1.1 Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).1.1 Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
1.2 Mit seinen Ausführungen zum vermeintlich auftragslosen Handeln des Beklagten übergeht der Kläger die Begründung des Berufungsgerichts zur Gänze und bietet schon deshalb keinen Grund die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz in Zweifel zu ziehen, die diesen Einwand nach Auslegung der Vertragsgrundlagen verwarf.
2.1 Auch noch im Revisionsverfahren beharrt der Kläger auf seinem Standpunkt, der Beklagte habe von der ihm erteilten Vollmacht pflichtwidrig Gebrauch gemacht, weil er diese zur Abgabe von Zustimmungserklärungen für die Anmerkung von Zusagen im Sinn des § 40 Abs 2 WEG an Objekten verwendet habe, bei welchen es sich (Anm: nach dem Entwurf zum Wohnungseigentumsvertrag) um Allgemeinteile der Liegenschaft handle, und leitet daraus seine Ansprüche ab. Damit spricht der Kläger in erster Linie Fragen der Widmung und damit der Vertragsauslegung an (5 Ob 290/07v), die nur dann die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität aufweisen, wenn im Einzelfall ein unvertretbares Ergebnis erzielt wurde (RIS2.1 Auch noch im Revisionsverfahren beharrt der Kläger auf seinem Standpunkt, der Beklagte habe von der ihm erteilten Vollmacht pflichtwidrig Gebrauch gemacht, weil er diese zur Abgabe von Zustimmungserklärungen für die Anmerkung von Zusagen im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, WEG an Objekten verwendet habe, bei welchen es sich Anmerkung, nach dem Entwurf zum Wohnungseigentumsvertrag) um Allgemeinteile der Liegenschaft handle, und leitet daraus seine Ansprüche ab. Damit spricht der Kläger in erster Linie Fragen der Widmung und damit der Vertragsauslegung an (5 Ob 290/07v), die nur dann die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderte Qualität aufweisen, wenn im Einzelfall ein unvertretbares Ergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358 ua). Das ist nicht der Fall:
2.2 Ob ein Wohnungseigentumsobjekt (§ 2 Abs 2 WEG), eine Wohnungseigentums-Zubehörobjekt (§ 2 Abs 3 WEG) oder Allgemeinteile (§ 2 Abs 4 WEG) vorliegen, entscheidet sich im Regelfall nach der privatrechtlichen Einigung (der Widmung) der Wohnungseigentümer, die im Allgemeinen im Wohnungseigentumsvertrag erfolgt (RS0120725). Die Festsetzung bzw Berechnung der Nutzwerte schafft dagegen keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung, sondern hat die Widmung nur nachzuvollziehen (RS0118149). Im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung kann der Rechtsakt der Widmung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden (5 Ob 290/07v = RS0120725 [T2]).2.2 Ob ein Wohnungseigentumsobjekt (Paragraph 2, Absatz 2, WEG), eine Wohnungseigentums-Zubehörobjekt (Paragraph 2, Absatz 3, WEG) oder Allgemeinteile (Paragraph 2, Absatz 4, WEG) vorliegen, entscheidet sich im Regelfall nach der privatrechtlichen Einigung (der Widmung) der Wohnungseigentümer, die im Allgemeinen im Wohnungseigentumsvertrag erfolgt (RS0120725). Die Festsetzung bzw Berechnung der Nutzwerte schafft dagegen keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung, sondern hat die Widmung nur nachzuvollziehen (RS0118149). Im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung kann der Rechtsakt der Widmung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden (5 Ob 290/07v = RS0120725 [T2]).
2.3 In dem von der Nebenintervenientin als Wohnungseigentumsorganisatorin über die Miteigentumsanteile abgeschlossenen Kaufvertrag ist ausdrücklich festgehalten, dass die Dachböden und Dachflächen […] und die nicht als Zugangs- und Zufahrtswege gewidmeten unbebauten Flächen der Liegenschaft als Zubehör für die noch im Eigentum der verkaufenden Partei stehenden Einheiten gewidmet sind, deren Verwendung und Verwertung der verkaufenden Partei vorbehalten bleibt. Demgegenüber macht schon die Bezeichnung als Entwurf deutlich, dass mit dieser Fassung des Wohnungseigentumsvertragsentwurfs kein Rechtstitel für eine rechtswirksame Widmung aller zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von einer Verwertung betroffenen Teile der Liegenschaft als Allgemeinflächen geschaffen werden sollte. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass damit keine Widmung erfolgte, sondern die dem Kläger als künftigen Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung zuzuweisenden Objekte (Loft und zwei KFZ-Abstellplätze) umschrieben wurden, begegnet damit keinen Bedenken. Der vom Kläger behauptete Feststellungsmangel ist nicht zu erkennen.
3.1 Nicht strittig ist, dass die Nebenintervenientin als Wohnungseigentumsorganisatorin und Miteigentümerin in den Kaufverträgen über Miteigentumsanteile den ihr verbleibenden Einheiten und künftigen Wohnungseigentumsobjekten bestimmte Teile der Liegenschaft zuordnete. Allenfalls darin und nicht in einem Entwurf zum Wohnungseigentumsvertrag bzw in der (wohl ebenfalls nur vorläufigen) Nutzwertermittlung kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung ein Widmungsakt zur Schaffung von Zubehör-Wohnungseigentum liegen (vgl Wohnungseigentum liegen vergleiche Gartner in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht³ § 38 Rz 5 WEG). Letztlich kann diese Frage hier aber dahin gestellt bleiben., Wohnrecht³ Paragraph 38, Rz 5 WEG). Letztlich kann diese Frage hier aber dahin gestellt bleiben.
3.2 Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (RS0037660; vgl auch Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird (RS0037660; vergleiche auch Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 406 Rz 13). Dazu betont der Kläger Paragraph 406, Rz 13). Dazu betont der Kläger in seinem Rechtsmittel, dass er nicht die Wohnungseigentumsbegründung an sich boykottieren, sondern mit seiner Klage nur die Verwendung der dem Beklagten erteilten Vollmacht zu anderen Zwecken, als es der von ihm seinem Begehren zugrunde gelegten Widmung entspricht, unterbinden wolle. Das Unterlassungsbegehren ist auch ausdrücklich darauf gerichtet, dem Beklagten zu untersagen, die vom Kläger ausgestellte Vollmacht anders als im Sinn einer bestimmten Widmung zu verwenden („Widmung laut Entwurf“). Eine solche Unterlassungspflicht des Beklagten besteht aber nach dem vertretbaren Auslegungsergebnis der Vorinstanzen schon mangels eines im Entwurf enthaltenen privatrechtlichen Widmungsakts nicht. Schon deshalb vermag der Kläger eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht aufzuzeigen. Seine Erörterungen zu § 38 Abs 1 WEG und die von ihm aufgeworfenen Fragen zur Doppelvertretung sind damit nur noch von theoretischer Natur (RS0111271).in seinem Rechtsmittel, dass er nicht die Wohnungseigentumsbegründung an sich boykottieren, sondern mit seiner Klage nur die Verwendung der dem Beklagten erteilten Vollmacht zu anderen Zwecken, als es der von ihm seinem Begehren zugrunde gelegten Widmung entspricht, unterbinden wolle. Das Unterlassungsbegehren ist auch ausdrücklich darauf gerichtet, dem Beklagten zu untersagen, die vom Kläger ausgestellte Vollmacht anders als im Sinn einer bestimmten Widmung zu verwenden („Widmung laut Entwurf“). Eine solche Unterlassungspflicht des Beklagten besteht aber nach dem vertretbaren Auslegungsergebnis der Vorinstanzen schon mangels eines im Entwurf enthaltenen privatrechtlichen Widmungsakts nicht. Schon deshalb vermag der Kläger eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht aufzuzeigen. Seine Erörterungen zu Paragraph 38, Absatz eins, WEG und die von ihm aufgeworfenen Fragen zur Doppelvertretung sind damit nur noch von theoretischer Natur (RS0111271).
4. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche besteht grundsätzlich nicht (RS0038934). Eine Feststellung der Haftung für künftige Schäden, weil der Beklagte die Vollmacht nicht entsprechend der „Widmung laut Entwurf“ verwendete, scheitert angesichts des zu billigenden Auslegungsergebnisses der Vorinstanzen bereits an einer Rechtswidrigkeit des dem Beklagten angelasteten Verhaltens.
5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).