1.1 Der in § 16 Abs 2 WEG verwendete Begriff „Änderungen“ ist weit auszulegen und umfasst insbesondere auch die im Gesetz ausdrücklich genannten Widmungsänderungen. Jede solche Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig solche Änderungen vornimmt, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg mit Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach § 523 ABGB vorgehen (RIS Der in Paragraph 16, Absatz 2, WEG verwendete Begriff „Änderungen“ ist weit auszulegen und umfasst insbesondere auch die im Gesetz ausdrücklich genannten Widmungsänderungen. Jede solche Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG. Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig solche Änderungen vornimmt, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg mit Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach Paragraph 523, ABGB vorgehen (RIS-Justiz RS0005944 [T1]; RS0083156 [T15]).
1.2 Ob eine (eigenmächtige) Widmungsänderung vorliegt, folgt aus der Gegenüberstellung der gültigen Widmung des betreffenden Objekts mit der beabsichtigten (tatsächlichen) Verwendung des Objekts (RIS-Justiz RS0101800 [T1, T2, T4, T8]). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen ist (RIS-Justiz RS0120725 [T1], RS0119528 [T4]); spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden (RIS-Justiz RS0120725 [T4, T9], RS0119528 [T6]). Maßgeblich ist dabei der objektive Erklärungswert der jeweiligen Willensäußerung (5 Ob 100/14p).
2.1 Das Berufungsgericht begründet die Zulässigkeit der Revision mit der Erheblichkeit der Rechtsfrage, inwieweit der Inhalt des Nutzwertgutachtens bei Beurteilung der Willenseinigung der Miteigentümer beim erstmaligen Widmungsakt heranzuziehen sei, wenn die Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts im Wohnungseigentumsvertrag selbst von jener im Nutzwertgutachten abweicht. Es folgt damit der Argumentation des Klägers, wonach sich hier die über den bloßen Einzelfall hinaus bedeutsame Grundsatzfrage stelle, ob für die zulässige Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht (nur) dessen „gesamtheitliche Widmung“ maßgebend, sondern (auch) auf die Bezeichnung des Verwendungszwecks einzelner Räumlichkeiten der betreffenden Einheit abzustellen sei.
2.2 Ausschlaggebend für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass bei deren Ermittlung auch auf die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegende Parifizierung abzustellen ist und ihr sogar besondere Bedeutung und Aussagekraft zukommt, weil die Widmung die Nutzwertfestsetzung und damit auch die Beitragspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer nachhaltig beeinflusst (5 Ob 277/04b). Insoweit der Wohnungseigentums-
vertrag - wie hier - ausdrücklich auf das Nutzwertgutachten verweist, wird dessen Inhalt ohnedies zum Bestandteil der vertraglichen Einigung.
2.3 Bei der Ermittlung der konkreten privatrechtlichen Einigung ist wegen der Schwierigkeiten der Feststellung des Parteiwillens beim erstmaligen (historischen) Widmungsakt und wegen des notwendigen Schutzes des Vertrauens neuer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zwar eine weitgehend objektive Betrachtung angezeigt (5 Ob 277/04b). Das ändert aber nichts daran, dass deren Inhalt durch Auslegung nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB zu ermitteln ist. Der Umstand, dass sich aus der Beschreibung des Wohnungseigentumsobjekts im Nutzwertgutachten (hier aus der Bezeichnung eines Raumes und seiner Ausstattung) dessen Verwendung für geschäftliche Zwecke ergibt, sich diese aber nicht in der im Wohnungseigentumsvertrag und Nutzwertgutachten gewählten Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts widerspiegelt, ist dabei (bloß) ein im Zuge der Auslegung zu berücksichtigender Aspekt. Die Bedeutung dieses Umstands für die Ermittlung der Widmung lässt sich nicht abstrakt und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen. Entgegen der Argumentation des Revisionswerbers ist also die im Nutzwertgutachten verwendete Einzelraumbezeichnung nicht isoliert als Einzelraumwidmung zu betrachten und der Gesamtwidmung gegenüber zu stellen, die „Einzelraumwidmung“ fließt vielmehr in die durch Auslegung ermittelte Gesamtwidmung ein, sodass sich die vom Revisionswerber gesehene Vorrangproblematik gar nicht stellt. Bei der Ermittlung der konkreten privatrechtlichen Einigung ist wegen der Schwierigkeiten der Feststellung des Parteiwillens beim erstmaligen (historischen) Widmungsakt und wegen des notwendigen Schutzes des Vertrauens neuer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zwar eine weitgehend objektive Betrachtung angezeigt (5 Ob 277/04b). Das ändert aber nichts daran, dass deren Inhalt durch Auslegung nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln ist. Der Umstand, dass sich aus der Beschreibung des Wohnungseigentumsobjekts im Nutzwertgutachten (hier aus der Bezeichnung eines Raumes und seiner Ausstattung) dessen Verwendung für geschäftliche Zwecke ergibt, sich diese aber nicht in der im Wohnungseigentumsvertrag und Nutzwertgutachten gewählten Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts widerspiegelt, ist dabei (bloß) ein im Zuge der Auslegung zu berücksichtigender Aspekt. Die Bedeutung dieses Umstands für die Ermittlung der Widmung lässt sich nicht abstrakt und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen. Entgegen der Argumentation des Revisionswerbers ist also die im Nutzwertgutachten verwendete Einzelraumbezeichnung nicht isoliert als Einzelraumwidmung zu betrachten und der Gesamtwidmung gegenüber zu stellen, die „Einzelraumwidmung“ fließt vielmehr in die durch Auslegung ermittelte Gesamtwidmung ein, sodass sich die vom Revisionswerber gesehene Vorrangproblematik gar nicht stellt.
2.4 Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen regelmäßig von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab (RIS-Justiz RS0120725 [T3]). Die Frage, ob die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RISJustiz RS0120725 [T3]). Die Frage, ob die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0042936, RS0042776). Im vorliegenden Fall ist den Vorinstanzen eine derartige Fehlbeurteilung nicht unterlaufen. Diese kommen hier übereinstimmend zum Ergebnis, dass das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten (Top 10) nach der maßgeblichen Einigung der Wohnungseigentümer insofern eine Mischwidmung aufweist, als der Großteil des Objekts als Wohnung, der Seminarraum und die WC-Anlagen jedoch zum Betrieb eines Seminarzentrums gewidmet sind. Sie begründen dies überzeugend damit, dass der Wohnungseigentumsvertrag (unter anderem) zur Beschreibung der Wohnungseigentumsobjekte auf das Nutzwertgutachten verweist, sich aus diesem ergibt, dass das Objekt Top 10 der Beklagten auch einen „großen Seminarraum sowie Damen-
und Herren-WC-Anlagen“ umfasst und die Miteigentümer und Partner des Wohnungseigentumsvertrags daraus zwingend auf eine diesem Umfang entsprechende teilweise Verwendung der Wohnung für Seminarzwecke schließen mussten und sich daher durch Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags damit einverstanden erklärt haben. Dem hält der Revisionswerber entgegen, dass die Top 10 sowohl im Nutzwertgutachten, als auch im Wohnungseigentumsvertrag undifferenziert als „Wohnung“ bezeichnet ist, hingegen bei einem anderen Wohnungseigentumsobjekt die teilweise Widmung für berufliche Zwecke (Ordination) sehr wohl ausdrücklich erwähnt und bei der Festsetzung des Nutzwerts auch berücksichtigt wurde. Wenn das Berufungsgericht die undifferenzierte Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts als „Wohnung“ und das Unterlassen einer gesonderten Beurteilung bei der Nutzwertbestimmung mit dem verhältnismäßigen geringen Anteil des Seminarraums am Gesamtobjekt erklärt und so den objektiven Erklärungswert dieser Umstände entscheidend relativiert, so ist (auch) das nicht zu beanstanden.
3.1 Die Frage, ob die Bezeichnung des Verwendungszwecks einzelner Räumlichkeiten eines einheitlich als Wohnung (und nur als solche) gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts deren geschäftliche (gewerbliche) Nutzung zu rechtfertigen vermag, stellt sich hier nicht. Anders als der Oberste Gerichtshof in den vom Kläger in der Revision für seinen Standpunkt zitierten Entscheidungen ging das Berufungsgericht hier ja gerade nicht von einer „reinen Widmung zu Wohnzwecken“ aus. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang jedoch grundsätzlich die Zulässigkeit der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zur gemischten Nutzung als Wohnung und für Geschäftszwecke und erblickt darin eine weitere die Zulässigkeit der Revision begründende erhebliche Rechtsfrage.
3.2 Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit einer solchen Widmung zur gemischten Nutzung als Wohnung und für Geschäftszwecke, weil sich für die gegenteilige Ansicht in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze finde. Der Kläger legt auch in seiner Revision nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund vernünftigerweise eine Widmung zur gemischten Verwendung unzulässig sein soll. Er verweist lediglich auf die gesetzliche Differenzierung zwischen Wohnungen und sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten in § 2 Abs 2 WEG. Für dessen im Wesentlichen begründungslose Behauptung, diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass ein wohnungseigentumstaugliches Objekt nur entweder als Wohnung oder als sonstige selbstständige Räumlichkeit gewidmet werden könne, findet sich weder im Gesetz selbst ein Anhaltspunkt, noch besteht hierfür ein nachvollziehbarer sachlicher Grund. „Widmung“ meint im gegebenen Zusammenhang die zwischen den Wohnungseigentümern vereinbarte Art der Nutzung eines Objekts (vgl Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit einer solchen Widmung zur gemischten Nutzung als Wohnung und für Geschäftszwecke, weil sich für die gegenteilige Ansicht in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze finde. Der Kläger legt auch in seiner Revision nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund vernünftigerweise eine Widmung zur gemischten Verwendung unzulässig sein soll. Er verweist lediglich auf die gesetzliche Differenzierung zwischen Wohnungen und sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten in Paragraph 2, Absatz 2, WEG. Für dessen im Wesentlichen begründungslose Behauptung, diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass ein wohnungseigentumstaugliches Objekt nur entweder als Wohnung oder als sonstige selbstständige Räumlichkeit gewidmet werden könne, findet sich weder im Gesetz selbst ein Anhaltspunkt, noch besteht hierfür ein nachvollziehbarer sachlicher Grund. „Widmung“ meint im gegebenen Zusammenhang die zwischen den Wohnungseigentümern vereinbarte Art der Nutzung eines Objekts vergleiche Hausmann in Hausmann/Vonkilch, WEG³ § 3 WEG Rz 14c). Für diese Frage lässt sich aus der Tatsache, dass das WEG zwischen Wohnungen und „sonstigen selbständigen Räumlichkeiten“ unterscheidet, nichts gewinnen, da keinerlei Rechtsfolgen an diese Unterscheidung geknüpft sind (, WEG³ Paragraph 3, WEG Rz 14c). Für diese Frage lässt sich aus der Tatsache, dass das WEG zwischen Wohnungen und „sonstigen selbständigen Räumlichkeiten“ unterscheidet, nichts gewinnen, da keinerlei Rechtsfolgen an diese Unterscheidung geknüpft sind (Hausmann aaO § 2 WEG Rz 13). Insbesondere kann daraus keine gesetzliche Beschränkung für Widmungsvereinbarungen abgeleitet werden. aaO Paragraph 2, WEG Rz 13). Insbesondere kann daraus keine gesetzliche Beschränkung für Widmungsvereinbarungen abgeleitet werden.
3.3 Der erkennende Senat hat bereits mehrfach in seinen Entscheidungen die Zulässigkeit der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken vorausgesetzt und diese damit, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch implizit bejaht (vgl 5 Ob 43/11a, 5 Ob 24/07a, 5 Ob 380/97m, 5 Ob 277/04b ua). Dieses Verständnis wurde auch im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen. als auch zu Geschäftszwecken vorausgesetzt und diese damit, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch implizit bejaht vergleiche 5 Ob 43/11a, 5 Ob 24/07a, 5 Ob 380/97m, 5 Ob 277/04b ua). Dieses Verständnis wurde auch im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen.
3.4 Es ist daher zwar richtig, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage der Zulässigkeit der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken noch nicht explizit Stellung genommen wurde. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt jedoch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn die Lösung der maßgebenden Rechtsfrage selbstverständlich ist oder eine Rechtsfrage schon nach dem Gesetzeswortlaut so eindeutig gelöst ist, dass nur die in der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz vorgenommene als auch zu Geschäftszwecken noch nicht explizit Stellung genommen wurde. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt jedoch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, wenn die Lösung der maßgebenden Rechtsfrage selbstverständlich ist oder eine Rechtsfrage schon nach dem Gesetzeswortlaut so eindeutig gelöst ist, dass nur die in der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz vorgenommene - im Schrifttum nicht in Zweifel gezogene - Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl RIS Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0042656).
4.1 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit unzulässig und zurückzuweisen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision somit unzulässig und zurückzuweisen.
4.2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16, T22], RS0035962).