Die Revisionen sind zulässig, der Revision der Klägerin kommt auch Berechtigung zu, die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagte bekämpft in ihrer Revision die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, das der einzelne Wohnungseigentümer zur Bezahlung eines vertragswidrig überhöhten Verwalterhonorars verpflichtet sei, wenn dieses in den monatlichen Akontozahlungen vorschrieben werde. Dies entspreche nicht den Zielsetzungen des Gesetzgebers, da der Grund für die Vorschreibung von monatlichen Akontozahlungen darin liege, die Finanzierung der gesamten Wohnungseigentumsanlage zu gewährleisten und im Interesse aller Wohnungseigentümer Liquiditätsengpässe bei der Bestreitung der Liegenschaftsaufwendungen zu vermeiden. Die Verweigerung der Bezahlung eines höheren Verwaltungshonorars führe nicht zu Liquiditätsproblemen. Die Vorschreibung eines überhöhten Verwaltungshonorars sei auch keine zulässigerweise erstellte Vorschreibung.
Die Klägerin stützte sich in ihrer Revision darauf, dass es auf die Aufschlüsselung von zulässigerweise vorgeschriebenen Akontozahlungen nicht ankomme. Im Übrigen habe sie für das Jahr 1996 eine Aufschlüsselung vorgenommen. Ein Minus im Jahr 1997 zu begehren, sei sicherlich zulässig.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs sind beide Rechtsmittel gemeinsam zu behandeln.
Das WEG 2002, BGBl I 70/2002 trat am 1. Juli 2002 in Kraft (§ 54 WEG 2002). Grundsätzlich wirken Gesetze nicht zurück (§ 5 ABGB), sodass mangels einer besonderen Rückwirkungsanordnung durch den Gesetzgeber - wie hier - (der besondere Charakter der Norm verlangt auch keine Rückwirkung) auf den rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung gegolten haben (RIS-Justiz RS0107268, RS0101471).Das WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2002, trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Paragraph 54, WEG 2002). Grundsätzlich wirken Gesetze nicht zurück (Paragraph 5, ABGB), sodass mangels einer besonderen Rückwirkungsanordnung durch den Gesetzgeber - wie hier - (der besondere Charakter der Norm verlangt auch keine Rückwirkung) auf den rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung gegolten haben (RIS-Justiz RS0107268, RS0101471).
Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine den Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis aufzulösen (5 Ob 11/93, WoBl 1992, 42/36 [Call], 5 Ob 12/93; 5 Ob 111/97b). Solange dies noch nicht geschehen ist - derartiges wurde hier gar nicht behauptet - sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für den Miteigentümer bindend (5 Ob 11/93, 5 Ob 12/93). Es entspricht gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, unabhängig davon besteht, ob der Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen ist und fällige Akontozahlungen sogar dann noch eingehoben werden können, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind und Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß vollständig oder richtig ist (5 Ob 103/00h, RIS-Justiz RS0083521, RS0112884 ua). Werden nämlich vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Akontozahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar, die sich aus den in § 17 Abs 1 Z 2 WEG genannten Verwaltungshandlungen ergeben. Es würde zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung laufender Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen, wenn die Fälligkeit vorgeschriebener Akontozahlungen von einer oft erst nach Abführung eines Rechtsstreits möglichen Klärung der Abrechnung von Vorperioden eintreten würde oder eine Aufrechnung der Wohnungseigentümer mit eigenen Ansprüchen dagegen zugelassen würde (5 Ob 103/00h, 5 Ob 111/97b, 5 Ob 328/99t, 5 Ob 308/01g).Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine den Verwalter nach Paragraph 17, Absatz 2, Einleitungssatz und Ziffer 2, WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis aufzulösen (5 Ob 11/93, WoBl 1992, 42/36 [Call], 5 Ob 12/93; 5 Ob 111/97b). Solange dies noch nicht geschehen ist - derartiges wurde hier gar nicht behauptet - sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für den Miteigentümer bindend (5 Ob 11/93, 5 Ob 12/93). Es entspricht gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, unabhängig davon besteht, ob der Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen ist und fällige Akontozahlungen sogar dann noch eingehoben werden können, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind und Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß vollständig oder richtig ist (5 Ob 103/00h, RIS-Justiz RS0083521, RS0112884 ua). Werden nämlich vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Akontozahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar, die sich aus den in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WEG genannten Verwaltungshandlungen ergeben. Es würde zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung laufender Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen, wenn die Fälligkeit vorgeschriebener Akontozahlungen von einer oft erst nach Abführung eines Rechtsstreits möglichen Klärung der Abrechnung von Vorperioden eintreten würde oder eine Aufrechnung der Wohnungseigentümer mit eigenen Ansprüchen dagegen zugelassen würde (5 Ob 103/00h, 5 Ob 111/97b, 5 Ob 328/99t, 5 Ob 308/01g).
Dasselbe muss gelten, wenn ein Miteigentümer gegen die Höhe der Vorschreibungen einwendet, das zu Grunde liegende Verwalterhonorar sei unrichtig berechnet worden. Auch der Einwand vertragswidriger Vorschreibungen von Bewirtschaftungskosten hindert die Fälligkeit der Akontoforderung nicht, weil auch solche Fragen der Richtigkeit und Vertragsgemäßheit in der Regel erst nach Abführung eines Rechtsstreits geklärt werden können, was auch hier zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen würde (5 Ob 103/00h). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das Verwalterhonorar auch zu den Bewirtschaftungskosten gehört und bei der Festsetzung der Akontoforderungen zu berücksichtigen ist (vgl 5 Ob 64/02a, 5 Ob 12/93). Dies bedeutet, dass der Einwand der Beklagten, den vorgeschriebenen Akontoforderung läge auch vertragswidrig begehrtes Verwaltungshonorar zugrunde, im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann, wie das Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.Dasselbe muss gelten, wenn ein Miteigentümer gegen die Höhe der Vorschreibungen einwendet, das zu Grunde liegende Verwalterhonorar sei unrichtig berechnet worden. Auch der Einwand vertragswidriger Vorschreibungen von Bewirtschaftungskosten hindert die Fälligkeit der Akontoforderung nicht, weil auch solche Fragen der Richtigkeit und Vertragsgemäßheit in der Regel erst nach Abführung eines Rechtsstreits geklärt werden können, was auch hier zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen würde (5 Ob 103/00h). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass das Verwalterhonorar auch zu den Bewirtschaftungskosten gehört und bei der Festsetzung der Akontoforderungen zu berücksichtigen ist vergleiche 5 Ob 64/02a, 5 Ob 12/93). Dies bedeutet, dass der Einwand der Beklagten, den vorgeschriebenen Akontoforderung läge auch vertragswidrig begehrtes Verwaltungshonorar zugrunde, im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann, wie das Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.
Zu der Frage, ob die Vorschreibung einer Akontoforderung dadurch unzulässig oder unschlüssig sei, wenn sie nicht einerseits in Betriebskosten und andererseits in Instandhaltungskosten aufgegliedert sei, ist folgendes auszuführen:
Nach der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor als gebundenes Sondervermögen aller Mit- und Wohnungseigentümer. Die Rücklage ist nun für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, auch für die Überbrückung von Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten verwendbar (5 Ob 367/97z, 5 Ob 244/98p, 5 Ob 308/01g).
Da nun die ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage für die Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten weggefallen ist, hätte die von der Klägerin und dem Berufungsgericht geforderte Aufschlüsselung in Betriebskosten und Instandsetzungsarbeiten, keinen Sinn. Die fehlende Aufschlüsselung macht daher die Vorschreibung nicht unzulässig. Dies bedeutet, dass die Beklagte auch zur Bezahlung der vorgeschriebenen Akontoforderungen für Jänner bis Juni 1997 in der Höhe von je S 4.644,79, das sind S 27.868,74 = EUR 2.025,30 verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO. Ausgehend von den vom Berufungsgericht bereits dargestellten Verfahrensabschnitten unterlag die Klägerin im 1. Abschnitt mit rund 33 %, im 2. Abschnitt mit rund 16 %, im 3. Abschnitt mit rund 14 %, sodass die Kosten anteilig zuzusprechen waren. Im 4. Abschnitt unterlag die Klägerin mit nur rund 9 %, das heißt mit einem geringfügigen Teil ihres Anspruches, der keine besonderen Kosten verursachte. Der Klägerin sind in diesem Abschnitt die gesamten Kosten zuzusprechen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin nur der einfache Einheitssatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu.Da nun die ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage für die Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten weggefallen ist, hätte die von der Klägerin und dem Berufungsgericht geforderte Aufschlüsselung in Betriebskosten und Instandsetzungsarbeiten, keinen Sinn. Die fehlende Aufschlüsselung macht daher die Vorschreibung nicht unzulässig. Dies bedeutet, dass die Beklagte auch zur Bezahlung der vorgeschriebenen Akontoforderungen für Jänner bis Juni 1997 in der Höhe von je S 4.644,79, das sind S 27.868,74 = EUR 2.025,30 verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Ausgehend von den vom Berufungsgericht bereits dargestellten Verfahrensabschnitten unterlag die Klägerin im 1. Abschnitt mit rund 33 %, im 2. Abschnitt mit rund 16 %, im 3. Abschnitt mit rund 14 %, sodass die Kosten anteilig zuzusprechen waren. Im 4. Abschnitt unterlag die Klägerin mit nur rund 9 %, das heißt mit einem geringfügigen Teil ihres Anspruches, der keine besonderen Kosten verursachte. Der Klägerin sind in diesem Abschnitt die gesamten Kosten zuzusprechen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin nur der einfache Einheitssatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren basiert auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Für das Berufungsverfahren (2. Rechtsgang) gilt das zum 4. Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens Gesagte. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Ansatz beträgt nur EUR 173,50.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren basiert auf Paragraphen 50,, 43 Absatz eins, ZPO. Für das Berufungsverfahren (2. Rechtsgang) gilt das zum 4. Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens Gesagte. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren stützt sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Der Ansatz beträgt nur EUR 173,50.