Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt 1) die Bezahlung von EUR 72.672,83 als gesetzlichen Pflichtteil, 2) die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin über das Vermögen des Erblassers vollständig Auskunft zu erteilen, die Schätzung zu gestatten und einen Eid über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu leisten und 3) die Beklagte weiters schuldig zu erkennen, der Klägerin den sich aus der Vermögensangabe und der Schätzung derselben ergebenden Pflichtteilsanspruch von 1/12tel des angegebenen Vermögens unter Anrechnung des zu Punkt 1 gestellten Zahlungsbegehrens zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zu der gemäß Punkt 2 erfolgten Vermögensangabe und Schätzung vorbehalten bleibe.
Das Erstgericht sprach, der Gliederung der Klage folgend, in seinem Teil- und Zwischenurteil aus, dass zu Punkt 1) der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, dass zu Punkt 2) die Beklagte zur Rechnungslegung schuldig sei und zu Punkt 3) dass die Beklagte weiters bei sonstiger Exekution schuldig sei, der Klägerin den sich aus der Vermögensangabe und der Schätzung derselben ergebenden Pflichtteilsanspruch von 1/12tel des angegebenen Vermögens unter Anrechnung des zu Punkt 1) gestellten Zahlungsbegehrens zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung der Zahlungsverpflichtung bis zur erfolgten Vermögensangabe und Schätzung gemäß Punkt 2) des Urteils vorbehalten bleibe. Es führte aus, dass es in dieser Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren sowie über den Pflichtteilsanspruch als solchen entscheide, noch nicht Gegenstand des Urteils sei jedoch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin.
Die Beklagte bekämpfte dieses Urteil mit Berufung zur Gänze, rügte aber nicht ausdrücklich, dass das Erstgericht bereits über das unbestimmte Zahlungsbegehren zu Punkt 3) im stattgebenden Sinn entschieden hatte.
Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil und wies darauf hin, dass das Erstgericht mit seiner Entscheidung zu Punkt 3) zwar gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO verstoßen habe und somit ein Verfahrensmangel vorliege. Dieser Verfahrensmangel sei jedoch von der Berufungswerberin nicht geltend gemacht worden, sodass es dem Berufungsgericht verwehrt sei, den Urteilsausspruch über das unbestimmte Leistungsbegehren zu beseitigen.Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil und wies darauf hin, dass das Erstgericht mit seiner Entscheidung zu Punkt 3) zwar gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO verstoßen habe und somit ein Verfahrensmangel vorliege. Dieser Verfahrensmangel sei jedoch von der Berufungswerberin nicht geltend gemacht worden, sodass es dem Berufungsgericht verwehrt sei, den Urteilsausspruch über das unbestimmte Leistungsbegehren zu beseitigen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen seien.
Lediglich dagegen, dass das Berufungsgericht Punkt 3) der erstgerichtlichen Entscheidung nicht von Amts wegen aufgehoben hat, wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, dass dieser Ausspruch ersatzlos zu entfallen habe. Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.