Dem ist Folgendes kurz entgegenzuhalten (§ 71 Abs 3 AußStrG):Dem ist Folgendes kurz entgegenzuhalten (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):
1. Gemäß § 37 Abs 5 WEG 2002 gelten wegen der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums und der Verbücherung des Miteigentums der Parteien für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die §§ 16 bis 34, 36 und 52 WEG 2002. Gemäß Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002 gelten wegen der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums und der Verbücherung des Miteigentums der Parteien für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die Paragraphen 16 bis 34, 36 und 52 WEG 2002.
2.1. Ein Umlaufbeschluss kommt zufolge § 24 Abs 1 WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung daher erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftsformulars die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung gelegen ist. Eine getrennte schriftliche Verständigung muss dem schriftlichen Umlaufbeschluss nicht vorangehen (RIS-Justiz RS0108769). Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe (5 Ob 118/02t = RIS-Justiz RS0082922 [T1]; 5 Ob 164/07i; RIS-Justiz RS0108769 [T7]). Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0112201). Ein Umlaufbeschluss kommt zufolge Paragraph 24, Absatz eins, WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung daher erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftsformulars die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung gelegen ist. Eine getrennte schriftliche Verständigung muss dem schriftlichen Umlaufbeschluss nicht vorangehen (RIS-Justiz RS0108769). Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe (5 Ob 118/02t = RIS-Justiz RS0082922 [T1]; 5 Ob 164/07i; RIS-Justiz RS0108769 [T7]). Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0112201).
2.2. § 24 Abs 1 WEG 2002 normiert für das Erfordernis der Gewährung einer Gelegenheit zur Äußerung - im Unterschied zur Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlung nach § 25 Abs 2 WEG 2002 von mindestens zwei Wochen - keine (Mindest-)Frist. Es hängt daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach § 25 Abs 2 WEG 2002 erscheint nicht erforderlich, weil die bei Festsetzung einer Eigentümerversammlung zu erwartenden Probleme der einzelnen Wohnungseigentümer bei der terminlichen Koordination im Falle eines Umlaufbeschlusses in dieser punktuellen Form nicht auftreten können (aA Paragraph 24, Absatz eins, WEG 2002 normiert für das Erfordernis der Gewährung einer Gelegenheit zur Äußerung - im Unterschied zur Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlung nach Paragraph 25, Absatz 2, WEG 2002 von mindestens zwei Wochen - keine (Mindest-)Frist. Es hängt daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, vor allem vom Gegenstand der Abstimmung und dessen Komplexität; je schwieriger die Zusammenhänge zu erfassen und je umfangreicher die Beurteilungsgrundlagen sind, umso mehr Zeit wird den Abstimmenden einzuräumen sein. Eine zwingende Orientierung an der starren Zweiwochenfrist nach Paragraph 25, Absatz 2, WEG 2002 erscheint nicht erforderlich, weil die bei Festsetzung einer Eigentümerversammlung zu erwartenden Probleme der einzelnen Wohnungseigentümer bei der terminlichen Koordination im Falle eines Umlaufbeschlusses in dieser punktuellen Form nicht auftreten können (aA Löcker in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht § 24 WEG Rz 26)., Wohnrecht Paragraph 24, WEG Rz 26).
2.3. Unter diesen Prämissen kann die Ansicht der Vorinstanzen, die vom Antragsgegner gewährte Frist sei ausreichend gewesen, keinesfalls als krasse Fehlbeurteilung des konkreten Einzelfalls angesehen werden. Schließlich war einziger Gegenstand der Abstimmung die - von der bereits erledigten Frage der Abberufung des Vorverwalters losgelöste - Neubestellung eines Verwalters. Dessen Nahebeziehung zur Erstantragstellerin ließen schon die Firmenbezeichnungen erkennen; eine Überprüfung im Firmenbuch kann ebenso wenig als besonders aufwändig bezeichnet werden, wie Erkundigungen über den Ruf des vorgeschlagenen Verwalters. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Antragsteller nach den bindenden Feststellungen mit der an ihn herangetragenen Fragestellung keineswegs überraschend konfrontiert wurde; vielmehr war damit wegen des nahenden Jahreswechsels, mit dem die Tätigkeit der Vorverwaltung endete, und der - wenn auch schon etwas zurückliegenden - Ankündigung des Verwalterwechsels durchaus zu rechnen. Schließlich braucht nur eine (allfällige) Kontaktaufnahme mit einer doch begrenzten Zahl weiterer Miteigentümer einkalkuliert zu werden. Ein Zeitraum von neun Tagen (beginnend mit 18. und endend unter Einschluss des 26. November 2006) erscheint daher zur Bewältigung dieser Maßnahmen nicht unangemessen kurz.
3.1. Der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, er sei zur Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses (auch) wegen dessen Gesetzwidrigkeit berechtigt, ist Folgendes zu entgegnen:
Durch das Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung soll der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (RIS-Justiz RS0120092). Es kann grundsätzlich nur ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften über die Verwaltung des gemeinsamen Gutes eine Beschlussfassung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung rechtswidrig machen; anders läge der Fall nur dann, wenn der Eigentümergemeinschaft durch die bewusste Missachtung gesetzlicher Vorschriften seitens der Mehrheit schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, dann läge ein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vor (5 Ob 144/05b). Davon kann hier aber keine Rede sein:
3.2. Die vom Antragsteller angesprochene Verletzung des § 20 Abs 4 erster Fall WEG 2002, also der Hinweispflicht des Verwalters auf ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zu einer Person, mit der er den Abschluss eines Rechtsgeschäfts beabsichtigt, stellt kein taugliches Argument dar. Diese Bestimmung normiert nämlich nur ein Transparenzgebot für den Verwalter, untersagt ihm jedoch nicht, ihm nahestehende Personen oder Unternehmen im Namen der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen. Ebenso wenig lässt sich dieser Bestimmung eine Wertung des Gesetzgebers entnehmen, derartige Rechtsgeschäfte seien zwingend unzulässig. Vielmehr begründet die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nur eine Pflichtverletzung des Verwalters ( Die vom Antragsteller angesprochene Verletzung des Paragraph 20, Absatz 4, erster Fall WEG 2002, also der Hinweispflicht des Verwalters auf ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zu einer Person, mit der er den Abschluss eines Rechtsgeschäfts beabsichtigt, stellt kein taugliches Argument dar. Diese Bestimmung normiert nämlich nur ein Transparenzgebot für den Verwalter, untersagt ihm jedoch nicht, ihm nahestehende Personen oder Unternehmen im Namen der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen. Ebenso wenig lässt sich dieser Bestimmung eine Wertung des Gesetzgebers entnehmen, derartige Rechtsgeschäfte seien zwingend unzulässig. Vielmehr begründet die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nur eine Pflichtverletzung des Verwalters (Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 20 WEG Rz 52). Paragraph 20, WEG Rz 52).
3.3. Der Antragsteller vermag auch keinen krassen Verstoß gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit aufzuzeigen, schon weil er nur mit einem fiktiven, tatsächlich noch gar nicht verwirklichten Sachverhalt argumentiert, dessen Eintritt zwar nicht ausgeschlossen ist, keineswegs aber wahrscheinlich. Keinesfalls gelingt es ihm, in der bekämpften Beschlussfassung durch die stimmberechtigte Mehrheit eine bewusste Missachtung gesetzlicher Vorschriften aufzuzeigen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers würde daher auf eine inhaltliche Überprüfung der ordentlichen Verwaltung nach dem Prinzip der Zweckmäßigkeit hinauslaufen, die einer effizienten Verwaltung entgegensteht und zu der die Gerichte nicht berufen sind (5 Ob 144/05w; Würth in Rummel³ §§ 24, 25 WEG 2002 Rz 11; Paragraphen 24,, 25 WEG 2002 Rz 11; Löcker in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht § 24 WEG Rz 65)., Wohnrecht Paragraph 24, WEG Rz 65).
Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber damit begnügt, ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen einem Verwalter und Mit- und Wohnungseigentümern - zu denen die Erstantragsgegnerin wegen Verkaufs aller ihrer Anteile gar nicht mehr zählt - mit dem Ausschluss des Stimmrechts zu sanktionieren (§ 24 Abs 3 WEG 2002). Schließlich ist der Antragsteller auf seine Rechte nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002 zu verweisen.Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber damit begnügt, ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen einem Verwalter und Mit- und Wohnungseigentümern - zu denen die Erstantragsgegnerin wegen Verkaufs aller ihrer Anteile gar nicht mehr zählt - mit dem Ausschluss des Stimmrechts zu sanktionieren (Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002). Schließlich ist der Antragsteller auf seine Rechte nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 2002 zu verweisen.
4. Deshalb ist das außerordentliche Rechtsmittel des Antragstellers zurückzuweisen.