1.1. Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen (§ 32 Abs 1 WEG 2002). Der Begriff „Rücklage“ wird in diesem Zusammenhang für verschiedene Inhalte verwendet; bei einem weiten Begriffsverständnis bezeichnet er sämtliche Gelder, die die Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft für Aufwendungen iSd §§ 31, 32 WEG zu zahlen haben, bei einem engeren Verständnis iSd § 20 Abs 2 WEG 2002 und § 18 Abs 4 WEG nur jene Vorschreibungen, die als eine Art „Zwangs Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen (Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002). Der Begriff „Rücklage“ wird in diesem Zusammenhang für verschiedene Inhalte verwendet; bei einem weiten Begriffsverständnis bezeichnet er sämtliche Gelder, die die Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft für Aufwendungen iSd Paragraphen 31,, 32 WEG zu zahlen haben, bei einem engeren Verständnis iSd Paragraph 20, Absatz 2, WEG 2002 und Paragraph 18, Absatz 4, WEG nur jene Vorschreibungen, die als eine Art „Zwangs-Ansparsystem“ für künftige Aufwendungen auf die Liegenschaft, also neben den laufenden Betriebskosten vorgeschrieben werden (5 Ob 80/18b).
1.2. Der in diesen Bestimmungen normierten Beitragspflicht der Wohnungseigentümer steht naturgemäß ein entsprechender Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber. Die Festsetzung der Höhe der Rücklage sowie die Modalitäten der Einhebung gehören dabei zum Aufgabenbereich des Verwalters (5 Ob 175/16w). Solange die Mehrheit der Miteigentümer dem Verwalter keine (abweichende) bindende Weisung erteilt, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Beiträge für die Mit- und Wohnungseigentümer bindend (5 Ob 126/19v; 5 Ob 175/16w; RIS-Justiz RS0083581; vgl zur Beschränkung des Einwands vertragswidriger Vorschreibung RS0109647 [T4], zum schlüssigen Aufrechnungsverzicht RS0109647; RS0119211; RS0083521; RS0112884). Obwohl der primäre Zweck der Rücklage nach dem Gesetzeswortlaut (§ 31 Abs 1 Satz 1 WEG) in der Vorsorge für künftige Aufwendungen liegt, nimmt die Rechtsprechung eine Leistung in die Rücklage auch bei Einmalzahlung zur Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands an (5 Ob 126/19v; 5 Ob 175/16w [„Sonderumlage“]). Der in diesen Bestimmungen normierten Beitragspflicht der Wohnungseigentümer steht naturgemäß ein entsprechender Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber. Die Festsetzung der Höhe der Rücklage sowie die Modalitäten der Einhebung gehören dabei zum Aufgabenbereich des Verwalters (5 Ob 175/16w). Solange die Mehrheit der Miteigentümer dem Verwalter keine (abweichende) bindende Weisung erteilt, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Beiträge für die Mit- und Wohnungseigentümer bindend (5 Ob 126/19v; 5 Ob 175/16w; RIS-Justiz RS0083581; vergleiche zur Beschränkung des Einwands vertragswidriger Vorschreibung RS0109647 [T4], zum schlüssigen Aufrechnungsverzicht RS0109647; RS0119211; RS0083521; RS0112884). Obwohl der primäre Zweck der Rücklage nach dem Gesetzeswortlaut (Paragraph 31, Absatz eins, Satz 1 WEG) in der Vorsorge für künftige Aufwendungen liegt, nimmt die Rechtsprechung eine Leistung in die Rücklage auch bei Einmalzahlung zur Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands an (5 Ob 126/19v; 5 Ob 175/16w [„Sonderumlage“]).
1.3. Die Verwalterin hat hier nur dem Beklagten eine solche Einmalzahlung vorgeschrieben. Darin ist keine unsachliche Differenzierung gelegen, wenn dies dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel entsprach (5 Ob 175/16w).
2.1. Die Klägerin stützt diese Sondervorschreibung auf die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels. Eine solche Aufteilungsvereinbarung im Sinn des § 32 Abs 2 WEG 2002 bzw des hier – im Hinblick auf die Wohnungseigentumsbegründung im Jahr 1995 – anzuwendenden § 19 Abs 1 WEG 1975 kann auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Aufwandstragungspflicht bestehen (5 Ob 160/18t; RS0116331).Die Klägerin stützt diese Sondervorschreibung auf die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels. Eine solche Aufteilungsvereinbarung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 bzw des hier – im Hinblick auf die Wohnungseigentumsbegründung im Jahr 1995 – anzuwendenden Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 kann auch in einer den Wohnungseigentümer unmittelbar treffenden Aufwandstragungspflicht bestehen (5 Ob 160/18t; RS0116331).
2.2. Das Erstgericht kam hier zu dem Ergebnis, dass sich die Aufteilung der Aufwendungen für die Terrassen nach einer solchen Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels zu richten habe. Die dafür erforderliche schriftliche Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer sei im Hinblick auf inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen mit allen späteren Wohnungseigentümern in Form einer Summenvereinbarung getroffen worden.
2.3. Der Beklagte hat in seiner Berufung nur die Maßgeblichkeit dieser Aufteilungsvereinbarung für die hier konkret zu beurteilenden Aufwendungen bestritten, das vom Erstgericht bejahte wirksame Zustandekommen dieser Vereinbarung aber nicht mehr thematisiert. Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043352 [T23, T27, T30, T31, T33]).
2.4. Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage des Wegfalls der Vereinbarung mangels Überbindung an einen Rechtsnachfolger (vgl RS0013676 [T4]; RS0128564) stellt sich nicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Frage in seiner Revision gar nicht releviert, sah auch der aufgrund des Zeitpunkts der Wohnungseigentumsbegründung zur Anwendung gelangende § 19 Abs 5 WEG idF des 3. WÄG – wie § 32 Abs 7 WEG 2002 – vor, dass durch den Wechsel eines Miteigentümers der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt wird. Der Auseinandersetzung mit dieser Frage stünde außerdem, wie das Berufungsgericht ohnedies selbst erkannt hat, das Neuerungsverbot entgegen. Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage des Wegfalls der Vereinbarung mangels Überbindung an einen Rechtsnachfolger vergleiche RS0013676 [T4]; RS0128564) stellt sich nicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Frage in seiner Revision gar nicht releviert, sah auch der aufgrund des Zeitpunkts der Wohnungseigentumsbegründung zur Anwendung gelangende Paragraph 19, Absatz 5, WEG in der Fassung des 3. WÄG – wie Paragraph 32, Absatz 7, WEG 2002 – vor, dass durch den Wechsel eines Miteigentümers der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt wird. Der Auseinandersetzung mit dieser Frage stünde außerdem, wie das Berufungsgericht ohnedies selbst erkannt hat, das Neuerungsverbot entgegen.
3.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall – insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteiabsicht – richtig ausgelegt wurde, wirft nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0112106; RS0042776 [T31]; RS0044358 [T20, T31]). Ein solche ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.Ob ein Vertrag im Einzelfall – insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteiabsicht – richtig ausgelegt wurde, wirft nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0112106; RS0042776 [T31]; RS0044358 [T20, T31]). Ein solche ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
3.2. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RS0014205). Bei Auslegung der Willenserklärung nach den §§ 914 f ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen und die Willenserklärung letztlich so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (RS0014160 [T36]). Abzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung (RS0014160), der (erst) dann seine Bedeutung verliert, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt (RS0014160 [T22]; RS0017839 [T1]). Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RS0014205). Bei Auslegung der Willenserklärung nach den Paragraphen 914, f ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen und die Willenserklärung letztlich so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des Paragraph 914, ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (RS0014160 [T36]). Abzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung (RS0014160), der (erst) dann seine Bedeutung verliert, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt (RS0014160 [T22]; RS0017839 [T1]).
3.3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der in der Aufteilungsvereinbarung verwendete Begriff „Instandhaltung“ umfasse auch die Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechungsgrundsätze und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Die Aufteilungsvereinbarung differenziert bei den Aufwendungen zwischen Betriebskosten und Instandhaltung, wobei der Begriff „Instandhaltung“ generell und insbesondere in dem die Terrassen regelnden Punkt 2.5. synonym zum Begriff Erhaltung verwendet wird. Das steht im Einklang mit dem allgemeinen, aber auch dem fachspezifischen Sprachgebrauch und (nur) dieses Verständnis entspricht auch dem offensichtlichen Zweck dieser Regelung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der in der Aufteilungsvereinbarung verwendete Begriff „Instandhaltung“ umfasse auch die Erhaltung iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechungsgrundsätze und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Die Aufteilungsvereinbarung differenziert bei den Aufwendungen zwischen Betriebskosten und Instandhaltung, wobei der Begriff „Instandhaltung“ generell und insbesondere in dem die Terrassen regelnden Punkt 2.5. synonym zum Begriff Erhaltung verwendet wird. Das steht im Einklang mit dem allgemeinen, aber auch dem fachspezifischen Sprachgebrauch und (nur) dieses Verständnis entspricht auch dem offensichtlichen Zweck dieser Regelung.
4.1. Der Beklagte wandte die Verjährung des Teils der Klageforderung ein, der auf der Sanierung der Terrasse im Jahr 2013 beruht. Ein Anspruch der Klägerin sei über Jahre hinweg nicht an den Beklagten herangetragen worden.
4.2. Die beklagte Partei hat die die Einrede der Verjährung begründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0034198 [T1, T2, T4]). Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte dieser Behauptungsobliegenheit nicht entsprochen und in erster Instanz keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die die Verjährung des Anspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus dem Titel der Beitragspflicht schlüssig begründeten.
4.3. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (2 Ob 27/19p; RS0042828 [T1]). Nach der Rechtsprechung und Lehre, dass Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft iSd §§ 31, 32 WEG 2002 der Regelverjährungszeit des § 1479 ABGB unterliegen und (erst) nach dreißig Jahren verjähren (5 Ob 29/82 = RS0034299; Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (2 Ob 27/19p; RS0042828 [T1]). Nach der Rechtsprechung und Lehre, dass Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft iSd Paragraphen 31,, 32 WEG 2002 der Regelverjährungszeit des Paragraph 1479, ABGB unterliegen und (erst) nach dreißig Jahren verjähren (5 Ob 29/82 = RS0034299; Löcker in Hausmann/Vonkilch, WEG³ § 18 Rz 89; in Hausmann/Vonkilch, WEG³ Paragraph 18, Rz 89; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, WEG³ § 31 WEG Rz 51; , WEG³ Paragraph 31, WEG Rz 51; Spruzina in GeKo Wohnrecht II § 31 WEG 2002 Rz 44; in GeKo Wohnrecht römisch II Paragraph 31, WEG 2002 Rz 44; Würth/Zingher/Kovanyi II23 § 31 WEG Rz 6; Paragraph 31, WEG Rz 6; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1478 Rz 32; Paragraph 1478, Rz 32; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1478 Rz 8). Die lange Verjährungszeit gemäß § 1479 ABGB ist die Regel (RS0086687 [T6]). Ist – wie auf die hier zu beurteilende Forderung der Eigentümergemeinschaft auf Leistung einer Einmalzahlung – keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, unmittelbar oder kraft Analogieschlusses anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben (RS0086687). Aus der Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung des Verwendungsanspruchs des § 1042 ABGB (vgl etwa Paragraph 1478, Rz 8). Die lange Verjährungszeit gemäß Paragraph 1479, ABGB ist die Regel (RS0086687 [T6]). Ist – wie auf die hier zu beurteilende Forderung der Eigentümergemeinschaft auf Leistung einer Einmalzahlung – keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, unmittelbar oder kraft Analogieschlusses anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben (RS0086687). Aus der Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung des Verwendungsanspruchs des Paragraph 1042, ABGB vergleiche etwa Dehn in KBB5 § 1478 Rz 1) ist für den Prozessstandpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Ein derartiger Verwendungsanspruch ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand (RS0104150 [T1]; vgl auch RS0019908). Die Klägerin leistete an den Dritten (Werkunternehmer) in Erfüllung einer eigenen Schuld aus dem mit ihr zustande gekommenen Werkvertrag. Schuldnerin des Werklohns war daher die Klägerin, nicht aber der Beklagte. Zwischen diesem und dem Dritten bestand keine Rechtsbeziehung. Paragraph 1478, Rz 1) ist für den Prozessstandpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Ein derartiger Verwendungsanspruch ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen. Die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand (RS0104150 [T1]; vergleiche auch RS0019908). Die Klägerin leistete an den Dritten (Werkunternehmer) in Erfüllung einer eigenen Schuld aus dem mit ihr zustande gekommenen Werkvertrag. Schuldnerin des Werklohns war daher die Klägerin, nicht aber der Beklagte. Zwischen diesem und dem Dritten bestand keine Rechtsbeziehung.
5.1. Der Beklagte zeigt in seiner Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Beklagte zeigt in seiner Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
5.2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RS0112296; RS0035962; RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RS0112296; RS0035962; RS0035979).