Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts hängt die hier zu treffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ab, weshalb sich der Revisionsrekurs als Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts hängt die hier zu treffende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab, weshalb sich der Revisionsrekurs als nicht zulässig erweist und eine Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe möglich ist (§ 71 Abs 1 und 3 letzter Satz iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 52 Abs 2 WEG). erweist und eine Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe möglich ist (Paragraph 71, Absatz eins und 3 letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG).
1. Es entspricht der herrschenden Lehre, dass es sich bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog um eine taxative Aufzählung handelt (Es entspricht der herrschenden Lehre, dass es sich bei dem in Paragraph 30, Absatz eins, WEG zu findenden Katalog um eine taxative Aufzählung handelt (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 30 WEG Rz 9; , Österreichisches Wohnrecht Paragraph 30, WEG Rz 9; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 30 WEG Rz 3; Paragraph 30, WEG Rz 3; Würth in Rummel³ § 30 WEG Rz 2; ³ Paragraph 30, WEG Rz 2; Palten, Wohnungseigentumsrecht³ Rz 167; Prader, WEG 2.14 § 30 [Anm 2]). Dem entsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass durch den klaren Wortlaut des § 30 Abs 1 Z 5 WEG das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 beschränkt wird; die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht deshalb nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu (5 Ob 270/07b; 5 Ob 246/08z; RIS, WEG 2.14 Paragraph 30, [Anm 2]). Dem entsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass durch den klaren Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG 2002 beschränkt wird; die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus Paragraph 20, Absatz eins, WEG ergeben, steht deshalb nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu (5 Ob 270/07b; 5 Ob 246/08z; RIS-Justiz RS0123164; RS0083438 [T1]).
2. Davon abzugehen bieten die Argumente des Revisionsrekurses keinen Anlass.
Zum einen sollen durch den Katalog des § 30 Abs 1 WEG nur ganz bestimmte, dem Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung vermieden werden, diesem jedoch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, in weitergehendem Umfang die Führung der ordentlichen Verwaltung statt durch die Mehrheit bzw den Verwalter auf die Gerichte verlagern zu können; zum anderen räumt die Antragstellerin zutreffend ein, ein Recht des Einzelnen, den Verwalter gleichsam prophylaktisch im Voraus mit gerichtlichen Aufträgen zur gesetzmäßigen Verwaltungsführung zu versorgen, bestehe nicht (vgl Zum einen sollen durch den Katalog des Paragraph 30, Absatz eins, WEG nur ganz bestimmte, dem Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung vermieden werden, diesem jedoch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, in weitergehendem Umfang die Führung der ordentlichen Verwaltung statt durch die Mehrheit bzw den Verwalter auf die Gerichte verlagern zu können; zum anderen räumt die Antragstellerin zutreffend ein, ein Recht des Einzelnen, den Verwalter gleichsam prophylaktisch im Voraus mit gerichtlichen Aufträgen zur gesetzmäßigen Verwaltungsführung zu versorgen, bestehe nicht vergleiche Vonkilch aaO § 30 WEG Rz 9 und 26).Paragraph 30, WEG Rz 9 und 26).
Schließlich muss die Antragsgegnerin auch eingestehen, dass gerade im vorliegenden Fall eine Antragstellung nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist (im bestenfalls zur Verfügung stehenden Zeitraum von knapp 3 Monaten) kaum mehr rechtzeitig entschieden werden könnte; die Rechtfertigung eines Antrags erblickt sie dennoch darin, dass für den Verwalter die Möglichkeit bestünde, noch rechtzeitig auf den Antrag zu reagieren. Dafür bedarf es aber keiner Befassung der Gerichte, weil die „Erinnerung“ des Verwalters durch einen einzelnen Wohnungseigentümer auch durch einen einfachen (schriftlichen oder mündlichen) Hinweis kostensparend erfolgen könnte.Schließlich muss die Antragsgegnerin auch eingestehen, dass gerade im vorliegenden Fall eine Antragstellung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist (im bestenfalls zur Verfügung stehenden Zeitraum von knapp 3 Monaten) kaum mehr rechtzeitig entschieden werden könnte; die Rechtfertigung eines Antrags erblickt sie dennoch darin, dass für den Verwalter die Möglichkeit bestünde, noch rechtzeitig auf den Antrag zu reagieren. Dafür bedarf es aber keiner Befassung der Gerichte, weil die „Erinnerung“ des Verwalters durch einen einzelnen Wohnungseigentümer auch durch einen einfachen (schriftlichen oder mündlichen) Hinweis kostensparend erfolgen könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht hingewiesen (5 Ob 75/09d; RISDie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht hingewiesen (5 Ob 75/09d; RIS-Justiz RS0122294).