Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO):
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine (vorbeugende) Duldungsklage im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses grundsätzlich zulässig sein kann (vgl RISDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine (vorbeugende) Duldungsklage im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses grundsätzlich zulässig sein kann vergleiche RIS-Justiz RS0037501). Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob zwischen den Streitteilen - konkludent - ein Vertragsverhältnis zustandekommen ist, welches die beklagte Eigentümergemeinschaft verpflichtet, die Erneuerung der Gasleitung auf den gegenwärtigen Stand der Technik zu dulden.
Ob durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag zustande gekommen ist, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RISOb durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag zustande gekommen ist, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253; 5 Ob 28/07i; 5 Ob 167/05b). Wenn das Berufungsgericht angesichts des offenbar jahrelang unbeanstandeten Bestandes der Leitungsanlage und deren Nutzung zur vertragskonformen Versorgung einzelner Wohnungseigentümer das konkludente Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses (auch) mit der beklagten Eigentümergemeinschaft bejahte, stellt dies jedenfalls keine unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls dar (5 Ob 106/03d; 6 Ob 88/02p [jeweils zu einer jahrelang beibehaltenen Nutzung im Lichte des § 863 ABGB]).Justiz RS0043253; 5 Ob 28/07i; 5 Ob 167/05b). Wenn das Berufungsgericht angesichts des offenbar jahrelang unbeanstandeten Bestandes der Leitungsanlage und deren Nutzung zur vertragskonformen Versorgung einzelner Wohnungseigentümer das konkludente Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses (auch) mit der beklagten Eigentümergemeinschaft bejahte, stellt dies jedenfalls keine unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls dar (5 Ob 106/03d; 6 Ob 88/02p [jeweils zu einer jahrelang beibehaltenen Nutzung im Lichte des Paragraph 863, ABGB]).
Auch die Auslegung des Inhalts eines (hier: durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenen) Vertrags ist idR eine Einzelfallbeurteilung ohne darüber hinausgehende Bedeutung (vgl RISAuch die Auslegung des Inhalts eines (hier: durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenen) Vertrags ist idR eine Einzelfallbeurteilung ohne darüber hinausgehende Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0042936; RS0042776; RS0044358). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die im Ergebnis im „Versorgungsvertrag“ auch eine (Duldungs-)Pflicht zur Erhaltung der Anlage in einem betriebssicheren, dem Stand der Technik entsprechenden Zustand erkennt, stellt ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wird doch damit nur die gefahrlose Versorgungsabwicklung gewährleistet.
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen (RISDie Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).