Begründung:
Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin aller drei im 1. Stock des Hauses ***** in ***** gelegenen Wohnungen Top Nr 2, 3 und 4.
Die Antragsgegner sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft.
Während im ursprünglichen Ausführungsplan in jedem Stockwerk des Hauses links und rechts des Stiegenaufgangs Flächen vorhanden waren, in denen sich die jeweiligen Eingangstüren zu den Wohnungen befanden, erfolgte die Bauausführung derart, dass mit Ausnahme des hier verfahrensgegenständlichen 1. Stockwerks in sämtlichen Stockwerken jeweils nur eine solche Fläche hergestellt wurde und die zweite „Gangausbuchtung“ nicht errichtet wurde.
Die Antragstellerin, die eine Wohnungszusammenlegung von Top Nr 3 und 4 und damit einhergehend die Vorverlegung einer gemeinsamen Wohnungseingangstür ident zu den Stockwerken 2 bis 6 plante, versuchte zunächst außergerichtlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer dazu und zur Einbeziehung eines geringfügigen Teils der Gangfläche (ca 2 m²) zu erlangen, wobei sie auch anbot, hiefür in den Reparaturfonds des Hauses einen einmaligen Betrag von 5.000 EUR einzubringen.
Einstimmigkeit wurde nicht hergestellt.
Es steht nicht fest, dass der Ehemann der Geschäftsführerin der Antragstellerin einer Zusammenlegung der Wohnungen aufgrund körperlicher Behinderung bedürfte.
Es steht auch nicht fest, dass durch die von der Antragstellerin geplante Maßnahme und die daraus resultierende Verkleinerung des Stiegenabsatzes um ca 2 m² eine Behinderung von Transportmöglichkeiten im Haus bewirkt würde.
Die Geschäftsführerin der Antragstellerin bewohnt mit ihrem Ehegatten die Wohnungen im 1. Stock des Hauses.
Mit dem verfahrenseinleitenden, auf § 16 Abs 2 WEG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, die Zustimmung von ihrem Vorhaben widersprechenden Wohnungseigentümern zu der von ihr beabsichtigten Zusammenlegung der Wohnungen Top Nr 3 und 4 durch Einbeziehung eines Gangteils und Anbringung einer neuen gemeinsamen Wohnungseingangstür, zu ersetzen. Sie brachte vor, dass die beabsichtigte Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer bewirke, ebensowenig eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen zur Folge habe und die beabsichtigte Änderung auch der Übung des Verkehrs entspreche. Sie diene auch ihrem wichtigen Interesse, weil ihr Ehemann aufgrund seiner körperlichen Behinderung auf die Zusammenlegung der Wohnungen angewiesen sei. In sämtlichen anderen Stockwerken des Hauses sei ein derartiger Zustand, wie von ihr nunmehr beabsichtigt, auch schon im Zuge der Bauausführung hergestellt worden.Mit dem verfahrenseinleitenden, auf Paragraph 16, Absatz 2, WEG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, die Zustimmung von ihrem Vorhaben widersprechenden Wohnungseigentümern zu der von ihr beabsichtigten Zusammenlegung der Wohnungen Top Nr 3 und 4 durch Einbeziehung eines Gangteils und Anbringung einer neuen gemeinsamen Wohnungseingangstür, zu ersetzen. Sie brachte vor, dass die beabsichtigte Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer bewirke, ebensowenig eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen zur Folge habe und die beabsichtigte Änderung auch der Übung des Verkehrs entspreche. Sie diene auch ihrem wichtigen Interesse, weil ihr Ehemann aufgrund seiner körperlichen Behinderung auf die Zusammenlegung der Wohnungen angewiesen sei. In sämtlichen anderen Stockwerken des Hauses sei ein derartiger Zustand, wie von ihr nunmehr beabsichtigt, auch schon im Zuge der Bauausführung hergestellt worden.
Die Erst- und Zweitantragsgegner und andere Wohnungseigentümer widersprachen dem Änderungsbegehren und beantragten dessen Abweisung. Schutzwürdige Interessen von Wohnungseigentümern würden dadurch beeinträchtigt, dass durch eine Einengung des Gangs der Transport von Gegenständen und Krankentransporte erheblich behindert würden. Auch komme der Geschäftsführerin der Antragstellerin kein eigenes wichtiges Interesse an der Änderung zu.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegner, das Vorverlegen der Eingangstür, die Einbeziehung des zwischen den Türen der Wohnungen Top Nr 3 und 4 gelegenen Gangteils und die Verbindung der Wohnungen zu dulden.
Weder sei mit der beabsichtigten Änderung eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer verbunden. Auch sei keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Hauses zu erwarten noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen die Folge. Mit der beabsichtigten Änderung werde nur jener Zustand hergestellt, der in den anderen Stockwerken des Hauses aufgrund unbeanstandet gebliebener Einreichpläne hergestellt worden sei.
Würden für Änderungen auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, müssten solche Änderungen entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
Die Zusammenlegung unter Inanspruchnahme des strittigen Gangteils entspreche jedenfalls im streitgegenständlichen Haus der Übung des Verkehrs.
Dem dagegen von Erst- und Zweitantragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen des von den Antragsgegnern behaupteten Versagungsgrundes der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen, konkret die Gefahr für die Sicherheit von Personen. Feststellungen, die solche rechtlichen Schlussfolgerungen zuließen, habe das Erstgericht nicht getroffen. Durch die Reduzierung der allgemeinen Gangfläche werde schon deshalb kein Fluchtweg (über das Stiegenhaus) beeinträchtigt, weil es dabei nur um einen Gangteil gehe, der als „Sackgasse“ zu den Objekten der Antragstellerin führe. Sekundäre Feststellungsmängel lägen nicht vor, weil ohnedies beurteilt werden könne, dass das konkrete flächenmäßige Ausmaß der Veränderung ca 2 m² (2,12 m²) betrage. Argumente, warum gerade im 1. Stock vor den Eingangstüren der Wohnungen Top Nr 3 und 4 ein „Auffanglager“ im Ausmaß von 2,12 m² erforderlich oder sinnvoll sei, könnten die Antragsgegner nicht liefern.
Zutreffend sei, dass die Inanspruchnahme des allgemeinen Teils der Liegenschaft auf Dauer ausgerichtet sei, was aber nicht dazu führe, dass eine solche Änderung keinesfalls zu dulden sei. § 16 Abs 2 Z 2 WEG lasse es nicht zu, die Inanspruchnahme allgemeiner Teile bloß auf eine vorübergehende Inanspruchnahme solcher Teile zu reduzieren. Gerade bei baulichen Veränderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG gehe es in der Regel um auf Dauer ausgerichtete Maßnahmen.Zutreffend sei, dass die Inanspruchnahme des allgemeinen Teils der Liegenschaft auf Dauer ausgerichtet sei, was aber nicht dazu führe, dass eine solche Änderung keinesfalls zu dulden sei. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG lasse es nicht zu, die Inanspruchnahme allgemeiner Teile bloß auf eine vorübergehende Inanspruchnahme solcher Teile zu reduzieren. Gerade bei baulichen Veränderungen iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG gehe es in der Regel um auf Dauer ausgerichtete Maßnahmen.
Aus der Entscheidung 5 Ob 279/08b (= wobl 2009/86 [Vonkilch]) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, wenn auch nach dem dortigen Sachverhalt die Inanspruchnahme allgemeiner Teile durch Benützungsregelung getragen und daher nicht auf Dauer konzipiert gewesen sei.
Weil die Antragstellerin ein ursprünglich behauptetes eigenes wichtiges Interesse an der Änderung nicht erweisen habe können, bleibe entscheidend, ob die beabsichtigte Änderung der Übung des Verkehrs entspreche. Ob der in Anspruch genommene Gangteil nun 1,96 m² oder 2,12 m² betrage, sei wegen der Geringfügigkeit des Unterschieds nicht klärungsbedürftig.
Für die Frage der Verkehrsüblichkeit der betreffenden Maßnahme sei immer die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds maßgeblich. Aus der festgestellten Tatsache, dass im 3. und 4. Stock des Hauses im Wesentlichen jener Bauzustand bestehe, wie er von der Antragstellerin nun für den 1. Stock angestrebt werde, lasse sich im Zusammenhang mit dem geringen Ausmaß des in Anspruch genommenen Gangteils und der allgemeinen Erwägung, dass die Zusammenlegung von benachbarten WE-Objekten bei Eigentümeridentität im Vordergrund stehe, die Verkehrsüblichkeit der Maßnahme bejahen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs (unrichtig als „Revision“ bezeichnet) der Erst- und Zweitantragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Antragsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin hat sich trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.