Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der L*****bank *****, der zulässig und berechtigt ist.
Das Rekursgericht ist nämlich in der Frage, ob bei grundbücherlicher Durchführung der Teilung von Wohnungseigentum die Vorlage der Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG iVm Abs 3 leg cit ausreicht oder aber entsprechende Zustimmungserklärungen der übrign Miteigentümer erforderlich sind, von bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.Das Rekursgericht ist nämlich in der Frage, ob bei grundbücherlicher Durchführung der Teilung von Wohnungseigentum die Vorlage der Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Verbindung mit Absatz 3, leg cit ausreicht oder aber entsprechende Zustimmungserklärungen der übrign Miteigentümer erforderlich sind, von bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.
Daß ein Wohnungseigentumsobjekt in mehrere selbständige Einheiten zerlegt werden kann und aus diesem Anlaß eine Neufestsetzung der Nutzwerte durchgeführt werden kann, weil § 3 Abs 2 WEG die Möglichkeiten einer Um- oder Neuparifizierung nicht taxativ aufzählt, wird von Lehre und ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bejaht (vgl EvBl 1980/84; 5 Ob 1106/92; JBl 1994/51; Würth in Rummel2 Rz 5 zu § 3 WEG; Feil, Wohnungseigentum 134). Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt jedoch immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach § 13 Abs 2 WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). Eine Angleichung der im Grundbuch eingetragenen Mindestanteile an beabsichtigte oder bereits durchgeführte Bestandsänderungen hat daher auch diesen Umstand zu berücksichtigen. Wesentliche Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer können einer von einem Wohnungseigentümer beabsichtigten Änderung, etwa einer Wohnungsteilung entgegenstehen.Daß ein Wohnungseigentumsobjekt in mehrere selbständige Einheiten zerlegt werden kann und aus diesem Anlaß eine Neufestsetzung der Nutzwerte durchgeführt werden kann, weil Paragraph 3, Absatz 2, WEG die Möglichkeiten einer Um- oder Neuparifizierung nicht taxativ aufzählt, wird von Lehre und ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bejaht vergleiche EvBl 1980/84; 5 Ob 1106/92; JBl 1994/51; Würth in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 3, WEG; Feil, Wohnungseigentum 134). Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt jedoch immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). Eine Angleichung der im Grundbuch eingetragenen Mindestanteile an beabsichtigte oder bereits durchgeführte Bestandsänderungen hat daher auch diesen Umstand zu berücksichtigen. Wesentliche Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer können einer von einem Wohnungseigentümer beabsichtigten Änderung, etwa einer Wohnungsteilung entgegenstehen.
Eine nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG iVm Abs 3 leg cit beschlossene Neufestsetzung der Nutzwerte berücksichtigt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes solche Umstände nicht. Dagegen sei nur ins Treffen geführt, daß § 26 WEG in Abs 1 Z 1 und Z 2 unterschiedlicher Verfahren vorsieht. In WoBl 1990/44 (mit Anmerkung Call) hat der Oberste Gerichtshof auch klargestellt, daß im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG über die Festsetzung der Nutzwerte wohl die der materiellen Rechtslage entsprechende Widmung als Vorfrage zu prüfen ist, jedoch die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien an sich in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind. In JBl 1994/51 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß das Begehren eines Wohnungseigentümers, die gemäß § 26 Abs 1 Z 1 WEG beschlossene Neufestsetzung der Nutzwerte ins Grundbuch einzutragen, die Änderung des dem Wohnungseigentümer gehörigen Wohnungseigentumsobjekts mit allen dem Grundbuch eigenen Publizitätswirkungen vorwegnähme, obwohl der Schlichtungsstelle insoweit gar keine Entscheidungskompetenz zukomme.Eine nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Verbindung mit Absatz 3, leg cit beschlossene Neufestsetzung der Nutzwerte berücksichtigt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes solche Umstände nicht. Dagegen sei nur ins Treffen geführt, daß Paragraph 26, WEG in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, unterschiedlicher Verfahren vorsieht. In WoBl 1990/44 (mit Anmerkung Call) hat der Oberste Gerichtshof auch klargestellt, daß im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG über die Festsetzung der Nutzwerte wohl die der materiellen Rechtslage entsprechende Widmung als Vorfrage zu prüfen ist, jedoch die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien an sich in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind. In JBl 1994/51 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß das Begehren eines Wohnungseigentümers, die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG beschlossene Neufestsetzung der Nutzwerte ins Grundbuch einzutragen, die Änderung des dem Wohnungseigentümer gehörigen Wohnungseigentumsobjekts mit allen dem Grundbuch eigenen Publizitätswirkungen vorwegnähme, obwohl der Schlichtungsstelle insoweit gar keine Entscheidungskompetenz zukomme.
Für das Grundbuchsverfahren wird daher der urkundliche Nachweis gefordert, daß alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde. Solange solche Urkunden nicht vorlagen, bestand ein Eintragungshindernis im Sinne des § 94 Abs 1 Z 1 GBG, weil Zweifel an der Erfüllung der in § 13 Abs 2 WEG normierten Änderungsvoraussetzungen bestehen.Für das Grundbuchsverfahren wird daher der urkundliche Nachweis gefordert, daß alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ersetzt wurde. Solange solche Urkunden nicht vorlagen, bestand ein Eintragungshindernis im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG, weil Zweifel an der Erfüllung der in Paragraph 13, Absatz 2, WEG normierten Änderungsvoraussetzungen bestehen.
Dies hatte zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.
Die nach § 9 AußStrG zu beurteilende Frage der Rekurslegitimation hat das Rekursgericht mit zutreffenden Argumenten bejaht. Den eingangs wiedergegebenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Neuparifizierung eine, wenn auch nur geringfügige Änderung des Mindestanteils zur Folge hat.Die nach Paragraph 9, AußStrG zu beurteilende Frage der Rekurslegitimation hat das Rekursgericht mit zutreffenden Argumenten bejaht. Den eingangs wiedergegebenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Neuparifizierung eine, wenn auch nur geringfügige Änderung des Mindestanteils zur Folge hat.
Im Fall eines neuen Eintragungsgesuches wird zu beachten sein, daß auch der Hypothekargläubiger der Anteilsänderung zustimmen müßte. Eine Schmälerung der Pfandsicherheit durch die verminderten Nutzwerte kann nämlich nicht ausgeschlossen werden. Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die den Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen (vgl MietSlg 34.531/22). Eingriffe in Rechte von Pfandgläubigern dürfen nicht über den in § 12 Abs 3 WEG geregelten Fall hinausgehen. Dort ist aber nur die Festsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 oder 1 a WEG genannt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Fall des § 3 Abs 2 Z 2 WEG. Selbst wenn den Hypothekargläubigern nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Pfandrechts ohnehin beide neu entstandenen Miteigentumsawerte der geteilten Eigentumswohnung verhaftet bleiben, bedarf doch jede Beschränkung eines bücherlichen Rechts einer Erklärung im Sinn des § 32 GBG (vgl Hofmeister in NZ 1994, 94 zu Nr 292).Im Fall eines neuen Eintragungsgesuches wird zu beachten sein, daß auch der Hypothekargläubiger der Anteilsänderung zustimmen müßte. Eine Schmälerung der Pfandsicherheit durch die verminderten Nutzwerte kann nämlich nicht ausgeschlossen werden. Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die den Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen vergleiche MietSlg 34.531/22). Eingriffe in Rechte von Pfandgläubigern dürfen nicht über den in Paragraph 12, Absatz 3, WEG geregelten Fall hinausgehen. Dort ist aber nur die Festsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder 1 a WEG genannt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG. Selbst wenn den Hypothekargläubigern nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Pfandrechts ohnehin beide neu entstandenen Miteigentumsawerte der geteilten Eigentumswohnung verhaftet bleiben, bedarf doch jede Beschränkung eines bücherlichen Rechts einer Erklärung im Sinn des Paragraph 32, GBG vergleiche Hofmeister in NZ 1994, 94 zu Nr 292).
Aus den oben angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.