Aus der Begründung:
Insofern in der Rechtsrüge die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft wird, daß das Auto nicht als eingebracht im Sinne des § 970 ABGB. anzusehen sei, ist ihr beizustimmen. Es ist wohl noch nicht jede Sache, hinsichtlich der vom Gastwirt dem Gast eine Abstellmöglichkeit geboten wird, schon "eingebracht", doch ist dies dann anzunehmen, wenn ein Gast eine Sache an eine vom Wirt oder seinen Leuten bezeichnete Stelle bringt, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht (Gschnitzer in Klang[2] IV S. 665, s. auch NJW. 1958 S. 825). Gerade dies muß aber auf Grund des festgestellten Sachverhaltes bejaht werden. Denn die Klägerin hat ihren PKW. an der von der Tochter der Beklagten - die im Betrieb ihrer Mutter beschäftigt ist bezeichneten Stelle abgestellt und zwar auf einem Grund, der im Eigentum der Beklagten steht und wo sich eine Tafel mit der Aufschrift befindet, "Parken nur für Gäste". Hiebei stand das Auto vor dem unmittelbar an das Haustor anschließenden Garagentor, parallel zur Hausfront mit dem Motor zum Berg, somit so nahe dem Gasthaus, daß mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Falles ein unmittelbarer Zusammenhang des Abstellraumes mit dem Gastgewerbebetrieb der Beklagten gegeben ist. Gilt aber der PKW. als eingebracht, dann haftet die Beklagte auch für durch Zufall verursachte Schäden, falls sie oder ihre Leute die Sache vor einem solchen zufälligen Schaden bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten bewahren können (Gschnitzer in Klang[2] IV S. 667, Ehrenzweig II/1 § 359 V; JBl. 1961 S. 357 f.). Es wird daher von entscheidender Bedeutung sein, ob die Beklagte bei der gegebenen Sachlage annehmen durfte, daß nach dem normalen Lauf der Dinge ein Steinschlag nicht zu befürchten sei; nur dann könnte ihr bzw. ihren Leuten die Unterlassung einer Warnung nicht zum Vorwurf gemacht und daher eine Haftung nach § 970 ABGB. - und dann selbstverständlich auch nach § 1299 ABGB. - nicht angenommen werden. In dieser Richtung hat das Berufungsgericht zwar auf Grund der Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugin Käthe K. angenommen, daß seit zirka 34 Jahren kein Stein vom Berg auf den Platz neben dem Gasthaus gefallen sei. Abgesehen davon, daß die zweite Instanz solche Feststellungen - die von der ersten Instanz nicht getroffen worden waren - ohne Beweiswürdigung nicht treffen durfte und damit gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verstieß, was in der Revision mit Recht unter Berufung auf § 503 Z. 2 ZPO. gerügt wird, könnte aber auch deshalb allein noch nicht angenommen werden, daß die Beklagte die Möglichkeit eines Steinschlages nach dem normalen Lauf der Dinge ausschließen durfte. Denn das Erstgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß auch dann, wenn "angeblich" nie etwas heruntergefallen sei, trotz der im Sommer jeweils vorgenommenen Bergputzung immerhin die Gefahr hiefür bestanden habe und bestehe, weil es sonst nicht verständlich wäre, warum nach den Aussagen des Zeugen L. und der Beklagten die Gäste sonst immer auf die Steinschlaggefahr aufmerksam gemacht worden seien. Das Verfahren wird daher durch Vernehmung eines Sachverständigen zu ergänzen sein, der zu befragen sein wird, ob unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände die Gefahr eines Steinschlages so gering war, daß nach dem normalen Lauf der Dinge mit ihr überhaupt nicht gerechnet werden konnte. Erst dann wird im Sinne der oben bereits angeführten Erwägungen beurteilt werden können, ob eine Haftung der Beklagten zu bejahen ist oder nicht.Insofern in der Rechtsrüge die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft wird, daß das Auto nicht als eingebracht im Sinne des Paragraph 970, ABGB. anzusehen sei, ist ihr beizustimmen. Es ist wohl noch nicht jede Sache, hinsichtlich der vom Gastwirt dem Gast eine Abstellmöglichkeit geboten wird, schon "eingebracht", doch ist dies dann anzunehmen, wenn ein Gast eine Sache an eine vom Wirt oder seinen Leuten bezeichnete Stelle bringt, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht (Gschnitzer in Klang[2] römisch IV S. 665, s. auch NJW. 1958 S. 825). Gerade dies muß aber auf Grund des festgestellten Sachverhaltes bejaht werden. Denn die Klägerin hat ihren PKW. an der von der Tochter der Beklagten - die im Betrieb ihrer Mutter beschäftigt ist bezeichneten Stelle abgestellt und zwar auf einem Grund, der im Eigentum der Beklagten steht und wo sich eine Tafel mit der Aufschrift befindet, "Parken nur für Gäste". Hiebei stand das Auto vor dem unmittelbar an das Haustor anschließenden Garagentor, parallel zur Hausfront mit dem Motor zum Berg, somit so nahe dem Gasthaus, daß mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Falles ein unmittelbarer Zusammenhang des Abstellraumes mit dem Gastgewerbebetrieb der Beklagten gegeben ist. Gilt aber der PKW. als eingebracht, dann haftet die Beklagte auch für durch Zufall verursachte Schäden, falls sie oder ihre Leute die Sache vor einem solchen zufälligen Schaden bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten bewahren können (Gschnitzer in Klang[2] römisch IV S. 667, Ehrenzweig II/1 Paragraph 359, V; JBl. 1961 S. 357 f.). Es wird daher von entscheidender Bedeutung sein, ob die Beklagte bei der gegebenen Sachlage annehmen durfte, daß nach dem normalen Lauf der Dinge ein Steinschlag nicht zu befürchten sei; nur dann könnte ihr bzw. ihren Leuten die Unterlassung einer Warnung nicht zum Vorwurf gemacht und daher eine Haftung nach Paragraph 970, ABGB. - und dann selbstverständlich auch nach Paragraph 1299, ABGB. - nicht angenommen werden. In dieser Richtung hat das Berufungsgericht zwar auf Grund der Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugin Käthe K. angenommen, daß seit zirka 34 Jahren kein Stein vom Berg auf den Platz neben dem Gasthaus gefallen sei. Abgesehen davon, daß die zweite Instanz solche Feststellungen - die von der ersten Instanz nicht getroffen worden waren - ohne Beweiswürdigung nicht treffen durfte und damit gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verstieß, was in der Revision mit Recht unter Berufung auf Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. gerügt wird, könnte aber auch deshalb allein noch nicht angenommen werden, daß die Beklagte die Möglichkeit eines Steinschlages nach dem normalen Lauf der Dinge ausschließen durfte. Denn das Erstgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß auch dann, wenn "angeblich" nie etwas heruntergefallen sei, trotz der im Sommer jeweils vorgenommenen Bergputzung immerhin die Gefahr hiefür bestanden habe und bestehe, weil es sonst nicht verständlich wäre, warum nach den Aussagen des Zeugen L. und der Beklagten die Gäste sonst immer auf die Steinschlaggefahr aufmerksam gemacht worden seien. Das Verfahren wird daher durch Vernehmung eines Sachverständigen zu ergänzen sein, der zu befragen sein wird, ob unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände die Gefahr eines Steinschlages so gering war, daß nach dem normalen Lauf der Dinge mit ihr überhaupt nicht gerechnet werden konnte. Erst dann wird im Sinne der oben bereits angeführten Erwägungen beurteilt werden können, ob eine Haftung der Beklagten zu bejahen ist oder nicht.
Somit war der Revision Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen waren gemäß § 510 ZPO. aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Somit war der Revision Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen waren gemäß Paragraph 510, ZPO. aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.