Begründung:
Die Antragstellerin, Mieterin der 38 m2 großen Wohnung top Nr.8, in dem den Antragsgegnern gehörigen Haus Wien *****, begehrt mit Zustimmung des am gerichtlichen Verfahren beteiligten Mitmieters - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens -
a) die Feststellung, daß der höchstzulässige Hauptmietzins für die Wohnung monatlich S 463,60 plus 10 % Umsatzsteuer betrage, sodaß der Antragstellerin gegenüber durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses vom S 1.700,- plus 10 % Umsatzsteuer vom 1.4.1986 bis 30.9.1989 das zulässige Zinsausmaß um monatlich S 1.236,40 plus 10 % Umsatzsteuer überschritten worden sei;
b) den Antragsgegnern die Rückzahlung der zuviel bezahlten Mietzinsteile aufzutragen.
Die Antragstellerin begründete ihr Begehren im wesentlichen damit, daß die Wohnung aus im einzelnen angeführten Gründen (Gasherd, der wegen Sicherheitsmängeln vom Gaswerk gesperrt worden sei; E-Leitungen in Küche und Bad von der Mieterin hergestellt; andere E-Leitungen nur in Stoffkabeln, nicht verrohrt; desolater Anstrich im Vorraum; bloßer Betonboden mit wasserabweisendem Anstrich im Bad etc) sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe.
Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang aus, daß die Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin in der Zeit vom 1.3.1986 bis 31.3.1989 das zulässige Zinsausmaß um monatlich S 300,- zuzüglich 10 % Umsatz- steuer, insgesamt daher um S 11.880,- überschritten hätten, und verhielt die Antragsgegner zum anteilsmäßigen Ersatz von Barauslagen an die Antragstellerin.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Im Jahre 1969 war der Hintertrakt des Hauses durch einen Bombenschaden beeinträchtigt. Auch der Vordertrakt, in dem die Wohnung der Antragstellerin liegt, befand sich in einem desolaten Zustand. In den Wohnungen gab es kein Wasser und kein WC. Die nach § 7 MG notwendigen Arbeiten hätten eine wesentliche Mietzinserhöhung ergeben, ohne daß eine Sanierung des Bestandobjektes möglich gewesen wäre. Es wurden daher alle Bestandverhältnisse mit den Mietern des Vordertraktes aufgekündigt. In der Folge wendeten die Eigentümer zur Sanierung des Hauses während der Jahre 1969 bis 1975 rund 1,400.000,-Im Jahre 1969 war der Hintertrakt des Hauses durch einen Bombenschaden beeinträchtigt. Auch der Vordertrakt, in dem die Wohnung der Antragstellerin liegt, befand sich in einem desolaten Zustand. In den Wohnungen gab es kein Wasser und kein WC. Die nach Paragraph 7, MG notwendigen Arbeiten hätten eine wesentliche Mietzinserhöhung ergeben, ohne daß eine Sanierung des Bestandobjektes möglich gewesen wäre. Es wurden daher alle Bestandverhältnisse mit den Mietern des Vordertraktes aufgekündigt. In der Folge wendeten die Eigentümer zur Sanierung des Hauses während der Jahre 1969 bis 1975 rund 1,400.000,-
auf, wovon auf die Wohnung der Antragstellerin zirka S 246.000,-
entfielen (S 104.000,- für die Errichtung eines WC's im Inneren der Wohnung, S 5.000,- für die Einleitung von Wasser; S 60.000,- für die Errichtung des Baderaumes etc.).
Die Antragstellerin renovierte nach ihrem Einzug 1981 die gegenständliche Wohnung. Sie verlegte einen Schiffboden im großen Zimmer, tapezierte komplett die Wände und erneuerte und erdete fast alle Stromkabel.
Am 26.2.1986 befand sich die Wohnung im nachstehenden geschilderten Zustand:
In der Küche befand sich ein Gasdurchlauferhitzer, welcher bis etwa 1993 in Funktion war. Der Küchenboden war mit einem alten Belag belegt, welcher teilweise brüchig war. Sämtliche Armaturen in der Küche wie auch im Bad waren funktionstüchtig. Das Bad war an den Wänden verfliest und hatte einen beschichteten Betonboden. Es gab keine Steckdose im Bad. Die Wohnung war ohne weitere Adaptierungsarbeiten bewohnbar.
Rechtlich erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 6 MRG (idF vor dem 3.WÄG und damit die Zulässigkeit der Vereinbarung angemessenen Mietzinses (mit S 1.400,- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer außer Streit gestellt) als gegeben.Rechtlich erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG und damit die Zulässigkeit der Vereinbarung angemessenen Mietzinses (mit S 1.400,- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer außer Streit gestellt) als gegeben.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
§ 16 Abs 1 Z 6 (aF) MRG habe die Vereinbarung des angemessenen Mietzinses dann erlaubt, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand gehandelt habe, deren Standard vom Vermieter durch die im einzelnen genannten Maßnahmen nach dem 31.12.1967 von der Ausstattungskategorie D angehoben worden sei, und der Vermieter diese Wohnung innerhalb von 6 Monaten "nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber" an eine nicht eintrittsberechtigte Person im Sinne des MRG vermietet habe (MietSlg 43.198/21). Von einem "ordnungsgemäßen Zustand" im Sinne der genannten Bestimmung könne dann gesprochen werden, wenn er die sofortige Benützung der Wohnung ohne Adaptierung oder Schönheitsreparaturen im entsprechenden (angehobenen) Standard zugelassen habe. Dabei schließe nicht schon jeder geringfügige Fehler, der noch innerhalb der Toleranzgrenze liege, die Ordnungsgemäßheit des Zustandes der Wohnung in diesem Sinne aus (MietSlg 40.324). Auf die den Anstrich der Wände und der Türen betreffenden Rekursausführungen sei daher ebensowenig einzugehen, wie auf den angeblich nicht zeitgemäßen Standard des Badezimmers, welches für den von der Vermieterseite angehobenen Standard (Kategorie C) ohnehin nicht maßgebend sei (MietSlg 40.324).Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, (aF) MRG habe die Vereinbarung des angemessenen Mietzinses dann erlaubt, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand gehandelt habe, deren Standard vom Vermieter durch die im einzelnen genannten Maßnahmen nach dem 31.12.1967 von der Ausstattungskategorie D angehoben worden sei, und der Vermieter diese Wohnung innerhalb von 6 Monaten "nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber" an eine nicht eintrittsberechtigte Person im Sinne des MRG vermietet habe (MietSlg 43.198/21). Von einem "ordnungsgemäßen Zustand" im Sinne der genannten Bestimmung könne dann gesprochen werden, wenn er die sofortige Benützung der Wohnung ohne Adaptierung oder Schönheitsreparaturen im entsprechenden (angehobenen) Standard zugelassen habe. Dabei schließe nicht schon jeder geringfügige Fehler, der noch innerhalb der Toleranzgrenze liege, die Ordnungsgemäßheit des Zustandes der Wohnung in diesem Sinne aus (MietSlg 40.324). Auf die den Anstrich der Wände und der Türen betreffenden Rekursausführungen sei daher ebensowenig einzugehen, wie auf den angeblich nicht zeitgemäßen Standard des Badezimmers, welches für den von der Vermieterseite angehobenen Standard (Kategorie C) ohnehin nicht maßgebend sei (MietSlg 40.324).
Dem sich auf den von der Neuvermietung betroffenen Personenkreis beziehenden Rekursausführungen sei zwar zuzustimmen; es sei jedoch nicht erkennbar, welche Rechtsmeinung des Erstgerichtes damit kritisiert werden solle, weshalb sie sich der Behandlung durch das Rekursgericht entziehe. Gleiches gelte für die sich auf die eigenen Renovierungsarbeiten der Antragstellerin beziehenden Rekursausführungen, welche an dem festgestellten Umstand vorbeigehen, daß die Wohnung ohne weitere Adaptierungs- arbeiten bewohnbar gewesen sei.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu der hier wesentlichen Frage fehlt, ob die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG (aF) bei einer neuerlichen Vermietung an den bisherigen Mieter zulässig ist; der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu der hier wesentlichen Frage fehlt, ob die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG (aF) bei einer neuerlichen Vermietung an den bisherigen Mieter zulässig ist; der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.