Aus den Entscheidungsgründen:
Dafür, ob die im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldete Forderung für gelieferten Strom bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung als Masseforderung im Sinne des § 46 (1) Z. 1 und 2 KO. oder als Konkursforderung dritter Klasse (§ 53 KO.) anzusehen ist, ist es von Belang, ob die Voraussetzungen des § 21 (4) KO. vorliegen. Nach § 21Dafür, ob die im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldete Forderung für gelieferten Strom bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung als Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, (1) Ziffer eins und 2 KO. oder als Konkursforderung dritter Klasse (Paragraph 53, KO.) anzusehen ist, ist es von Belang, ob die Voraussetzungen des Paragraph 21, (4) KO. vorliegen. Nach Paragraph 21,
(4) KO. ist der Gläubiger, falls die geschuldeten Leistungen teilbar sind und er die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits teilweise erbracht hat, mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die klagende Partei gegen die Auffassung, daß die Leistungen des zwischen den Streitteilen bestandenen Stromlieferungsvertrages als teilbar anzusehen seien. Der Abschluß eines Vertrages für Sonderabnehmer mit seiner gegenüber dem allgemeinen Tarif günstigeren Preisgestaltung komme nur in Betracht, wenn er für eine größere Anzahl von Jahren abgeschlossen werde, da damit in der Regel Auslagen für Leitungsanlagen und Transformatorenstationen verbunden seien, für die das Stromlieferungsunternehmen wenigstens zum Teil aufkommen müsse.
Es trifft zu, daß Stromlieferungsunternehmungen auf Grund des Stromlieferungsvertrages auch die Verbindlichkeit zur Unterhaltung eines Kraftwerkes zur Erzeugung von elektrischer Energie, zur Errichtung und Unterhaltung von Freileitungen und Anlagen zur Weiterlieferung und Verteilung des Stromes, zur Herstellung und Unterhaltung eines Anschlusses der Anlage des Abnehmers an das Netz sowie die Bereitschaft, den Abnehmer mit Strom zu versorgen, trifft, wogegen dem Abnehmer die Verpflichtung zur Einrichtung eines Baukostenbeitrages, des Jahresgrundpreises für die Bereitstellung der Anlagen sowie des Arbeitspreises für die bezogene Energie obliegt (Eggeler, Elektrizitäts-Privatrecht, ÖJZ. 1954, S. 2). Da dem Elektrizitätswerk neben der Lieferung von Strom auch weitere Verbindlichkeiten obliegen, wird zum Teil die Auffassung vertreten (Eggeler, Behandlung von Forderungen der Elektrizitätswerke und Gaswerke bei Ausgleich und Konkurs, ÖJZ. 1954, S. 525; Eggeler, Forderungen der E-Werke in Konkurs- und Ausgleichsfällen ÖJZ. 1957, S. 175, und die dort in der Anm. 5 bezogene Literatur und Judikatur), daß mit den teilbaren Leistungen unteilbare Leistungen verbunden sind und beide Leistungsarten voneinander nicht getrennt werden können, so daß der Stromlieferungsvertrag im Ergebnis unteilbare Ansprüche und Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.Es trifft zu, daß Stromlieferungsunternehmungen auf Grund des Stromlieferungsvertrages auch die Verbindlichkeit zur Unterhaltung eines Kraftwerkes zur Erzeugung von elektrischer Energie, zur Errichtung und Unterhaltung von Freileitungen und Anlagen zur Weiterlieferung und Verteilung des Stromes, zur Herstellung und Unterhaltung eines Anschlusses der Anlage des Abnehmers an das Netz sowie die Bereitschaft, den Abnehmer mit Strom zu versorgen, trifft, wogegen dem Abnehmer die Verpflichtung zur Einrichtung eines Baukostenbeitrages, des Jahresgrundpreises für die Bereitstellung der Anlagen sowie des Arbeitspreises für die bezogene Energie obliegt (Eggeler, Elektrizitäts-Privatrecht, ÖJZ. 1954, S. 2). Da dem Elektrizitätswerk neben der Lieferung von Strom auch weitere Verbindlichkeiten obliegen, wird zum Teil die Auffassung vertreten (Eggeler, Behandlung von Forderungen der Elektrizitätswerke und Gaswerke bei Ausgleich und Konkurs, ÖJZ. 1954, S. 525; Eggeler, Forderungen der E-Werke in Konkurs- und Ausgleichsfällen ÖJZ. 1957, S. 175, und die dort in der Anmerkung 5 bezogene Literatur und Judikatur), daß mit den teilbaren Leistungen unteilbare Leistungen verbunden sind und beide Leistungsarten voneinander nicht getrennt werden können, so daß der Stromlieferungsvertrag im Ergebnis unteilbare Ansprüche und Verbindlichkeiten zum Gegenstand hat.
Der Standpunkt, daß der Stromlieferungsvertrag unteilbare Leistungen zum Gegenstand hat, ist aber nicht unwidersprochen geblieben. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Errichtung und Erhaltung der Produktionsstätte und der damit im Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen gegenüber der Verpflichtung zur Lieferung des Stromes soweit zurücktreten, daß als primäre Leistung und Gegenleistung die Lieferung von Strom gegen Entgelt in den Vordergrund tritt. Diese beiden, den vornehmlichen Zweck und Gegenstand des Stromlieferungsvertrages bildenden Leistungen seien aber teilbar (Hartig, Forderungen der E-Werke in Konkurs- und Ausgleichsfällen, ÖJZ. 1957, S. 8; Schreiber, Der Vertrag der elektrischen Stromlieferung beim Konkurs des Abnehmers, JBl. 1915, S. 219).
Das Revisionsgericht meint, daß es auf sich beruhen könne, ob der Stromlieferungsvertrag als Sukzessivlieferungsvertrag anzusehen ist, bei dem eine festbegrenzte Warenmenge in Teilleistungen zu erbringen ist, die zu verschiedenen Zeiten fällig und besonders vergütet werden, oder als Dauerschuldverhältnis, bei dem die Leistung eines Teiles ohne Unterbrechung in Einzelleistungen in "einem" durch längere Zeit erbracht wird, oder als Wiederkehrschuldverhältnis, bei dem Quantitäten geliefert werden, die Abnahme während der Dauer des Vertragsverhältnisses aber dem Lieferungsempfänger völlig freigestellt wird, so daß er jederzeit nach Belieben Mengen abnehmen kann, das Entgelt hiefür aber jeweils nach Ablauf bestimmter Zeiträume berechnet und fällig wird (vgl. hiezu Eggeler, Behandlung von Forderungen der Elektrizitätswerke und Gaswerke bei Ausgleich und Konkurs, ÖJZ. 1954, S. 525; Bartsch - Pollak, AO.[3] II 230 - 231; Schreiber, Der Vertrag der elektrischen Stromlieferung beim Konkurs des Abnehmers, JBl. 1915, S. 219; SZ. XXIV 168).Das Revisionsgericht meint, daß es auf sich beruhen könne, ob der Stromlieferungsvertrag als Sukzessivlieferungsvertrag anzusehen ist, bei dem eine festbegrenzte Warenmenge in Teilleistungen zu erbringen ist, die zu verschiedenen Zeiten fällig und besonders vergütet werden, oder als Dauerschuldverhältnis, bei dem die Leistung eines Teiles ohne Unterbrechung in Einzelleistungen in "einem" durch längere Zeit erbracht wird, oder als Wiederkehrschuldverhältnis, bei dem Quantitäten geliefert werden, die Abnahme während der Dauer des Vertragsverhältnisses aber dem Lieferungsempfänger völlig freigestellt wird, so daß er jederzeit nach Belieben Mengen abnehmen kann, das Entgelt hiefür aber jeweils nach Ablauf bestimmter Zeiträume berechnet und fällig wird vergleiche hiezu Eggeler, Behandlung von Forderungen der Elektrizitätswerke und Gaswerke bei Ausgleich und Konkurs, ÖJZ. 1954, S. 525; Bartsch - Pollak, AO.[3] römisch II 230 - 231; Schreiber, Der Vertrag der elektrischen Stromlieferung beim Konkurs des Abnehmers, JBl. 1915, S. 219; SZ. römisch XXIV 168).
Maßgebend ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ob beim Stromlieferungsvertrag eine Teilbarkeit der Leistungen im Sinne des § 20a (2) AO. und § 21 (4) KO. gegeben ist. Durch das Bundesgesetz vom 20. Juli 1934, betreffend Änderung und Ergänzung der Ausgleichs- und Konkursordnung (Ausgleichsnovelle 1934), BGBl. Nr. 178/1934, erhielt § 21 KO. den Absatz 4 in seiner geltenden Fassung (Art. II Z. 4 der Ausgleichsnovelle 1934) und wurde ferner § 20a AO. eingeschaltet (Art. 1 Z. 10 der Novelle). Daß der Novellengesetzgeber unter den teilbaren Leistungen im Sinne des § 21Maßgebend ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ob beim Stromlieferungsvertrag eine Teilbarkeit der Leistungen im Sinne des Paragraph 20 a, (2) AO. und Paragraph 21, (4) KO. gegeben ist. Durch das Bundesgesetz vom 20. Juli 1934, betreffend Änderung und Ergänzung der Ausgleichs- und Konkursordnung (Ausgleichsnovelle 1934), Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1934,, erhielt Paragraph 21, KO. den Absatz 4 in seiner geltenden Fassung (Art. römisch II Ziffer 4, der Ausgleichsnovelle 1934) und wurde ferner Paragraph 20 a, AO. eingeschaltet (Artikel eins, Ziffer 10, der Novelle). Daß der Novellengesetzgeber unter den teilbaren Leistungen im Sinne des Paragraph 21,
(4) KO. auch die üblichen Ansprüche aus Stromlieferungsverträgen verstand und geregelt wissen wollte, ergibt ergibt sich aus den Erläuterungen zur Ausgleichsnovelle 1934, JABl. 1934, S. 95. Danach soll bei Verträgen, die auf eine teilbare Leistung gerichtet sind, der Gläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise geleistet hat, mit der seiner Teilleistung entsprechenden Forderung auf die Gegenleistung unter allen Umständen am Ausgleich teilnehmen. Das Ablehnungsrecht des Schuldners kommt nur für den Teil in Frage, der bei der Eröffnung des Verfahrens auch vom Gläubiger noch nicht erbracht ist. Diese Regelung macht für den Bereich des Insolvenzrechtes die Frage bedeutungslos, ob die auf Lieferung von Gas, Wasser oder elektrischer Energie gerichteten Verträge als Sukzessivlieferungsverträge oder als Wiederkehrschuldverhältnisse anzusehen sind. Daraus folgt, daß die Leistungen aus den angeführten Verträgen gleich teilbaren Leistungen behandelt werden sollten. Auch das Schrifttum (Bartsch - Pollak[3] I 128, Anm. 31, 32 zu § 21 (4) KO.; II 230 - 231, Anm. 32; Schreiber,(4) KO. auch die üblichen Ansprüche aus Stromlieferungsverträgen verstand und geregelt wissen wollte, ergibt ergibt sich aus den Erläuterungen zur Ausgleichsnovelle 1934, JABl. 1934, S. 95. Danach soll bei Verträgen, die auf eine teilbare Leistung gerichtet sind, der Gläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise geleistet hat, mit der seiner Teilleistung entsprechenden Forderung auf die Gegenleistung unter allen Umständen am Ausgleich teilnehmen. Das Ablehnungsrecht des Schuldners kommt nur für den Teil in Frage, der bei der Eröffnung des Verfahrens auch vom Gläubiger noch nicht erbracht ist. Diese Regelung macht für den Bereich des Insolvenzrechtes die Frage bedeutungslos, ob die auf Lieferung von Gas, Wasser oder elektrischer Energie gerichteten Verträge als Sukzessivlieferungsverträge oder als Wiederkehrschuldverhältnisse anzusehen sind. Daraus folgt, daß die Leistungen aus den angeführten Verträgen gleich teilbaren Leistungen behandelt werden sollten. Auch das Schrifttum (Bartsch - Pollak[3] römisch eins 128, Anmerkung 31, 32 zu Paragraph 21, (4) KO.; römisch II 230 - 231, Anmerkung 32; Schreiber,
Der Vertrag der elektrischen Stromlieferung beim Konkurs des Abnehmers; Hartig, Forderungen der E-Werke in Konkurs- und Ausgleichsfällen, ÖJZ. 1957, S. 8) und die allerdings Fernsprechgebühren betreffende Entscheidung SZ. XXX 49 bringen diese Auffassung zum Ausdruck.Der Vertrag der elektrischen Stromlieferung beim Konkurs des Abnehmers; Hartig, Forderungen der E-Werke in Konkurs- und Ausgleichsfällen, ÖJZ. 1957, S. 8) und die allerdings Fernsprechgebühren betreffende Entscheidung SZ. römisch XXX 49 bringen diese Auffassung zum Ausdruck.
Daß die Leistungen aus dem Stromlieferungsvertrag teilbar sind, ergibt sich auch daraus, daß die primären Ansprüche auf Lieferung von elektrischer Energie gegen Entgelt gerichtet sind. Daß das Stromlieferungsunternehmen seine Produktionsstätte und gewisse Anlagen zu erhalten hat, kann nicht als der vornehmliche Vertragsgegenstand angesehen werden. Es ändert daher die einheitliche Vertragsgrundlage nichts daran, daß auf beiden Seiten Teilleistungen zu erbringen sind, die nur in der Größe, nicht aber in der Art von der Gesamtleistung verschieden sind, und daß jeweils eine bestimmt erbrachte Leistung durch eine bestimmte Gegenleistung vergütet wird. Es ist daher entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsrüge auch dann von einer Teilbarkeit der Leistung auszugehen, wenn sie für die Auslagen aus eigenem aufkam, welche die Errichtung von Anlagen betroffen haben, die zur Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit auf Lieferung von Strom notwendig waren.
Für die durch die Konkursordnung getroffene Regelung, die eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger ausschließt, ist es auch nicht von Belang, welche Absichten die Parteien mit einem einzelnen Stromlieferungsvertrag verbunden haben. Der Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Entgeltes für Stromlieferungen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist also zufolge der Regelung des § 21 (4) KO. nicht als Masseforderung, sondern als Konkursforderung dritter Klasse anzusehen.Für die durch die Konkursordnung getroffene Regelung, die eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger ausschließt, ist es auch nicht von Belang, welche Absichten die Parteien mit einem einzelnen Stromlieferungsvertrag verbunden haben. Der Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Entgeltes für Stromlieferungen bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist also zufolge der Regelung des Paragraph 21, (4) KO. nicht als Masseforderung, sondern als Konkursforderung dritter Klasse anzusehen.
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Masseverwalter eine Zusage abgab, die Forderungen der Klägerin aus der Zeit bis zur Konkurseröffnung anzuerkennen und zu befriedigen. Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die außerhalb seiner Amtsgrenzen liegen, zieht keine Rechtsfolgen nach sich (Bartsch - Pollak Komm. zur KO.[3] I 409 - 410, Anm. 32, 33).Dem steht auch nicht entgegen, daß der Masseverwalter eine Zusage abgab, die Forderungen der Klägerin aus der Zeit bis zur Konkurseröffnung anzuerkennen und zu befriedigen. Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die außerhalb seiner Amtsgrenzen liegen, zieht keine Rechtsfolgen nach sich (Bartsch - Pollak Komm. zur KO.[3] römisch eins 409 - 410, Anmerkung 32, 33).
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.