzlich nur dem Hauptmieter einer Wohnung zu, ein Untermieter könne den Ersatz von Aufwendungen nicht auf Paragraph 10, MRG stützen, sondern sei ausschließlich auf Paragraph 1097, ABGB verwiesen. Der Anspruch stehe dem Hauptmieter zwar ungeachtet dessen zu, wer intern den Aufwand getragen habe, doch sei erforderlich, dass die Aufwendungen zumindest mit seinem Wissen und Willen durchgeführt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall, da die Hauptmieterin die Verbesserung weder selbst vornehmen habe lassen noch überhaupt Kenntnis von den vom Untermieter eigenmächtig durchgeführten Arbeiten gehabt habe. Sie habe diesen auch nicht zugestimmt, die Arbeiten seien auch nicht in ihrem Interesse gelegen.
Ein Anspruch der Hauptmieterin, Aufwendungen nach § 10 MRG ersetzt zu erhalten, habe somit niemals bestanden, weshalb ein solcher auch nicht abgetreten habe werden können.Ein Anspruch der Hauptmieterin, Aufwendungen nach Paragraph 10, MRG ersetzt zu erhalten, habe somit niemals bestanden, weshalb ein solcher auch nicht abgetreten habe werden können.
Den Einwand der mangelnden Passivlegitimation hielt das Erstgericht für verfehlt, da es auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses ankomme, im Mai 1995 sei aber das Fruchtgenussrecht des Sohnes der Erstantragsgegnerin noch nicht einverleibt gewesen.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Es treffe zwar zu, dass nur einem Hauptmieter ein auf § 10 MRG gestützter Anspruch gegenüber dem Vermieter zukomme und dass es nicht darauf ankomme, wer intern den Aufwand zur Verbesserung des Bestandobjekts getragen habe. Das müsse aber auch für den Untermieter gelten, der Verbesserungen im Sinn des § 10 MRG getätigt habe, die bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses in der im § 10 MRG geforderten Weise vorhanden seien. Dadurch werde das Vermögen des Vermieters vermehrt, weil sich die Verbesserung im Fall der Weitervermietung auf die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses auswirken könne. Der Hauptmieter könne daher bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch Investitionen seines Untermieters gemäß § 10 MRG vom Vermieter ersetzt verlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Arbeiten ursprünglich mit oder ohne seine Zustimmung durchgeführt worden seien. Von Vorteil seien die Investitionen auch für die Hauptmieterin gewesen, da sie im Fall der früheren Beendigung des Untermietverhältnisses von einem neuen Untermieter einen allenfalls höheren Mietzins erzielen hätte können.Es treffe zwar zu, dass nur einem Hauptmieter ein auf Paragraph 10, MRG gestützter Anspruch gegenüber dem Vermieter zukomme und dass es nicht darauf ankomme, wer intern den Aufwand zur Verbesserung des Bestandobjekts getragen habe. Das müsse aber auch für den Untermieter gelten, der Verbesserungen im Sinn des Paragraph 10, MRG getätigt habe, die bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses in der im Paragraph 10, MRG geforderten Weise vorhanden seien. Dadurch werde das Vermögen des Vermieters vermehrt, weil sich die Verbesserung im Fall der Weitervermietung auf die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses auswirken könne. Der Hauptmieter könne daher bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch Investitionen seines Untermieters gemäß Paragraph 10, MRG vom Vermieter ersetzt verlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Arbeiten ursprünglich mit oder ohne seine Zustimmung durchgeführt worden seien. Von Vorteil seien die Investitionen auch für die Hauptmieterin gewesen, da sie im Fall der früheren Beendigung des Untermietverhältnisses von einem neuen Untermieter einen allenfalls höheren Mietzins erzielen hätte können.
Ein solcher zu bejahender Anspruch auf Abgeltung der Investitionen könne daher vom Hauptmieter auch rechtswirksam abgetreten werden und gegen den Vermieter unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 10 MRG auch geltend gemacht werden. Bei dem in § 10 MRG verbrieften Anspruch handle es sich um kein höchstpersönliches Recht, das nicht Gegenstand einer Zession sein könne. Dementsprechend könnte ein auf § 10 MRG zu gründender Anspruch auch an den ehemaligen Untermieter abgetreten werden.Ein solcher zu bejahender Anspruch auf Abgeltung der Investitionen könne daher vom Hauptmieter auch rechtswirksam abgetreten werden und gegen den Vermieter unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 10, MRG auch geltend gemacht werden. Bei dem in Paragraph 10, MRG verbrieften Anspruch handle es sich um kein höchstpersönliches Recht, das nicht Gegenstand einer Zession sein könne. Dementsprechend könnte ein auf Paragraph 10, MRG zu gründender Anspruch auch an den ehemaligen Untermieter abgetreten werden.
Wenn damit argumentiert werde, die Hauptmieterin habe von den Investitionen ihres Untermieters keine Kenntnis gehabt, so stehe dem der festgestellte Vertragsinhalt entgegen. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, Herta K***** habe von den vom Untermieter in der Wohnung durchgeführten Arbeiten nichts gewusst, sei im Übrigen durch kein Beweisergebnis gedeckt.
Das Rekursgericht erklärte den Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG für zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Abtretbarkeit von Investitionsersatzansprüchen gemäß § 10 MRG und zur Frage, ob Investitionen des Untermieters Ersatzansprüche des Hauptmieters nach § 10 MRG begründen könnten, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht erklärte den Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG für zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Abtretbarkeit von Investitionsersatzansprüchen gemäß Paragraph 10, MRG und zur Frage, ob Investitionen des Untermieters Ersatzansprüche des Hauptmieters nach Paragraph 10, MRG begründen könnten, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.
Der Antragsteller beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.