Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG).Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG).
Ein nach § 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes BelastungsEin nach Paragraph 364 c, ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt ganz grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftliche oder zwangsweise begehrte, vom Verbot erfassten Eintragungen, im Konkreten die Einverleibung eines Vertragspfandrechts (vgl RIS und Veräußerungsverbot bewirkt ganz grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftliche oder zwangsweise begehrte, vom Verbot erfassten Eintragungen, im Konkreten die Einverleibung eines Vertragspfandrechts vergleiche RIS-Justiz RS0002595; Eccher in KBB3 § 364c Rz 7 mwN). Paragraph 364 c, Rz 7 mwN).
In dem als reinem Akten- und Urkundenverfahren ausgestalteten Grundbuchsverfahren (vgl 5 Ob 83/97k = NZ 1998, 307 = immolex 1997/161; 5 Ob 278/99i = MietSlg 52.655; 5 Ob 195/04v = NZ 2005, 119 [ und Urkundenverfahren ausgestalteten Grundbuchsverfahren vergleiche 5 Ob 83/97k = NZ 1998, 307 = immolex 1997/161; 5 Ob 278/99i = MietSlg 52.655; 5 Ob 195/04v = NZ 2005, 119 [Hoyer] ua) ist das Grundbuchsgericht zufolge § 94 Abs 1 Z 1 GBG zur materiellen Prüfung verpflichtet, ob durch eine eingetragene Verfügungsbeschränkung ein Hindernis aus dem Grundbuchstand der begehrten Bewilligung entgegensteht. Ist dies der Fall, bedarf eine Verfügung regelmäßig der Zustimmung des Verbotsberechtigten in einverleibungsfähiger Form (§ 32 Abs 1 lit b GBG). Bei fehlender ausdrücklicher Zustimmung des Verbotsberechtigten kann die Frage, ob er zur Zustimmung verpflichtet wäre, nur im Prozessweg ausgetragen werden (3 Ob 128/79 = NZ 1980, 156; RIS] ua) ist das Grundbuchsgericht zufolge Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG zur materiellen Prüfung verpflichtet, ob durch eine eingetragene Verfügungsbeschränkung ein Hindernis aus dem Grundbuchstand der begehrten Bewilligung entgegensteht. Ist dies der Fall, bedarf eine Verfügung regelmäßig der Zustimmung des Verbotsberechtigten in einverleibungsfähiger Form (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG). Bei fehlender ausdrücklicher Zustimmung des Verbotsberechtigten kann die Frage, ob er zur Zustimmung verpflichtet wäre, nur im Prozessweg ausgetragen werden (3 Ob 128/79 = NZ 1980, 156; RIS-Justiz RS0002491).
Dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen (auch die Vormerkung etwa eines Pfandrechts: 5 Ob 68/94 = NZ 1995, 69) sind unwirksam. Diese Unzulässigkeit ist von Amts wegen zu beachten (vgl 5 Ob 96/70 = SZ 43/102 ua).Dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen (auch die Vormerkung etwa eines Pfandrechts: 5 Ob 68/94 = NZ 1995, 69) sind unwirksam. Diese Unzulässigkeit ist von Amts wegen zu beachten vergleiche 5 Ob 96/70 = SZ 43/102 ua).
Die Revisionsrekurswerber vertreten die Ansicht, nach der Formulierung des Verbots beziehe sich dieses nur auf Pfandrechtseintragungen zur Sicherung von Darlehensaufnahmen zum Ankauf forstwirtschaftlicher Gründe und sei daher hier nicht anzuwenden. Diesem Argument ist Folgendes entgegenzuhalten:
In Befolgung des Gebots der §§ 5 und 98 GBG wurde bei Bewilligung und Einverleibung des BelastungsIn Befolgung des Gebots der Paragraphen 5 und 98 GBG wurde bei Bewilligung und Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots auf die genau bezeichnete Stelle der Urkunde (Übergabsvertrag) Bezug genommen, womit die bezogene Stelle als im Hauptbuch eingetragen anzusehen ist. Dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auch mit Beschränkungen begründet und ins Grundbuch eingetragen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits bejaht. So wird ein Belastungs- und Veräußerungsverbot mit der Beschränkung, dass es nicht für die Veräußerung an bestimmte Personen gilt, als zulässig angesehen (5 Ob 37/94 = NZ 1995/320 [Hoyer]). Auch die im vorliegenden Fall vorgenommene Einschränkung des Belastungsverbots auf Pfandrechte, die der Sicherung des Ankaufs forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen, ist im Grundsätzlichen nicht zu beanstanden.
Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Vertragspunktes 6. ergibt sich der Umfang des vereinbarten und verbücherten Verbots deutlich: Das Verbot betrifft (nur) Belastungen der Liegenschaft, die zur Anschaffung einer forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft eingegangen werden. Insoweit ist den Revisionsrekurswerbern Recht zu geben.
Es darf aber nicht übersehen werden, dass die erteilte Vorabzustimmung zu (allen) anderen Belastungen nur insoweit wirkt, als es sich tatsächlich um andere Belastungen handelt. Dass dies zutrifft, hat derjenige zu behaupten und in grundbuchsfähiger Form nachzuweisen, der um eine solche andere Belastung ansucht. Die gewählte Formulierung, dass für alle sonstigen Belastungen bereits die Zustimmung erteilt wird, gebietet keine andere Beurteilung.
In der Regel ist die Prüfung rechtshindernder oder rechtsvernichtender Tatsachen der Kognitionsbefugnis des Grundbuchrichters entzogen (vgl 5 Ob 191/07k = NZ 2008/59, 255 [In der Regel ist die Prüfung rechtshindernder oder rechtsvernichtender Tatsachen der Kognitionsbefugnis des Grundbuchrichters entzogen vergleiche 5 Ob 191/07k = NZ 2008/59, 255 [Hoyer]; Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik [1986] 215 [225]). Trotz der Formulierung des Belastungsverbots und der erteilten Vorwegzustimmung geht es aber hier nicht um eine Berücksichtigung rechtshindernder Umstände, sondern um die Wahrnehmung eines aus dem Grundbuchstand hervorgehenden, einer positiven Gesuchserledigung entgegenstehenden Hindernisses iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG., Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik [1986] 215 [225]). Trotz der Formulierung des Belastungsverbots und der erteilten Vorwegzustimmung geht es aber hier nicht um eine Berücksichtigung rechtshindernder Umstände, sondern um die Wahrnehmung eines aus dem Grundbuchstand hervorgehenden, einer positiven Gesuchserledigung entgegenstehenden Hindernisses iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG.
Darauf, dass die vorgelegten Pfandurkunden nicht geeignet sind, den Umstand zu erweisen, dass die Darlehensaufnahme nicht zu dem vom Verbot erfassten Zweck erfolgte, haben bereits die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen.
Mit ihrer erstmals im Rekurs abgegebenen und im Revisionsrekurs wiederholten „Erklärung“, das durch die Pfandrechte zu besichernde Darlehen nicht zum Zweck des Erwerbs von forstwirtschaftlichen Grundstücken aufgenommen zu haben, verkennen die Revisionsrekurswerber den Kern der Bestimmung des § 32 Abs 1 lit b und Abs 2 GBG und verstossen damit überdies gegen das im Grundbuchverfahren geltende Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG.Mit ihrer erstmals im Rekurs abgegebenen und im Revisionsrekurs wiederholten „Erklärung“, das durch die Pfandrechte zu besichernde Darlehen nicht zum Zweck des Erwerbs von forstwirtschaftlichen Grundstücken aufgenommen zu haben, verkennen die Revisionsrekurswerber den Kern der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, GBG und verstossen damit überdies gegen das im Grundbuchverfahren geltende Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.