Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist, weil das Rekursgericht mit der Beurteilung jener Kinderspielräume, in denen entgeltliche Kinderbetreuung erfolgte, als Gemeinschaftsanlagen im Sinn des § 24 Abs 1 MRG iVm § 14 Abs 1 Z 1 WGG sich von höchstgerichtlicher Rechtsprechung entfernte. Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist, weil das Rekursgericht mit der Beurteilung jener Kinderspielräume, in denen entgeltliche Kinderbetreuung erfolgte, als Gemeinschaftsanlagen im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WGG sich von höchstgerichtlicher Rechtsprechung entfernte. Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Zusammengefasst wendet sich der Revisionsrekurs dagegen, dass den Antragstellerinnen als Mieterinnen der Wohnhausanlage in den Jahren 1996 und 1997 Strom- und Heizkosten für diverse Gemeinschaftsräume unter dem Titel Betriebskosten vorgeschrieben wurden, obwohl es sich dabei nicht um Gemeinschaftsanlagen im Sinn des § 24 MRG gehandelt habe. Dies betreffe die Indoor-Golfanlage, weil der Zutritt zu dieser Anlage durch Bezahlung von S 2.000 erkauft werden müsse. Im Weiteren seien davon Kindergruppenräume insoweit betroffen, als dort Unternehmen zur Kinderbetreuung betrieben worden seien. Nicht nur Kinder von Nutzungsberechtigten, sondern auch fremde Kinder seien in zwei von mehreren Gemeinschaftsräumen für Kinder von bestimmten Vereinen bzw dort angestellten Personen gegen Kostentragung von S 2.000 bis S 3.000 betreut worden. Mit diesen Kosten seien aber nicht die Kosten des Betriebs der Kindergruppenräume bezahlt worden, sondern die Betreuung, Verköstigung und Anschaffung von Spielmaterial. Damit seien diese Räume nicht mehr allgemein zugänglich gewesen. Ab 13.00 Uhr seien sie überhaupt versperrt worden. Es bestehe kein rechtlicher Grund dafür, dass Kinderbetreuungsunternehmen in den Gemeinschaftsräumen mietfrei agieren könnten. Die Kosten der Beheizung und die Stromkosten dürften jedenfalls nicht auf alle Mieter überwälzt werden, weil es sich diesfalls nicht mehr um Gemeinschaftsanlagen im Sinn des § 24 MRG handle.Zusammengefasst wendet sich der Revisionsrekurs dagegen, dass den Antragstellerinnen als Mieterinnen der Wohnhausanlage in den Jahren 1996 und 1997 Strom- und Heizkosten für diverse Gemeinschaftsräume unter dem Titel Betriebskosten vorgeschrieben wurden, obwohl es sich dabei nicht um Gemeinschaftsanlagen im Sinn des Paragraph 24, MRG gehandelt habe. Dies betreffe die Indoor-Golfanlage, weil der Zutritt zu dieser Anlage durch Bezahlung von S 2.000 erkauft werden müsse. Im Weiteren seien davon Kindergruppenräume insoweit betroffen, als dort Unternehmen zur Kinderbetreuung betrieben worden seien. Nicht nur Kinder von Nutzungsberechtigten, sondern auch fremde Kinder seien in zwei von mehreren Gemeinschaftsräumen für Kinder von bestimmten Vereinen bzw dort angestellten Personen gegen Kostentragung von S 2.000 bis S 3.000 betreut worden. Mit diesen Kosten seien aber nicht die Kosten des Betriebs der Kindergruppenräume bezahlt worden, sondern die Betreuung, Verköstigung und Anschaffung von Spielmaterial. Damit seien diese Räume nicht mehr allgemein zugänglich gewesen. Ab 13.00 Uhr seien sie überhaupt versperrt worden. Es bestehe kein rechtlicher Grund dafür, dass Kinderbetreuungsunternehmen in den Gemeinschaftsräumen mietfrei agieren könnten. Die Kosten der Beheizung und die Stromkosten dürften jedenfalls nicht auf alle Mieter überwälzt werden, weil es sich diesfalls nicht mehr um Gemeinschaftsanlagen im Sinn des Paragraph 24, MRG handle.
Des Weiteren wenden sich die Revisionsrekurswerberinnen dagegen, dass die Kosten der Saunaanlage unrichtig verteilt worden seien. Diese stünden in Sonderverwaltung einzelner Nutzungsberechtigter hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben. Überschüsse seien zweckentfremdet verwendet worden.
Dazu ist Folgendes anzumerken:
Feststellungen über eine Indoor-Golfanlage finden sich im angefochtenen Sachbeschluss nicht, was seine Ursache darin haben dürfte, dass eine Präzisierung in erster Instanz, für welche Gemeinschaftsräume die Tragung der Stromkosten abgelehnt werde, nicht erfolgt ist. Dass die Benützung durch Mieter des Hauses von der Zahlung eines Entgelts für die besondere Einrichtung dieser Anlage gefordert wurde, spricht keineswegs gegen deren Beurteilung als Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG. Die diesbezügliche Beurteilung hält sich so wie auch jene betreffend die Saunaanlage als Gemeinschaftsanlage im Rahmen der Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0069987). Dass sich jeder Nutzungsberechtigte gegen Zahlung eines bestimmten Betrages, etwa von S 150 für die Kosten des Betriebs eines Saunagangs an der Benützung der Anlage beteiligen kann, entspricht den Grundsätzen für die Bewirtschaftung einer Gemeinschaftsanlage. Schädlich wäre nur, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, wenn einzelnen Mietern, etwa weil sie die Errichtung finanziert haben, das Recht eingeräumt würde, die Benützung der Anlage durch andere von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts abhängig zu machen oder andere überhaupt von der Benützung auszuschließen (vgl Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 2 zu § 24 MRG; MietSlg 49.322, 51.352 f ua). Im Übrigen steht fest, dass die Stromkosten der Saunen ohnedies nicht auf die Allgemeinheit überwälzt wurden.Feststellungen über eine Indoor-Golfanlage finden sich im angefochtenen Sachbeschluss nicht, was seine Ursache darin haben dürfte, dass eine Präzisierung in erster Instanz, für welche Gemeinschaftsräume die Tragung der Stromkosten abgelehnt werde, nicht erfolgt ist. Dass die Benützung durch Mieter des Hauses von der Zahlung eines Entgelts für die besondere Einrichtung dieser Anlage gefordert wurde, spricht keineswegs gegen deren Beurteilung als Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, MRG. Die diesbezügliche Beurteilung hält sich so wie auch jene betreffend die Saunaanlage als Gemeinschaftsanlage im Rahmen der Judikatur vergleiche RIS-Justiz RS0069987). Dass sich jeder Nutzungsberechtigte gegen Zahlung eines bestimmten Betrages, etwa von S 150 für die Kosten des Betriebs eines Saunagangs an der Benützung der Anlage beteiligen kann, entspricht den Grundsätzen für die Bewirtschaftung einer Gemeinschaftsanlage. Schädlich wäre nur, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, wenn einzelnen Mietern, etwa weil sie die Errichtung finanziert haben, das Recht eingeräumt würde, die Benützung der Anlage durch andere von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts abhängig zu machen oder andere überhaupt von der Benützung auszuschließen vergleiche Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 2 zu Paragraph 24, MRG; MietSlg 49.322, 51.352 f ua). Im Übrigen steht fest, dass die Stromkosten der Saunen ohnedies nicht auf die Allgemeinheit überwälzt wurden.
Zutreffend sind jedoch die rechtlichen Bedenken der Revisionsrekurswerberinnen hinsichtlich der Überwälzung der Strom- und Heizkosten für jene zwei Kinderspielräume, die in den Jahren 1996 und 1997 für entgeltliche Kinderbetreuung durch zwei unterschiedliche Kindergruppen Verwendung fanden (vgl S 8 und 9 der erstgerichtlichen Feststellungen). Angesichts der dazu bestehenden Feststellungen lässt sich die Begründung durch die Vorinstanzen, es handle sich dabei um Gemeinschaftsanlagen im Sinn des § 24 Abs 1 MRG, weil die einzelnen Benützer der Kinderspielräume nur die besonders aufgelaufenen Betriebskosten zu zahlen hatten, nicht teilen. Unter den "Kosten des Betriebs" sind nicht die Personalkosten für Betreuungspersonen, die Finanzierung von Spielmaterial oder die Verabreichung von Speisen zu verstehen. Die hier gegebene Situation hat große Ähnlichkeit mit der "Aufzugsgemeinschaft" (vgl MietSlg 48.294/17; WoBl 2000/72; RIS-Justiz RS0069987), weil auch hier eine geschlossene Gruppe die Benützung der Kinderspielräume in Anspruch nimmt und diese Sondergemeinschaft die Benützung der Räumlichkeiten vom Vertragsabschluss mit entgeltlichen Kinderbetreuungsunternehmen abhängig macht. Überdies hat diese Sondergemeinschaft entgeltliche Kinderbetreuungsunternehmen etabliert, der zur Hälfte Mieter zur anderen Hälfte aber Hausfremde angehören. Diese Umstände entziehen den betreffenden Räumlichkeiten die Qualifikation als Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG iVm § 14 Abs 1 Z 1 WGG. Zwanglos kann aus den Feststellungen weiters abgeleitet werden, dass während der Zeit der Kinderbetreuung (täglich bis 13.00 Uhr) andere Personen, die nicht dieser Kinderbetreuungsgemeinschaft angehören, die Räume nicht benützen können und auch danach, also ab 13.00 Uhr keine allgemeine Zugänglichkeit dieser Räume mehr besteht. Infolge dessen kommt eine Überwälzung der Strom- und Heizkosten dieser Räumlichkeiten nach § 20 Abs 1 Z 1 lit a WGG iVm § 16 WGG nicht in Betracht.Zutreffend sind jedoch die rechtlichen Bedenken der Revisionsrekurswerberinnen hinsichtlich der Überwälzung der Strom- und Heizkosten für jene zwei Kinderspielräume, die in den Jahren 1996 und 1997 für entgeltliche Kinderbetreuung durch zwei unterschiedliche Kindergruppen Verwendung fanden vergleiche S 8 und 9 der erstgerichtlichen Feststellungen). Angesichts der dazu bestehenden Feststellungen lässt sich die Begründung durch die Vorinstanzen, es handle sich dabei um Gemeinschaftsanlagen im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG, weil die einzelnen Benützer der Kinderspielräume nur die besonders aufgelaufenen Betriebskosten zu zahlen hatten, nicht teilen. Unter den "Kosten des Betriebs" sind nicht die Personalkosten für Betreuungspersonen, die Finanzierung von Spielmaterial oder die Verabreichung von Speisen zu verstehen. Die hier gegebene Situation hat große Ähnlichkeit mit der "Aufzugsgemeinschaft" vergleiche MietSlg 48.294/17; WoBl 2000/72; RIS-Justiz RS0069987), weil auch hier eine geschlossene Gruppe die Benützung der Kinderspielräume in Anspruch nimmt und diese Sondergemeinschaft die Benützung der Räumlichkeiten vom Vertragsabschluss mit entgeltlichen Kinderbetreuungsunternehmen abhängig macht. Überdies hat diese Sondergemeinschaft entgeltliche Kinderbetreuungsunternehmen etabliert, der zur Hälfte Mieter zur anderen Hälfte aber Hausfremde angehören. Diese Umstände entziehen den betreffenden Räumlichkeiten die Qualifikation als Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WGG. Zwanglos kann aus den Feststellungen weiters abgeleitet werden, dass während der Zeit der Kinderbetreuung (täglich bis 13.00 Uhr) andere Personen, die nicht dieser Kinderbetreuungsgemeinschaft angehören, die Räume nicht benützen können und auch danach, also ab 13.00 Uhr keine allgemeine Zugänglichkeit dieser Räume mehr besteht. Infolge dessen kommt eine Überwälzung der Strom- und Heizkosten dieser Räumlichkeiten nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WGG in Verbindung mit Paragraph 16, WGG nicht in Betracht.
Eine Aufhebung war unumgänglich, weil sich nicht beurteilen lässt, welcher Anteil der Strom- und Heizkosten der Jahre 1996 und 1997 auf diese beiden Kindergruppenräume entfiel. Dazu wird das Erstgericht geeignete Feststellungen zu treffen haben, damit dem Begehren der Antragstellerinnen Rechnung getragen werden kann, festzustellen, inwieweit das zulässige Betriebskostenausmaß überschritten wurde. Allenfalls wird - eine gesonderte Stromablesung ist wohl nicht erfolgt, im Nachhinein auch schwer möglich - ein Vorgehen nach § 273 ZPO angebracht sein.Eine Aufhebung war unumgänglich, weil sich nicht beurteilen lässt, welcher Anteil der Strom- und Heizkosten der Jahre 1996 und 1997 auf diese beiden Kindergruppenräume entfiel. Dazu wird das Erstgericht geeignete Feststellungen zu treffen haben, damit dem Begehren der Antragstellerinnen Rechnung getragen werden kann, festzustellen, inwieweit das zulässige Betriebskostenausmaß überschritten wurde. Allenfalls wird - eine gesonderte Stromablesung ist wohl nicht erfolgt, im Nachhinein auch schwer möglich - ein Vorgehen nach Paragraph 273, ZPO angebracht sein.
Insoweit war der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen berechtigt.