Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Rechtsmittelwerberin ein rechtliches Interesse an der (Wieder-)Herstellung jener bücherlichen Rechtsposition zuzubilligen ist, die sie durch die nach wie vor aufrechte Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung erhalten hat, und der angefochtene Beschluß mit der von ihr zitierten SZ 8/344 tatsächlich unvereinbar ist; im Hinblick auf dieses Judikat erweist er sich auch als berechtigt.
Gemäß § 104 Abs 3 GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler beim Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses in zwei Fällen berichtigt werden:Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG kann ein nach vollendeter Eintragung wahrgenommener Fehler beim Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses in zwei Fällen berichtigt werden:
1.) wenn der Fehler keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat;
2.) sonst im Einvernehmen mit den Beteiligten.
Die zweite Möglichkeit scheidet im gegenständlichen Fall aus. Es ist daher zu untersuchen, ob durch die irrtümliche Löschung des Pfandrechtes der Rechtsmittelwerberin Rechtsfolgen eingetreten sind, die einer Berichtigung entgegenstehen.
Gleich § 21 Abs 3 GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich-Angst-Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991, 253), bezweckt § 104 Abs 3 GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können (Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300 f). Die Fälle, in denen die sofortige, vom Grundbuchsgericht zu erledigende Berichtigung einer fehlerhaften, vom Bewilligungsbeschluß abweichenden Grundbuchseintragung wegen mittlerweile eingetretener Rechtsfolgen als unzulässig angesehen wurde, gingen daher regelmäßig mit einem Widerspruch von Personen einher, die auf Grund des unrichtigen oder unvollständigen Grundbuches eine Eintragung erzielt hatten und in ihrem Vertrauen auf das Grundbuch zu schützen waren (SZ 26/224; SZ 33/10 ua). Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, daß die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis des Betroffenen unumgänglich; ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem der Vertrauenschutz keine Rolle spielte, bleibt hingegen unbeachtlich.Gleich Paragraph 21, Absatz 3, GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich-Angst-Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991, 253), bezweckt Paragraph 104, Absatz 3, GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können (Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300 f). Die Fälle, in denen die sofortige, vom Grundbuchsgericht zu erledigende Berichtigung einer fehlerhaften, vom Bewilligungsbeschluß abweichenden Grundbuchseintragung wegen mittlerweile eingetretener Rechtsfolgen als unzulässig angesehen wurde, gingen daher regelmäßig mit einem Widerspruch von Personen einher, die auf Grund des unrichtigen oder unvollständigen Grundbuches eine Eintragung erzielt hatten und in ihrem Vertrauen auf das Grundbuch zu schützen waren (SZ 26/224; SZ 33/10 ua). Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, daß die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis des Betroffenen unumgänglich; ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem der Vertrauenschutz keine Rolle spielte, bleibt hingegen unbeachtlich.
Nun ist es richtig, daß allein im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden kann, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechtes, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt (EvBl 1971/335; 5 Ob 1033/92 ua). Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch (SZ 8/344; Klang in Klang2, II, 349; Gschnitzer, Sachenrecht2, 42 und 203; Heller-Berger-Stix, 916 f; Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 2 zu § 1500). Die Exekution läßt nämlich niemals Rechte auf Kosten eines Dritten entstehen, wie dies im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch das besonders geschützte Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches geschehen kann (SZ 28/17; vgl auch SZ 46/72). Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz dadurch Rechnung getragen, daß er beispielsweise in der dem § 104 Abs 3 GBG verwandten Regelung des § 21 Abs 3 GUG über die Berichtigung von Fehlern anläßlich der Grundbuchsumstellung nur jene Personen schützte, die das der Berichtigung entgegenstehende bücherliche Recht auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben haben (Dittrich-Angst-Auer, aaO). Damit sollte insbesondere in den Fällen des exekutiven Erwerbs der Drittschutz ausgeschlossen werden (Hofmeister in NZ 1989, 276 f). Die daraus allenfalls entstehenden Schwierigkeiten für jenen exekutiven Gläubiger, der in der falschen Hoffnung auf das Fehlen vorrangiger Hypotheken auf andere Sicherungsmaßnahmen verzichtete, lassen sich nach der geltenden Rechtslage nicht mit den Mitteln des Grundbuchsrechtes lösen, da § 21 Abs 3 GUG und § 104 Abs 3 GBG auf übereinstimmenden, systemgerechten Wertungen über die Funktion des grundbücherlichen Vertrauensschutzes beruhen, der eben nicht dem Zwangshypothekar zugutekommt.Nun ist es richtig, daß allein im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden kann, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechtes, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt (EvBl 1971/335; 5 Ob 1033/92 ua). Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch (SZ 8/344; Klang in Klang2, römisch II, 349; Gschnitzer, Sachenrecht2, 42 und 203; Heller-Berger-Stix, 916 f; Mader in Schwimann, ABGB römisch fünf, Rz 2 zu Paragraph 1500,). Die Exekution läßt nämlich niemals Rechte auf Kosten eines Dritten entstehen, wie dies im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch das besonders geschützte Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches geschehen kann (SZ 28/17; vergleiche auch SZ 46/72). Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz dadurch Rechnung getragen, daß er beispielsweise in der dem Paragraph 104, Absatz 3, GBG verwandten Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, GUG über die Berichtigung von Fehlern anläßlich der Grundbuchsumstellung nur jene Personen schützte, die das der Berichtigung entgegenstehende bücherliche Recht auf Grund eines Rechtsgeschäftes erworben haben (Dittrich-Angst-Auer, aaO). Damit sollte insbesondere in den Fällen des exekutiven Erwerbs der Drittschutz ausgeschlossen werden (Hofmeister in NZ 1989, 276 f). Die daraus allenfalls entstehenden Schwierigkeiten für jenen exekutiven Gläubiger, der in der falschen Hoffnung auf das Fehlen vorrangiger Hypotheken auf andere Sicherungsmaßnahmen verzichtete, lassen sich nach der geltenden Rechtslage nicht mit den Mitteln des Grundbuchsrechtes lösen, da Paragraph 21, Absatz 3, GUG und Paragraph 104, Absatz 3, GBG auf übereinstimmenden, systemgerechten Wertungen über die Funktion des grundbücherlichen Vertrauensschutzes beruhen, der eben nicht dem Zwangshypothekar zugutekommt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.