Begründung:
Der Kläger hat am 14.10.1970 von der beklagten Partei die Grundstücke 553/5 und 556/6 KG V***** gekauft. Punkt 6.) der hierüber errichteten Vertragsurkunde lautet:
"Für Lage, Grenzen, Flächenausmaß und Bodenbeschaffenheit sowie für eine sonstige bestimmte Beschaffenheit der Vertragsobjekte wird seitens der Verkäuferin nicht gehaftet, wohl aber für die lastenfreie Übergabe. Die Lastenfreistellung ist durch die Verkäuferin ohne Verzug und auf eigene Kosten zu bewerkstelligen".
Im Verfahren 3 C 2010/88d des Bezirksgerichtes Gmunden, das am 27.12.1988 gerichtsanhängig und (im zweiten Rechtsgang) mit dem Berufungsurteil des Landesgerichtes Wels vom 31.1.1994 (dem nunmehrigen Kläger zugestellt am 8.6.1994) abgeschlossen wurde, ist ein der Gemeinde S***** zustehendes Wegerecht über die streitgegenständlichen Grundstücke festgestellt worden. Der nunmehrige Kläger wurde schuldig erkannt, in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen. Beide Instanzen vertraten damals den Standpunkt, daß die Gemeinde S***** das Wegerecht schon vor dem Eigentumserwerb des nunmehrigen Klägers ersessen habe und die Dienstbarkeit offenkundig gewesen sei, sodaß der nunmehrige Kläger nicht auf die bücherliche Lastenfreiheit habe vertrauen dürfen.
Der Kläger begehrt jetzt (16.2.1995) von der beklagten Partei den Ersatz seiner "mit den Vertragsverletzungen (gemeint ist die Nichterfüllung der Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung der Grundstücke) verbundenen Schäden und Kosten". Er beziffert diesen Schaden, den er einerseits in der Wertminderung seiner Grundstücke, andererseits (mit einem Teilbetrag von S 34.877,--) in der Notwendigkeit der Errichtung eines Zaunes zum Sichtschutz erblickt, mit S 120.000,--. Das haftungsbegründende Verhalten der beklagten Partei liege darin, daß sie sorglos ein Leistungsversprechen abgegeben habe, obwohl sie gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß sie dieses nicht erfüllen könne.
Die beklagte Partei hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Sie habe dem Kläger wohl die Geldlastenfreiheit der Grundstücke, nicht aber die Freiheit von Servituten garantiert. Der Kläger habe beim Erwerb der Grundstücke gewußt, daß über sie ein von mehreren Personen benützter Kirchenweg führe und auch wiederholt erklärt, daß er nichts gegen das Begehen seiner Grundstücke habe. Allfällige Gewährleistungsansprüche seien verfristet, Schadenersatzansprüche verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Verwertung vorgelegter Urkunden und beigeschaffter Akten ab, ohne auch die beantragten Zeugen- und Parteienvernehmungen durchzuführen. Es stellte fest:
Der streitgegenständliche Weg (von der Bevölkerung teilweise auch als "Kirchenweg" bezeichnet) wurde zumindest ab Beginn der Zwanzigerjahre von Bewohnern der Ortschaften D*****, M***** und T*****, die von der Liegenschaft des Klägers aus gesehen im Westen liegen, benutzt, um nach V***** zu gelangen, und zwar insbesondere zum Bahnhof, zum Gemeindeamt, zum Tierarzt, zum Gasthaus M***** und zum Freibad. Andererseits diente der Weg auch als Verbindung in beide Richtungen zwischen den im umliegenden Bereich gelegenen Liegenschaften. Als Zugang zur Kirche wurde der Weg weniger benützt, allerdings von den Teilnehmern der Fronleichnamsprozession, weil diese beim Gasthof M***** endete und die Teilnehmer dann von dort heimgingen bzw mit dem Fahrrad wegfuhren. Beim Gasthaus M***** war außerdem eine Zeit lang eine Besamungsstation eingerichtet, zu welcher die Bauern mit ihrem Vieh kamen. Schließlich wurde der Weg noch von Kindern als Schulweg zu Fuß und mit dem Fahrrad benutzt.
Der Kläger verhandelte ab Juni 1969 mit dem Stift K***** bzw dem Pfarrer Pater Clemens H***** über den Ankauf einer Bauparzelle südlich des T*****baches. Im Sommer 1969 nahm er mit dem damaligen Forstbeauftragten und nunmehrigen Abt des Stiftes K*****, Dipl.-Ing.Oddo B*****, einen Lokalaugenschein vor. Beide sahen, daß über die Grundstücke, die der Kläger kaufen wollte, ein Weg verlief. Anläßlich dieses Lokalaugenscheines bat Dipl.-Ing.Oddo B***** den Kläger, Nachbarn bzw Leuten aus der Umgebung zu gestatten, über den Weg auf seinem künftigen Grundstück zu gehen. Damit war der Kläger auch einverstanden. In der Korrespondenz, die der Kläger mit dem Pfarrer von V*****, dem Stift K***** und der Gemeinde V***** pflegte, war von dem über die Kaufgrundstücke führenden Weg bzw einer Dienstbarkeit nicht die Rede.
In der Folge verzögerte sich der Ankauf der Grundstücke durch den Kläger, zumal Unstimmigkeiten über die Größe der zu verkaufenden Parzelle bestanden bzw der Kläger die zum T*****bach abfallende Böschung zunächst nicht mitübernehmen wollte. Zur Unterfertigung des Kaufvertrages (mit dem eingangs wiedergegebenen Punkt 6.) ist es schließlich am 14.10.1970 gekommen.
Zum Zeitpunkt der Vermessung der Kaufgrundstücke und des Abschlusses des Kaufvertrages war zumindest ein fest ausgetretener und auch begangener Wiesenweg erkennbar.
In rechtlicher Hinsicht erachtete sich das Erstgericht gemäß § 411 ZPO an das Ergebnis des Servitutsprozesses gebunden und führte dazu noch aus, daß der Kläger aufgrund seines Gesprächs mit dem nunmehrigen Abt des Stiftes K***** und der in der Natur ersichtlichen offenkundigen Servitut nicht auf die im Text der Vertragsurkunde enthaltene Zusage der Servitutsfreiheit habe vertrauen dürfen.In rechtlicher Hinsicht erachtete sich das Erstgericht gemäß Paragraph 411, ZPO an das Ergebnis des Servitutsprozesses gebunden und führte dazu noch aus, daß der Kläger aufgrund seines Gesprächs mit dem nunmehrigen Abt des Stiftes K***** und der in der Natur ersichtlichen offenkundigen Servitut nicht auf die im Text der Vertragsurkunde enthaltene Zusage der Servitutsfreiheit habe vertrauen dürfen.
Das Berufungsgericht verneinte zwar den vom Kläger im Zusammenhang mit der Nichterledigung seiner Beweisanträge geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs, erkannte jedoch das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft, hob das Ersturteil auf und verwies mit dem Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte aus:
Zu Recht stelle sich der Berufungswerber auf den Standpunkt, daß sich aus dem rechtskräftigen Ergebnis des Servitutsprozesses nicht notwendig die Abweisung der nunmehrigen Gewährleistungs- und Schadenersatzklage ergebe. Soweit trotz teilweiser Parteienverschiedenheit eine Tatbestands- oder Bindungswirkung des im Servitutsprozeß gefällten rechtskräftigen Urteils anzunehmen sei, erstrecke sich diese Wirkung jedenfalls nicht auf einzelne im Servitutsprozeß getroffene Tatsachenfestellungen (E 41 zu § 411 ZPO in Stohanzl JN und ZPO14). Daß die Grundstücke des im Servitutsprozeß Beklagten und nunmehrigen Klägers mit einer Dienstbarkeit des Gehrechtes belastet sind, habe im gegenständlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzprozeß ohnedies keine Partei bestritten. Hervorzuheben sei, daß die beklagte Partei die Klagsabweisung nicht etwa mit der Begründung beantragt habe, daß sie dem Kläger unbelastete Grundstücke verkauft habe und daß der Grundstückskäufer als Beklagter im Servitutsprozeß hätte obsiegen können. Stehe also unstrittig fest, daß die hier beklagte Partei dem Kläger mit einem Gehrecht belastete Grundstücke verkaufte, so sei die entscheidungswesentliche Rechtsfrage darin zu erblicken, ob der Verkäuferin eine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung zur Last fällt und, wenn dies der Fall sei, ob Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers verfristet oder verjährt sind. Zu diesen Themen liefere der Servitutsprozeß keinen bindenden Ergebnisse.Zu Recht stelle sich der Berufungswerber auf den Standpunkt, daß sich aus dem rechtskräftigen Ergebnis des Servitutsprozesses nicht notwendig die Abweisung der nunmehrigen Gewährleistungs- und Schadenersatzklage ergebe. Soweit trotz teilweiser Parteienverschiedenheit eine Tatbestands- oder Bindungswirkung des im Servitutsprozeß gefällten rechtskräftigen Urteils anzunehmen sei, erstrecke sich diese Wirkung jedenfalls nicht auf einzelne im Servitutsprozeß getroffene Tatsachenfestellungen (E 41 zu Paragraph 411, ZPO in Stohanzl JN und ZPO14). Daß die Grundstücke des im Servitutsprozeß Beklagten und nunmehrigen Klägers mit einer Dienstbarkeit des Gehrechtes belastet sind, habe im gegenständlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzprozeß ohnedies keine Partei bestritten. Hervorzuheben sei, daß die beklagte Partei die Klagsabweisung nicht etwa mit der Begründung beantragt habe, daß sie dem Kläger unbelastete Grundstücke verkauft habe und daß der Grundstückskäufer als Beklagter im Servitutsprozeß hätte obsiegen können. Stehe also unstrittig fest, daß die hier beklagte Partei dem Kläger mit einem Gehrecht belastete Grundstücke verkaufte, so sei die entscheidungswesentliche Rechtsfrage darin zu erblicken, ob der Verkäuferin eine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung zur Last fällt und, wenn dies der Fall sei, ob Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers verfristet oder verjährt sind. Zu diesen Themen liefere der Servitutsprozeß keinen bindenden Ergebnisse.
Im Servitutsprozeß sei die Frage, ob der Grundstückskäufer die Grundstücke gutgläubig lastenfei erworben hat, primär nach § 1500 ABGB zu beurteilen. Das durch diese Gesetzesstelle geschützte Vertrauen auf die öffentlichen Bücher sei nicht notwendigerweise ident mit dem durch die §§ 914 f ABGB und andere schuldrechtliche Bestimmungen geschützten Vertrauen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vertragspartners. So reiche für den Anwendungsbereich des § 1500 ABGB das Vertrauen auf beruhigende Erklärungen des Verkäufers nicht aus, wenn sich aus den konkreten Umständen Bedenken gegen die Lastenfreiheit ergeben (Schubert in Rummel2, Rz 3 zu § 1500 ABGB mit Judikaturhinweisen). Zur Abwehr von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen lasse sich dieser Rechtssatz jedoch nicht heranziehen, weil es bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen grundsätzlich auf das Verständnis ankomme, das ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und tatsächlich gewonnen hat (Rummel in Rummel2, Rz 8 zu § 863 ABGB). Daß im Falle einer (ausdrücklichen) Zusage auch für offenkundige Mängel Gewähr zu leisten sei, habe der Oberste Gerichtshof in Bezug auf Servitutsfreiheit zuletzt in NZ 1995, 129 ausgesprochen. Sollte die Auslegung des Kaufvertrages nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB ergeben, daß die beklagte Partei die Servitutsfreiheit garantiert hat, so wäre das Ergebnis des Servitutsprozesses kein Hindernis, sondern geradezu Voraussetzung für die vom Kläger erhobenen Ansprüche.Im Servitutsprozeß sei die Frage, ob der Grundstückskäufer die Grundstücke gutgläubig lastenfei erworben hat, primär nach Paragraph 1500, ABGB zu beurteilen. Das durch diese Gesetzesstelle geschützte Vertrauen auf die öffentlichen Bücher sei nicht notwendigerweise ident mit dem durch die Paragraphen 914, f ABGB und andere schuldrechtliche Bestimmungen geschützten Vertrauen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vertragspartners. So reiche für den Anwendungsbereich des Paragraph 1500, ABGB das Vertrauen auf beruhigende Erklärungen des Verkäufers nicht aus, wenn sich aus den konkreten Umständen Bedenken gegen die Lastenfreiheit ergeben (Schubert in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 1500, ABGB mit Judikaturhinweisen). Zur Abwehr von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen lasse sich dieser Rechtssatz jedoch nicht heranziehen, weil es bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen grundsätzlich auf das Verständnis ankomme, das ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und tatsächlich gewonnen hat (Rummel in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 863, ABGB). Daß im Falle einer (ausdrücklichen) Zusage auch für offenkundige Mängel Gewähr zu leisten sei, habe der Oberste Gerichtshof in Bezug auf Servitutsfreiheit zuletzt in NZ 1995, 129 ausgesprochen. Sollte die Auslegung des Kaufvertrages nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB ergeben, daß die beklagte Partei die Servitutsfreiheit garantiert hat, so wäre das Ergebnis des Servitutsprozesses kein Hindernis, sondern geradezu Voraussetzung für die vom Kläger erhobenen Ansprüche.
Da die Absicht der Parteien in § 914 ABGB ausdrücklich und sogar primär als Auslegungsbehelf genannt sei, könne dem Kläger die von ihm beantragte unmittelbare Beweisaufnahme nicht verweigert werden. Das angefochtene Urteil sei daher aus dem Grunde des § 496 Abs 1 Z 2 und Z 3 ZPO aufzuheben. Daß der Kläger keinen Einwand gegen die Beischaffung und Verlesung des Aktes über den Servitutsprozeß erhoben, ja sogar selbst die Beischaffung dieses Aktes als Beweismittel beantragt habe, könne den dargestellten Aufhebungsgrund nicht beseitigen, weil der Kläger die Beischaffung des Aktes nicht anstatt, sondern neben den unmittelbar aufzunehmenden Beweisen verlangt habe und daher kein Verzicht auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vorliege.Da die Absicht der Parteien in Paragraph 914, ABGB ausdrücklich und sogar primär als Auslegungsbehelf genannt sei, könne dem Kläger die von ihm beantragte unmittelbare Beweisaufnahme nicht verweigert werden. Das angefochtene Urteil sei daher aus dem Grunde des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO aufzuheben. Daß der Kläger keinen Einwand gegen die Beischaffung und Verlesung des Aktes über den Servitutsprozeß erhoben, ja sogar selbst die Beischaffung dieses Aktes als Beweismittel beantragt habe, könne den dargestellten Aufhebungsgrund nicht beseitigen, weil der Kläger die Beischaffung des Aktes nicht anstatt, sondern neben den unmittelbar aufzunehmenden Beweisen verlangt habe und daher kein Verzicht auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vorliege.
Auch Entscheidungsreife infolge Unschlüssigkeit der Klage, womit die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung argumentierte, liege nicht vor. Zwar sei der Berufungsgegnerin als richtig zuzugestehen, daß die Preisminderung als Rechtsfolge der Gewährleistung gemäß § 932 ABGB der Höhe nach keinesfalls über den vom Gewährleistungsberechtigten geleisteten Kaufpreis hinausgehen könne, sodaß bei einem Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke von S 69.818,-- die Preisminderung zur Begründung der Klagsforderung von S 120.000,-- selbst unter Hinzurechnung der vom Kläger mit S 34.877,-- geltend gemachten Kosten der Zaunerrichtung nicht ausreichen würde;Auch Entscheidungsreife infolge Unschlüssigkeit der Klage, womit die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung argumentierte, liege nicht vor. Zwar sei der Berufungsgegnerin als richtig zuzugestehen, daß die Preisminderung als Rechtsfolge der Gewährleistung gemäß Paragraph 932, ABGB der Höhe nach keinesfalls über den vom Gewährleistungsberechtigten geleisteten Kaufpreis hinausgehen könne, sodaß bei einem Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke von S 69.818,-- die Preisminderung zur Begründung der Klagsforderung von S 120.000,-- selbst unter Hinzurechnung der vom Kläger mit S 34.877,-- geltend gemachten Kosten der Zaunerrichtung nicht ausreichen würde;
für das Schadenersatzrecht gelte dies jedoch insbesondere seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.3.1990 (1 Ob 536/90, verstärkter Senat, veröffentlicht in JBl 1990, 648; ecolex 1990, 279;
RdW 1990, 153) nicht in gleicher Weise. Gemäß dieser Judikatur könne der Nachteil, der in der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst liege, nicht nur mit Gewährleistungsansprüchen, sondern auch mit Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden. Schon die ältere Judikatur habe Schadenersatz für den Verbesserungsaufwand (JBl 1979, 259) zugesprochen und die Kosten von zur Abwendung eines noch nicht eingetretenen Schadens getroffenen Vorkehrungen als ersatzfähigen Mangelfolgeschaden angesehen (JBl 1972, 149). Je nach Verschuldensgrad käme sogar konkrete Schadensberechnung in Betracht, das sei die Differenz zwischen dem Gesamtvermögen des Klägers wie es ist und wie es bei mangelfreier Leistung wäre (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung, 35).
Die Gewährleistungsfrist beginne für Rechtsmängel nicht schon mit Übergabe, sondern gemäß § 933 Abs 1 letzter Satz ABGB erst mit dem Tage, an welchem der von einem Dritten auf die Sache erhobene Anspruch dem Erwerber bekannt wurde.Die Gewährleistungsfrist beginne für Rechtsmängel nicht schon mit Übergabe, sondern gemäß Paragraph 933, Absatz eins, letzter Satz ABGB erst mit dem Tage, an welchem der von einem Dritten auf die Sache erhobene Anspruch dem Erwerber bekannt wurde.
Nicht die ernstliche Geltendmachung oder die Glaubhaftigkeit des Rechts des Dritten entscheide, sondern ob ernsthafte Prüfung den Fehler (Rechtsmangel) erkennen läßt, ansonsten zwänge man den Erwerber zum Gewährleistungsprozeß, wenn ihm eine Stoffsammlung noch kaum möglich ist (Reischauer in Rummel2, Rz 3c zu § 933 ABGB; ecolex 1992, 628). Da die Vorhersage eines Prozeßausgangs im allgemeinen und speziell eines Servitutsprozesses schwierig sei, bestehe kein Anlaß, die Gewährleistungsfrist früher als mit Zustellung des Urteils des Bezirksgerichtes Gmunden vom 27.8.1993, 3 C 1080/88i-96, das sei mit 20.9.1993, beginnen zu lassen. Auch für den Beginn der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruchs gemäß § 1489 ABGB sei kein früherer Zeitpunkt als maßgebend anzusehen; sei doch nach der neueren Judikatur (ecolex 1994, 616) nicht die Vorhersehbarkeit, sondern der tatsächliche Schadenseintritt für den Beginn der Verjährungsfrist relevant.Nicht die ernstliche Geltendmachung oder die Glaubhaftigkeit des Rechts des Dritten entscheide, sondern ob ernsthafte Prüfung den Fehler (Rechtsmangel) erkennen läßt, ansonsten zwänge man den Erwerber zum Gewährleistungsprozeß, wenn ihm eine Stoffsammlung noch kaum möglich ist (Reischauer in Rummel2, Rz 3c zu Paragraph 933, ABGB; ecolex 1992, 628). Da die Vorhersage eines Prozeßausgangs im allgemeinen und speziell eines Servitutsprozesses schwierig sei, bestehe kein Anlaß, die Gewährleistungsfrist früher als mit Zustellung des Urteils des Bezirksgerichtes Gmunden vom 27.8.1993, 3 C 1080/88i-96, das sei mit 20.9.1993, beginnen zu lassen. Auch für den Beginn der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruchs gemäß Paragraph 1489, ABGB sei kein früherer Zeitpunkt als maßgebend anzusehen; sei doch nach der neueren Judikatur (ecolex 1994, 616) nicht die Vorhersehbarkeit, sondern der tatsächliche Schadenseintritt für den Beginn der Verjährungsfrist relevant.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, daß die Rechtsfrage nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist bei einem behaupteten Rechtsmangel von erheblicher Bedeutung im Sinne der §§ 519 Abs 2, 502 Abs 1 ZPO sei. Die ältere Judikatur des Obersten Gerichtshofs (dargestellt bei Reischauer in Rummel2, Rz 3c zu § 933 ABGB) habe nämlich die Gewährleistungsfrist schon ab Glaubhaftigkeit oder ernstlicher Geltendmachung des Rechts des Dritten beginnen lassen. Demnach wäre die Gewährleistungs- (und wohl auch die Schadenersatzklage) verfristet, weil die Gemeinde S***** durch Erhebung der Servitutsklage vom 27.12.1988 ihr Recht ernsthaft geltend gemacht habe. Die dargestellte ältere Judikatur werde jedoch nicht nur von Reischauer aaO abgelehnt, auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in ecolex 1992, 628 scheine sich eher der Lehrmeinung Reischauers anzuschließen, ohne sich allerdings ausdrücklich von den älteren Entscheidungen zu distanzieren.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, daß die Rechtsfrage nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist bei einem behaupteten Rechtsmangel von erheblicher Bedeutung im Sinne der Paragraphen 519, Absatz 2,, 502 Absatz eins, ZPO sei. Die ältere Judikatur des Obersten Gerichtshofs (dargestellt bei Reischauer in Rummel2, Rz 3c zu Paragraph 933, ABGB) habe nämlich die Gewährleistungsfrist schon ab Glaubhaftigkeit oder ernstlicher Geltendmachung des Rechts des Dritten beginnen lassen. Demnach wäre die Gewährleistungs- (und wohl auch die Schadenersatzklage) verfristet, weil die Gemeinde S***** durch Erhebung der Servitutsklage vom 27.12.1988 ihr Recht ernsthaft geltend gemacht habe. Die dargestellte ältere Judikatur werde jedoch nicht nur von Reischauer aaO abgelehnt, auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in ecolex 1992, 628 scheine sich eher der Lehrmeinung Reischauers anzuschließen, ohne sich allerdings ausdrücklich von den älteren Entscheidungen zu distanzieren.
Diese Entscheidung hat die beklagte Partei fristgerecht mit Rekurs angefochten. Ihr Rechtsmittelbegehren geht dahin, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Kläger hat demgegenüber in seiner Rekursbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist, wie noch auszuführen sein wird, zulässig, jedoch nicht berechtigt.