Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 526 Abs 2 ZPO) ist der Rekurs nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) ist der Rekurs nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Das ist wie folgt kurz zu begründen.
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass das Beförderungsunternehmen aus einem Beförderungsvertrag die Nebenverpflichtung trifft, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, und dass es zu dieser Pflicht auch gehört, Zugänge oder Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung durch die Fahrgäste gewährleistet (RIS-Justiz RS0021735). Aus der das Beförderungsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen (RIS-Justiz RS0023578). Das gilt für die gesamten, den Fahrgästen zur Verfügung gestellten Anlagen, insbesondere auch für jene Teile einer Straße, von denen aus die Fahrgäste die Verkehrsmittel betreten bzw auf die sie beim Aussteigen gelangen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung zur Säuberung der Betriebsanlagen von Schnee und Eis. In einem unmittelbar vergleichbaren Anlassfall hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass von dieser Verkehrssicherungspflicht auch Eisengitter im Ausgangsbereich einer U-Bahn umfasst sind, weil diese mit der gesamten U-Bahnstation als Einheit betrachtet werden, wenn die zu befördernden Personen zwangsläufig beim Betreten oder Verlassen des U-Bahnbereichs ein solches Eisengitter überschreiten müssen (2 Ob 35/97d). Es besteht daher für die beklagte Partei die Nebenverpflichtung aus dem Beförderungsvertrag, solche Eisengitter so zu gestalten und erhalten, dass den Fahrgästen eine gefahrlose Benützung beim Überschreiten dieser Gitter möglich ist. Der vorliegende Fall ist mit dem der Entscheidung 2 Ob 35/97d zugrunde liegenden unmittelbar vergleichbar. Dort wie da musste der U-Bahnbenützer beim Betreten oder Verlassen der U-Bahn das an deren Ende gelegene Gitter, dass die ganze Ausgangsbreite einnimmt, überschreiten. Damit gehört es funktionell zum U-Bahnbereich und ist von der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht umfasst (2 Ob 35/97d).
Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall nicht auf die Unzumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (vgl RIS-Justiz RS0023397) sondern allein darauf berufen, dass es an der Voraussehbarkeit (als Verschuldensmerkmal: 4 Ob 216/99i = EvBl 2000/41) gemangelt habe.Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall nicht auf die Unzumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr vergleiche RIS-Justiz RS0023397) sondern allein darauf berufen, dass es an der Voraussehbarkeit (als Verschuldensmerkmal: 4 Ob 216/99i = EvBl 2000/41) gemangelt habe.
Weil die Beklagte zur aktiven Schadensabwehr verpflichtet ist, hat sie aber auch geeignete Maßnahmen für eine rechtzeitige Gefahrenerkennung zu setzen. Dass bei den damaligen Witterungsverhältnissen eine Vereisung jederzeit binnen weniger Minuten möglich war, steht unbekämpft fest.
Wenn daher das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - aus dem festgestellten Sachverhalt eine Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts und damit eine rechtswidrige Unterlassung der Beklagten ableitete, stellt dies eine Verschuldensbeurteilung im konkreten Einzelfall dar, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Welche konkreten Witterungsverhältnisse jeweils Eisbildung auf den Ausgangsgittern der U-Bahnhöfe begünstigen und daher konkrete Maßnahmen zur Schadensabwehr gebieten, unterliegt ebenso der Beurteilung im Einzelfall wie die Frage, welche Maßnahmen sich dafür als geeignet erweisen.Wenn daher das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - aus dem festgestellten Sachverhalt eine Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts und damit eine rechtswidrige Unterlassung der Beklagten ableitete, stellt dies eine Verschuldensbeurteilung im konkreten Einzelfall dar, der keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Welche konkreten Witterungsverhältnisse jeweils Eisbildung auf den Ausgangsgittern der U-Bahnhöfe begünstigen und daher konkrete Maßnahmen zur Schadensabwehr gebieten, unterliegt ebenso der Beurteilung im Einzelfall wie die Frage, welche Maßnahmen sich dafür als geeignet erweisen.
Die Grundsätze der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht des beklagten Beförderungsunternehmens waren bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung (2 Ob 35/97d; 2 Ob 265/06v). Dass die Einhaltung verwaltungsbehördlicher Vorschriften nicht von Schadenshaftung befreit, sondern nur Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umreißen, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl 5 Ob 533/84 = SZ 57/57; RIS-Justiz RS0023511).Die Grundsätze der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht des beklagten Beförderungsunternehmens waren bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung (2 Ob 35/97d; 2 Ob 265/06v). Dass die Einhaltung verwaltungsbehördlicher Vorschriften nicht von Schadenshaftung befreit, sondern nur Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umreißen, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche 5 Ob 533/84 = SZ 57/57; RIS-Justiz RS0023511).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO waren daher die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO waren daher die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 52 ZPO.