Begründung:
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1975 des Grundbuches der KG Leopoldstadt, Haus in 1020 Wien, Große Stadtgutgasse 28. Mit den Miteigentumsanteilen der Parteien ist jeweils Wohnungseigentum an bestimmten Objekten dieses Hauses verbunden, mit dem Miteigentumsanteil der Antragstellerin das Wohnungseigentum am Geschäftsraum II samt Kellermagazin und Hoffläche im Ausmaß von 625 m2.Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1975 des Grundbuches der KG Leopoldstadt, Haus in 1020 Wien, Große Stadtgutgasse 28. Mit den Miteigentumsanteilen der Parteien ist jeweils Wohnungseigentum an bestimmten Objekten dieses Hauses verbunden, mit dem Miteigentumsanteil der Antragstellerin das Wohnungseigentum am Geschäftsraum römisch II samt Kellermagazin und Hoffläche im Ausmaß von 625 m2.
Die Antragstellerin habe einen Teil des ihr gehörenden Objektes an die B*** Warenhandel AG vermietet. Zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes seien verschiedene Umbauten entsprechend dem gleichzeitig vorgelegten Plan des Architekten Dipl.-Ing. Günter K*** erforderlich. Die Antragstellerin begehrt daher, die von einem Großteil der Antragsgegner verweigerte Zustimmung zum Bauansuchen der B*** Warenhandel AG laut Einreichplan des Dipl.Ing. Günter K***, Nr. 551 betreffend das Objekt 1020 Wien, Große Stadtgutgasse 28, samt allfälligen erforderlichen Planänderungen durch Gerichtsbeschluß gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG zu ersetzen.Die Antragstellerin habe einen Teil des ihr gehörenden Objektes an die B*** Warenhandel AG vermietet. Zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes seien verschiedene Umbauten entsprechend dem gleichzeitig vorgelegten Plan des Architekten Dipl.-Ing. Günter K*** erforderlich. Die Antragstellerin begehrt daher, die von einem Großteil der Antragsgegner verweigerte Zustimmung zum Bauansuchen der B*** Warenhandel AG laut Einreichplan des Dipl.Ing. Günter K***, Nr. 551 betreffend das Objekt 1020 Wien, Große Stadtgutgasse 28, samt allfälligen erforderlichen Planänderungen durch Gerichtsbeschluß gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu ersetzen.
Die Antragsgegner, soweit sie sich am Verfahren beteiligten, beantragten die Abweisung dieses Antrages. Sie wendeten - soweit für das Verfahren über die Revisionsrekurse noch von Bedeutung - ein, der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hätte vertraglich auf jede andere Benützungsart als die Schaustellung von Kraftfahrzeugen verzichtet. Die Drittantragsgegnerin wendete überdies ein, daß sie im Nebenhaus seit 1945 ein Lebensmittelgeschäft betreibe, welches sie bei Eröffnung der B*** mit Sicherheit werde schließen müssen.
Die Antragstellerin erwiderte, daß der Betriebsgegenstand wiederholt ohne Einwand seitens der Antragsgegner geändert worden sei, so daß die Vertragsbestimmung über die Verwendung des Geschäftslokales und Hofes durch den Rechtsvorgänger der Antragstellerin konkludent abgeändert worden sei.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Antragstellerin vollständig statt. Es traf Feststellungen über die Art der beabsichtigten Bauführung und den beabsichtigten Verwendungszweck der umgebauten Lokalitäten und des anders gebauten Hofes sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Miteigentümer.
Zu dem im Verfahren über die Revisionsrekurse noch bedeutsamen Tatsachenkomplex stellte das Erstgericht folgendes fest:
Die Drittantragsgegnerin, die im Nebenhaus (siehe Aussage der Drittantragsgegnerin AS 56; im erstgerichtlichen Urteil heißt es offensichtlich infolge eines Schreibfehlers statt "Nebenhaus" nur "Haus") ein Lebensmittelkleinhandelsgeschäft betreibt, befürchtet die Konkurrenz des Supermarktes.
Robert R***, der Rechtsnachfolger der Antragstellerin, war bis zum Jahre 1955 grundbücherlich sichergestellter Bestandnehmer der Voreigentümer dieser Liegenschaft. Als diese Liegenschft im Jahre 1955 von der G*** W***- UND
S*** MBH "S***" erworben wurde um darauf ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen zu errichten, wurde das Bestandverhältnis mit Robert R*** einvernehmlich beendet. Als Gegenleistung hiefür wurde diesem ein Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum an dem Geschäftslokal und dem Hof zuerkannt, wobei sich andererseits Robert R*** für sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtete, die Geschäftsräumlichkeiten und den Hof nur zur Schaustellung von Kraftwagen zu benützen. Tatsächlich vermietete Robert R*** im Jahr 1966 das Areal an die Firma N***, die dort das Gewerbe des Handels und des Services von Landmaschinen samt Zubehör betrieb. In der Folge wurde von jeweils anderen Unternehmen darin ein Kleincomputergeschäft (1969-1978) und der Verkauf und die Wartung von Radiatoren und sonstigen Heizungsmaterialien (1978-Ende 1984) betrieben. Keiner der Antragsgegner hat sich gegen die geänderte Verwendungsart ausgesprochen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß durch die Unterbringung des Supermarktes eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer nicht erfolge. Eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses sei nicht gegeben, insbesondere auch nicht durch die der Übung des Verkehres entsprechende Lichtreklame.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß insoweit als es die Antragsgegner schuldig erkannte, den geplanten Änderungen im Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin zuzustimmen, wie sich aus dem Einreichplan des Dipl.-Ing. Günter K*** vom 1. März 1985, Plan Nr. 551, ergibt. Hingegen wies es den Antrag, die Zustimmung der Antragsgegner auch zu allfälligen erforderlichen Planänderungen zu ersetzen, ab. Gleichzeitig erklärte es den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil zur Frage der Auslegung des Begriffes "schutzwürdige Interessen" im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG bisher keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, insbesondere nicht zur Frage, ob auch wichtige Interessen, die außerhalb des Wohnungseigentums gelegen sind, berücksichtigt werden müßten. Das Rekursgericht verneinte, daß durch die Art der Bauführung und den geplanten zukünftigen Verwendungszweck des Geschäftslokales und neu bebauten Hofes schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt würden.Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Sachbeschluß insoweit als es die Antragsgegner schuldig erkannte, den geplanten Änderungen im Wohnungseigentumsobjekt der Antragstellerin zuzustimmen, wie sich aus dem Einreichplan des Dipl.-Ing. Günter K*** vom 1. März 1985, Plan Nr. 551, ergibt. Hingegen wies es den Antrag, die Zustimmung der Antragsgegner auch zu allfälligen erforderlichen Planänderungen zu ersetzen, ab. Gleichzeitig erklärte es den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil zur Frage der Auslegung des Begriffes "schutzwürdige Interessen" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG bisher keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, insbesondere nicht zur Frage, ob auch wichtige Interessen, die außerhalb des Wohnungseigentums gelegen sind, berücksichtigt werden müßten. Das Rekursgericht verneinte, daß durch die Art der Bauführung und den geplanten zukünftigen Verwendungszweck des Geschäftslokales und neu bebauten Hofes schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt würden.
Zu den im Verfahren im Obersten Gerichthof noch maßgeblichen Rechtsfragen führte das Rekursgericht folgendes aus:
Es könne keine Beachtung finden, aus welchen Gründen die Antragsgegner seit nahezu 20 Jahren eine geänderte Verwendungsart des Wohnungseigentumsobjektes der Antragstellerin geduldet hätten. Es komme bei der Auslegung eines Verhaltens nach § 863 ABGB nicht darauf an, welchen Erklärungswert der Erklärende seinem Verhalten zumesse, sondern ausschließlich darauf, welchen Eindruck er damit beim Erklärungsempfänger hervorrufe. Es gebe keinen Hinweis darauf, daß der Antragstellerin bekannt sei, daß die Antragsgegner nichts von ihrem Untersagungsrecht wüßten.Es könne keine Beachtung finden, aus welchen Gründen die Antragsgegner seit nahezu 20 Jahren eine geänderte Verwendungsart des Wohnungseigentumsobjektes der Antragstellerin geduldet hätten. Es komme bei der Auslegung eines Verhaltens nach Paragraph 863, ABGB nicht darauf an, welchen Erklärungswert der Erklärende seinem Verhalten zumesse, sondern ausschließlich darauf, welchen Eindruck er damit beim Erklärungsempfänger hervorrufe. Es gebe keinen Hinweis darauf, daß der Antragstellerin bekannt sei, daß die Antragsgegner nichts von ihrem Untersagungsrecht wüßten.
Das wirtschaftliche Interesse der Drittantragsgegnerin, die im Nebenhaus ein Lebensmittelgeschäft betreibe, gehöre nicht zu den in § 13 Abs 2 Z 1 angeführten schutzwürdigen Interessen, weil darunter nur solche verstanden werden könnten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Wohnungseigentumsrechtes stünden. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhoben die im Kopf angeführten Antragsgegner Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß in abweisendem Sinn abzuändern. Die Antragstellerin begehrt, die Revisionsrekurse zurück- oder abzuweisen.Das wirtschaftliche Interesse der Drittantragsgegnerin, die im Nebenhaus ein Lebensmittelgeschäft betreibe, gehöre nicht zu den in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten schutzwürdigen Interessen, weil darunter nur solche verstanden werden könnten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Wohnungseigentumsrechtes stünden. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhoben die im Kopf angeführten Antragsgegner Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß in abweisendem Sinn abzuändern. Die Antragstellerin begehrt, die Revisionsrekurse zurück- oder abzuweisen.