Entscheidungstext 5Ob21/10i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex-LS 2010/86 = wobl 2010,344/158 - wobl 2010/158 = MietSlg 62.462

Geschäftszahl

5Ob21/10i

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Hildegard M*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegnerin Brigitte B*****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen Paragraph 20, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. September 2009, GZ 39 R 205/09z-22, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 27. April 2009, GZ 22 Msch 10/08p-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben zwar einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht nach Paragraph 20, Absatz 5, WEG (fristgerechte Klagserhebung nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG innerhalb von 6 Monaten) verneint, jedoch eine geringfügige Nichtbeachtung einer Weisung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses („Die Hausverwaltung wird angewiesen, Zahlungsrückstände nach zwei Wochen zu mahnen [...]. Nach drei Monaten ist Klage nach Paragraph 27, WEG einzubringen, inklusive Mahnspesen.“) wegen Versäumung der Dreimonatsfrist angenommen.

Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzutragen, binnen 14 Tagen nachweislich gegen eine namentlich genannte säumige Miteigentümerin Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG zu erheben, die Anmerkung der Klage zu beantragen und der Antragstellerin darüber zu berichten, wurde vom Erstgericht - bestätigt vom Rekursgericht - abgewiesen. Beide Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, im von der Antragstellerin nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG eingeleiteten Verfahren könne nur über Verstöße des Verwalters gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG entschieden werden, nicht jedoch über die in Paragraph 20, Absatz eins, WEG verankerte Pflicht zur Weisungsbefolgung. Das Rekursgericht erachtete den Revisionsrekurs für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, ob im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG Aufträge an den Verwalter auch bei Verstößen zulässig seien, die über die Verpflichtungen nach Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG hinausgingen.

In ihrem Revisionsrekurs argumentiert die Antragstellerin, ein im Überschreiten der Sechsmonatsfrist bestehender Pflichtverstoß gegen Paragraph 27, Absatz 2, WEG könne wegen der Unmöglichkeit der Anmerkung des Vorzugspfandrechts nicht mehr zur Gänze durch einen gerichtlichen Auftrag wiedergutgemacht werden. Im vorliegenden Fall könnte zwar ein vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellter Antrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG kaum mehr rechtzeitig entschieden werden; für den Verwalter bestünde aber die Möglichkeit, noch rechtzeitig auf den Antrag zu reagieren. Der Verweis des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG auf Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG sei so zu verstehen, dass das Gericht „zu all den dort genannten Themenbereichen“ Pflichtverstöße feststellen und gerichtliche Aufträge erteilen könne. Bei einer Weisung zu einer der in Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 WEG näher präzisierten Verwalterpflichten sei nicht danach zu differenzieren, ob der Verwalter eine Pflicht aus der Weisung oder eine in Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 WEG generell fixierte Pflicht verletzt habe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts hängt die hier zu treffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab, weshalb sich der Revisionsrekurs als nicht zulässig erweist und eine Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe möglich ist (Paragraph 71, Absatz eins und 3 letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG).

1. Es entspricht der herrschenden Lehre, dass es sich bei dem in Paragraph 30, Absatz eins, WEG zu findenden Katalog um eine taxative Aufzählung handelt (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 30, WEG Rz 9; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 30, WEG Rz 3; Würth in Rummel³ Paragraph 30, WEG Rz 2; Palten, Wohnungseigentumsrecht³ Rz 167; Prader, WEG 2.14 Paragraph 30, [Anm 2]). Dem entsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass durch den klaren Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG 2002 beschränkt wird; die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus Paragraph 20, Absatz eins, WEG ergeben, steht deshalb nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu (5 Ob 270/07b; 5 Ob 246/08z; RIS-Justiz RS0123164; RS0083438 [T1]).

2. Davon abzugehen bieten die Argumente des Revisionsrekurses keinen Anlass.

Zum einen sollen durch den Katalog des Paragraph 30, Absatz eins, WEG nur ganz bestimmte, dem Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung vermieden werden, diesem jedoch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, in weitergehendem Umfang die Führung der ordentlichen Verwaltung statt durch die Mehrheit bzw den Verwalter auf die Gerichte verlagern zu können; zum anderen räumt die Antragstellerin zutreffend ein, ein Recht des Einzelnen, den Verwalter gleichsam prophylaktisch im Voraus mit gerichtlichen Aufträgen zur gesetzmäßigen Verwaltungsführung zu versorgen, bestehe nicht vergleiche Vonkilch aaO Paragraph 30, WEG Rz 9 und 26).

Schließlich muss die Antragsgegnerin auch eingestehen, dass gerade im vorliegenden Fall eine Antragstellung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist (im bestenfalls zur Verfügung stehenden Zeitraum von knapp 3 Monaten) kaum mehr rechtzeitig entschieden werden könnte; die Rechtfertigung eines Antrags erblickt sie dennoch darin, dass für den Verwalter die Möglichkeit bestünde, noch rechtzeitig auf den Antrag zu reagieren. Dafür bedarf es aber keiner Befassung der Gerichte, weil die „Erinnerung“ des Verwalters durch einen einzelnen Wohnungseigentümer auch durch einen einfachen (schriftlichen oder mündlichen) Hinweis kostensparend erfolgen könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht hingewiesen (5 Ob 75/09d; RIS-Justiz RS0122294).

Schlagworte

8 außerstreitige Wohnrechtssachen,

Textnummer

E94419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00021.10I.0622.000

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20100622_OGH0002_0050OB00021_10I0000_000

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